§ 39 EnteigG LSA - Rechtsbehelfe
Bibliographie
- Titel
- Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (EnteigG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- EnteigG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 214.2
(1) Die in Verfahren nach diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsakte der Enteignungsbehörde können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht (Kammer für Baulandsachen).
(2) Die Vorschriften der §§ 217 bis 232 des Baugesetzbuchs über das Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen sind anzuwenden. An die Stelle der Vorschriften des Baugesetzbuchs auf die in dessen §§ 217 bis 232 Bezug genommen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Verwaltungsakte der Enteignungsbehörde im Planfeststellungsverfahren nach § 23.