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§ 31 LWahlG - Listenverbindung

Bibliographie

Titel
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Amtliche Abkürzung
LWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1

(1) Bezirkslisten derselben Partei oder Wählervereinigung gelten bei der Sitzverteilung im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.

(2) Die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze werden auf die beteiligten Bezirkslisten entsprechend § 29 Abs. 2 verteilt. § 29 Abs. 4 Satz 2 bis 5 und § 30 gelten entsprechend.