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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1967, Az.: 5 StR 556/67

Verkauf von Warenautomaten als Provisionsvertreter; Auszahlung einer Provision für einen wirtschaftlich minderwertigen Kaufvertrag; Berücksichtigung der Anfechtbarkeit des Geschäfts im Fall eines Eingehungsbetrugs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.11.1967
Aktenzeichen
5 StR 556/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14628
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 28.06.1967

Fundstellen

  • BGHSt 21, 384 - 386
  • DB 1968, 81 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 162 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 261-262 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Amtlicher Leitsatz

Wenn ein Provisionsvertreter jemanden durch Täuschung zu einer Bestellung veranlaßt und sich von seiner Firma Provision für den angeblich ordnungsmäßigen Auftrag zahlen läßt, so kann darin ein Betrug zum Nachteil sowohl des Kunden als auch der Firma liegen.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 28. November 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker
Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 28. Juni 1967 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

Die allgemeine Verfahrensbeschwerde ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2

II.

Die Sachrüge hat keinen Erfolg.

3

1.

Der Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges in fünf Fällen liegen folgende Feststellungen zugrunde.

4

Der Angeklagte verkaufte als Provisionsvertreter der Firma Ferdinand F. in B. Waren-, insbesondere Zigarettenautomaten. Der Frau W. und dem Invaliden B. spiegelte er vor, es handele sich nicht um einen Kauf-, sondern nur um einen Automaten-Aufstellvertrag. Dem Gelderheber Kl. nannte er günstigere Zahlungsbedingungen für den Kaufpreis. Von dem Tankstelleninhaber Kü. nahm er über den Kauf eines Automaten unter einem Vorwande zwei Vertragsurkunden auf, die er beide an Florstedt einreichte. Den Arbeiter U. täuschte er über die Ausstattung und den Wert des zu bestellenden Zigarettenautomaten.

5

Alle diese fünf Personen nahmen den Automaten nicht ab. Gegen Kü. erging Versäumnisurteil. U. zahlte 820 DM Abstand. Die Bemühungen der Firma. F., von Frau W. und von B. Zahlung zu erlangen, blieben erfolglos. Kl. hatte die Bestellung alsbald zurückgenommen.

6

a)

Wie die Strafkammer mit Recht annimmt, hat der Angeklagte die Firma F. betrügerisch geschädigt oder im Falle Kl. zu schädigen versucht, indem er ihr "einen scheinbar ordnungsgemäßen, in Wahrheit aber mit einem Makel behafteten Vertrag zum Zwecke der Auszahlung einer Provision einreichte, obwohl er mit einer Anfechtung des Kaufvertrages" rechnete (UA S. 8/9, 11, 14, 18, 23). Der Firma F. gelang es zwar, von dem Arbeiter U. auf Grund des Vertrages eine größere Zahlung zu erhalten. Dadurch wurde aber ihr Schade, der in der festgestellten Auszahlung einer Provision für einen wirtschaftlich minderwertigen Kaufvertrag lag, nur nachträglich wieder beseitigt.

7

b)

Entgegen der Meinung der Revision bejaht das Landgericht auch mit Recht einen Vermögensschaden der Kunden.

8

Sie alle lebten, wie aus den Urteilsgründen hervorgeht, in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Frau W. und B. wollten keinen Warenautomaten erwerben und bezahlen. Das Landgericht nimmt ohne Rechtsirrtum an, daß er "für sie keinen Wert hatte" (UA S. 7, 11). Es hält dabei nicht etwa unrichtigerweise "die persönliche Einschätzung des Schadens durch den Getäuschten" für maßgebend, sondern nimmt erkennbar an, daß der Getäuschte bei seinen persönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen "die Sache nach der Auffassung eines sachlichen Beurteilers nicht oder nicht im vollen Umfange für den von ihm vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden" konnte (BGHSt 16, 321, 325 [BGH 16.08.1961 - 4 StR 166/61]/326). Dasselbe gilt für Kü., der für einen zweiten Automaten ersichtlich keine Verwendung hatte. Für U. war, wie der Urteilszusammenhang, insbesondere der gezahlte hohe Abstand ergibt, der Zigarettenautomat ohne Schächte unbrauchbar.

