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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.01.1994, Az.: I ZR 283/91
„Genossenschaftsprivileg“

Genossenschaftlich Prüfungsverbände; Rechtsangelegenheiten; Erlaubte Besorgung; Befreiung vom Erlaubniszwang; Übertragung auf GmbH

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.01.1994
Aktenzeichen
I ZR 283/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15451
Entscheidungsname
Genossenschaftsprivileg
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 125, 1 - 7
  • AnwBl 1994, 253-254 (Volltext mit amtl. LS)
  • BB 1994, 671-673 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1994, 1078-1079 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1994, 383-385 (Volltext mit amtl. LS) "Genossenschaftsprivileg"
  • MDR 1994, 566-567 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 1658-1659 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1994, 652-655 (Volltext mit amtl. LS)
  • WRP 1994, 303-305 (Volltext mit amtl. LS) "Genossenschaftsprivileg"
  • ZIP 1994, 486-488 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die in Art. 1 § 3 Nr. 7 RBerG umschriebene Tätigkeit genossenschaftlicher Prüfungsverbände bleibt, soweit sie in der solchen Verbänden erlaubten Besorgung bestimmter (genossenschaftlicher) Rechtsangelegenheiten besteht, vom Erlaubniszwang des RBerG auch dann befreit, wenn der Verband sie nicht in eigener Person ausübt, sondern einer von ihm zu diesem Zweck gegründeten und gesellschaftsrechtlich durch seine Eigenschaft als alleiniger Gesellschafter voll beherrschten GmbH übertragen hat.

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist die für den Bezirk Südbaden zuständige Rechtsanwaltskammer. Die Beklagte wurde im Jahre 1932 vom Verband der Landwirtschaftlichen Genossenschaften in Baden e.V. in der Rechtsform einer GmbH gegründet. Alleiniger Gesellschafter der Beklagten ist nunmehr der Badische Genossenschaftsverband-Raiffeisen-Schulze-Delitzsch e.V. (im folgenden: BGV), der aus einem Zusammenschluß des Rechtsnachfolgers des Verbandes der Landwirtschaftlichen Genossenschaften in Baden e.V. mit dem Badischen Genossenschaftsverband hervorgegangen ist. Der BGV ist Prüfungsverband im Sinne von § 54 GenG.

2

Nach § 2 der jetzt gültigen Satzung der Beklagten ist Gegenstand des Unternehmens

3

a) die außergerichtliche Rechtsvertretung in Geschäftsangelegenheiten der Mitglieder des Badischen Genossenschaftsverbandes sowie das deren Geschäftsforderungen betreffende Treuhand- und Inkassogeschäft,

4

b) betriebswirtschaftliche, bürotechnische und Marketingberatung sowie Beratung bei der Errichtung, Umgestaltung und Ausstattung von Betriebsgebäuden.

5

Diesem Unternehmensgegenstand entsprechend nimmt die Beklagte - ohne im Besitz einer Erlaubnis im Sinne von Art. 1 § 1 RBeratG zu sein - unter anderem die Besorgung von Rechtsangelegenheiten der Mitglieder des BGV (in der Regel sind dies genossenschaftlich organisierte Banken und ländliche Genossenschaften) wahr. Im wesentlichen leistet sie hierbei den Mitgliedern des BGV Beistand bei der Realisierung von Forderungen. Gebühren werden den Gegnern nicht berechnet; die Geltendmachung im Prozeß wird Rechtsanwälten übertragen.

6

Die Klägerin sieht in der rechtsbetreuenden Tätigkeit der Beklagten einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz. Sie hat die Ansicht vertreten, bei der Beklagten handele es sich nicht um eine genossenschaftliche Stelle im Sinne von Art. 1 § 3 Nr. 7 RBeratG. Einziges "Mitglied" der Beklagten, dessen Betreuung ihr gemäß Art. 1 § 3 Nr. 7 RBeratG erlaubt sein könnte, sei der BGV. Die Rechtsberatung für die von ihr tatsächlich betreuten Genossenschaften, die ihrerseits lediglich Vereinsmitglieder des Alleingesellschafters der Beklagten seien, sei vom Wortlaut des Art. 1 § 3 Nr. 7 RBeratG nicht gedeckt.

7

Der Tätigkeit der Beklagten stehe auch entgegen, daß die Rechtsberatung durch eine genossenschaftliche Stelle nur als Nebenleistung im Rahmen des allgemeinen Genossenschaftszwecks zulässig sei. Die Beklagte betreibe aber nahezu ausschließlich Rechtsberatung; sie habe dies als wesentlichen und einzigen Geschäftszweck in § 2 a ihrer Satzung aufgenommen.

8

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, fremde Rechtsangelegenheiten - einschließlich der Rechtsberatung - zu besorgen.

9

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, ein wesentlicher Teil ihrer Tätigkeit bestehe in der Organisations- und Marketingberatung sowie in der betriebswirtschaftlichen Beratung von Genossenschaften. Ihre rechtsberatende Tätigkeit sei von Art. 1 § 3 Nr. 7 RBeratG gedeckt. Es könne in der Sache keinen Unterschied machen, ob der BGV die zulässige Rechtsbesorgung durch eine eigene Rechtsabteilung oder durch eine eigens hierfür geschaffene, rechtlich selbständige Stelle vornehmen lasse.

10

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Karlsruhe EWiR 1992, 501 L m. Anm. Feber).

11

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch mit der Begründung verneint, die Tätigkeit der Beklagten falle unter das Genossenschaftsprivileg des Art. 1 § 3 Nr. 7 RBeratG.

13

Es hat dazu ausgeführt: Bei der Beklagten handele es sich um eine genossenschaftliche Stelle im Sinne von Art. 1 § 3 Nr. 7 RBeratG. Da mit der Charakterisierung der fraglichen Einrichtungen als "genossenschaftlich" sichergestellt werden sollte, daß nicht sonstige Treuhandstellen unter Berufung auf Art. 1 § 3 RBeratG tätig werden, fielen unter das Genossenschaftsprivileg alle Einrichtungen, die von Genossenschaften oder genossenschaftlichen Prüfungsverbänden gegründet worden seien und genossenschaftlichen Zwecken im Sinne des Genossenschaftsgesetzes dienten.

14

Die Beklagte werde bei der Rechtsbesorgung auch im Rahmen ihres Aufgabenbereichs tätig. Zu den wichtigsten Freizwecken der genossenschaftlichen Prüfungsverbände im Sinne von § 63 b Abs. 4 GenG gehöre traditionell die Wahrnehmung der Interessenvertretung der Mitglieder in wirtschaftlichen und rechtlichen Bereichen sowie die Beratung der Mitglieder in Rechtsfragen, Steuerfragen und betriebswirtschaftlichen Fragen. Diese Beratungs- und Betreuungsaufgaben habe der BGV in seiner Satzung zum Verbandszweck erhoben. Dementsprechend habe auch die Beklagte die außergerichtliche Rechtsvertretung in Geschäftsangelegenheiten der Mitglieder des BGV in ihrer Satzung unter anderem zum Unternehmensgegenstand gemacht.

15

Eine zulässige Tätigkeit der Beklagten sei auch nicht auf ihre unmittelbaren Mitglieder beschränkt. Wenn genossenschaftliche Prüfungsverbände rechtlich selbständige genossenschaftliche Stellen bilden könnten, müßten diese Stellen auch die Mitglieder der sie tragenden Verbände rechtlich betreuen können.

16

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

17

Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte bedürfe gemäß Art. 1 § 3 Nr. 7 RBeratG keiner Erlaubnis für die von ihr ausgeübte rechtsberatende Tätigkeit, ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

18

1. Bedenken begegnet allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei eine genossenschaftliche Stelle im Sinne der genannten Vorschrift. Zwar handelt es sich dabei entgegen der Auffassung der Revision nicht um die Feststellung einer - nach Meinung der Revision fälschlich als unstreitig angesehenen - Tatsache, sondern um eine rechtliche Bewertung von Umständen, die - wie Gründung, Trägerschaft und Zwecksetzung der Beklagten - vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei als unbestritten angesehen worden sind. Jedoch erscheint diese rechtliche Bewertung zweifelhaft, weil nach dem Wortlaut des Art. 1 § 3 Nr. 7 RBeratG, insbesondere dem Sinnzusammenhang, in dem die "sonstigen" genossenschaftlichen Stellen in der Vorschrift aufgeführt erscheinen, nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Beklagte als Unternehmen, das weder eine genossenschaftliche Struktur aufweist noch wenigstens unmittelbar von einer Genossenschaft eingerichtet und getragen ist, die Voraussetzungen einer "genossenschaftlichen Stelle" im Sinne der genannten Vorschrift erfüllt.