9

Kl. sollte nach dem unterschriebenen Vertrage monatlich 141,50 DM auf den Kaufpreis des Automaten abtragen. Der Angeklagte hatte ihm vorgespiegelt, wenn die Einnahmen aus dem Automaten nicht ausreichten, um die Raten aufzubringen, dann verringerten sich diese. Das Landgericht sieht den Vermögensschaden rechtlich zutreffend darin, daß die im Vertrage niedergelegten Abzahlungsraten den Käufer Kl. zu stark belasteten. Es glaubt ersichtlich seiner Aussage, er habe monatlich etwa 800 DM verdient, eine Familie mit vier Kindern ernähren müssen und Verpflichtungen durch den Bau eines Eigenheimes gehabt; er sei daher nicht in der Lage gewesen, monatlich 141,50 DM auf den Automaten abzuzahlen, und habe das dem Angeklagten mehrfach gesagt. Wie sich aus diesen Feststellungen ergibt, hätte die Einhaltung der festgesetzten Raten dem Käufer Kl. die Mittel entzogen, "die für die Aufrechterhaltung einer seinen Verhältnissen angemessenen Wirtschafts- und Lebensführung unerläßlich" waren (BGHSt 16, 321, 328) [BGH 16.08.1961 - 4 StR 166/61].

10

Die Einwendungen der Revision übersehen, daß es sich in allen fünf Fällen um Eingehungsbetrug handelt, der Vermögensschade also schon in der Begründung der Verpflichtung lag.

11

Dieser Verpflichtung entsprach die Forderung, die der Angeklagte zugunsten der Firma F. durch den Vertrag begründen wollte, auf dessen Abschluß sie keinen Anspruch hatte. Seine Absicht war also, einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, der die Kehrseite des Vermögenoschadens der Besteller war (BGHSt 6, 115, 116 [BGH 06.04.1954 - 5 StR 74/54]; BGH NJW 1961, 684). Die Verträge waren zwar wegen arglistiger Täuschung anfechtbar, und der Angeklagte rechnete, wie festgestellt, mit einer Anfechtung. Das schließt aber weder den Vermögensschaden der Kunden noch die Absicht des Angeklagten aus, die Firma F. zu Unrecht zu bereichern. Denn beim Eingehungsbetrug bleibt die Anfechtbarkeit des Geschäfts außer Betracht. Sonst gäbe es diese Art des Betruges gar nicht. Überdies waren die anfechtbaren Verträge für die Firma F. zwar nicht die dafür gezahlten Provisionen wert, aber wirtschaftlich nicht gänzlich wertlos. Denn es bestand die Möglichkeit, daß die Anfechtung des einen oder anderen Vertrages erfolglos war oder überhaupt unterblieb, weil der Besteller keine ausreichenden Beweismittel hatte oder zu haben glaubte. Er konnte sich aus einem solchen Grunde auch bereit finden, eine Abstandssumme zu zahlen, wie der Arbeiter Ulrich es tat. Nach dem Urteilszusammenhang war es auch die Absicht des Angeklagten, der Firma F. eine solche, wenn auch schwache, Rechtsposition und damit die Aussicht zu verschaffen, nachträglich wenigstens teilweise den Schaden wieder auszugleichen, den er ihr betrügerisch zugefügt hatte.

12

Das Landgericht nimmt mit Recht jeweils nur einen Betrug zum Nachteil sowohl des Kunden als auch der Firma F. an. Ob Fortsetzungszusammenhang oder natürliche Handlungseinheit vorliegt, bleibt sich gleich und braucht daher nicht entschieden zu werden.

13

2.

Nach den Feststellungen sagte der Angeklagte der Gastwirtin Ko. der Wahrheit zuwider, der Rentner Fr. wolle durch ihn einige Flaschen Bier und zwei Flaschen Schnaps holen lassen und werde die Getränke bezahlen. Frau Ko. händigte sie dem Angeklagten aus.

14

Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht die von der Gastwirtin bekundete Bemerkung des Angeklagten, wenn Fr. nicht zahle, werde er selbst es tun, nicht der Feststellung des Landgerichts, nach der für die Frau das "Vertrauen darauf, daß Fr. den Angeklagten geschickt habe", bestimmend war. Danach hat sie sich gesagt, da. Fr. den Angeklagten beauftragt habe, Bier und Schnaps zu holen, werde er beides auch bezahlen.

15

3.

Gegen die übrigen Schuldsprüche erhebt die Revision nur die allgemeine Sachrüge. Die Feststellungen tragen jedoch die Verurteilung auch in diesen Punkten.

16

4.

Die Einzelausführungen der Revision gegen die Strafaussprüche in den Fällen La. und Ko. sind unbegründet. Das Landgericht brauchte in den Strafzumessungsgründen nicht ausdrücklich zu wiederholen, daß der Angeklagte nach etwa einem halben Jahr bezahlt hat.

17

5.

Der Angriff der Revision gegen die Art, in der das Landgericht zu der Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis gekommen ist, ist offensichtlich unbegründet.

18

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.

Sarstedt
Siemer
Schmitt
Dr. Börker
Herrmann