19

2. Die insoweit fehlerhafte Subsumtion des Berufungsgerichts erweist sich jedoch als für das Ergebnis seiner Beurteilung unschädlich, weil die angenommene Befugnis der Beklagten zur Ausübung ihrer rechtsbesorgenden Tätigkeit sich daraus ergibt, daß nach Art. 1 § 3 Nr. 7 RBeratG auch genossenschaftliche Prüfungsverbände vom Erlaubniszwang des Rechtsberatungsgesetzes befreit sind und diese Befreiung unter den vorliegend gegebenen Umständen der Beklagten zugute kommt.

20

a) Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts berät die Beklagte ausschließlich die Mitglieder des BGV, die gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GenG nur eingetragene Genossenschaften und ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform solche Unternehmungen sein können, die sich ganz oder überwiegend in der Hand eingetragener Genossenschaften befinden oder dem Genossenschaftswesen dienen. Eine solche Beratungstätigkeit gehört zu den Tätigkeiten, die der BGV im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben ausüben darf (vgl. etwa Meyer/Meulenbergh/Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 12. Aufl., § 63 b Rdn. 5 m.w.N.) und für deren Ausübung er gemäß Art. 1 § 3 Nr. 7 RBeratG keiner Erlaubnis bedarf. Ihre - nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten aus steuerlichen Gründen erfolgte - "Auslagerung" auf eine rechtlich selbständige GmbH, die - wie vorliegend - vom BGV gesellschaftsrechtlich voll beherrscht wird, entzieht sie nicht der in Art. 1 § 3 Nr. 7 RBeratG ausgesprochenen Privilegierung, da diese - ungeachtet der Aufzählung gewisser Institutionen, deren Tätigkeit erlaubnisfrei sein soll - in erster Linie (und anders als etwa Art. 1 § 1 RBeratG und andere Vorschriften dieses Gesetzes, die personenbezogene Erlaubnisse vorsehen) auf bestimmte Betätigungen für bzw. im Interesse von Genossenschaften ausgerichtet ist, die nicht erlaubnispflichtig werden sollten.

21

Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers war es der Zweck der Ausnahmeregelung des Art. 1 § 3 Nr. 7 RBeratG, die auf dem Gebiet des landwirtschaftlichen Genossenschaftswesens bestehenden (historisch gewachsenen und bewährten) Einrichtungen und deren Tätigkeiten unberührt zu lassen (vgl. Jonas, Das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung, 1936, zu Art. 1 § 3 Nr. 7, S. 33). Zu diesen Einrichtungen gehörten auch damals bereits Genossenschaftsverbände, die im Rahmen ihrer - durch § 63 b Abs. 4 Altern. 2 GenG sanktionierten und historisch bereits vor der Begründung der Prüfungsaufgabe gemäß § 63 b Abs. 4 Altern. 1 GenG entwickelten (vgl. Großfeld/Noelle, BB 1985, 2145) - Betreuungs- und Beratungstätigkeit bekanntermaßen insbesondere auch Rechtsberatung für Genossenschaften nicht nur selbst ausübten (vgl. Meyer/Meulenbergh/Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 12. Aufl., § 63 b Rdn. 5), sondern - wie das Beispiel der schon 1932 gegründeten Beklagten zeigt - auch durch von ihnen gegründete juristische Personen ausüben ließen. Da an der beratenden Tätigkeit der Verbände das Rechtsberatungsgesetz nichts ändern sollte (Paulick, Das Recht der eingetragenen Genossenschaft, 1956, S. 308; vgl. auch Meyer/Meulenbergh/Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 12. Aufl., § 63 b Rdn. 5), ist davon auszugehen, daß die Privilegierung der Aufgabenerfüllung der Prüfungsverbände auch für die Fälle gelten sollte, in denen der Verband sich aus organisatorischen oder anderen - etwa, wie vorliegend, steuerlichen - Gründen dazu einer anderen juristischen Person bedient, solange sichergestellt ist, daß diese ausschließlich von ihm angewiesen und kontrolliert wird und somit nicht wesentlich anders handeln kann als eine (unselbständige) Abteilung des Verbands selbst, und solange auch bei der Auslagerung der Funktion die Privilegierung auf den Bereich genossenschaftlicher Zusammenschlüsse beschränkt bleibt (Schorn, Die Rechtsberatung, 2. Aufl., 1967, S. 213, 214; Altenhoff/Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 10. Aufl., Rdn. 460-465; Jonas aaO S. 33; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 2. Aufl., Art. 1 § 3 Rdn. 37 und Meyer/Senge in Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Bd. 3, Art. 1 § 3 RBeratG Anm. 2 g). Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da die Beklagte vom BGV als alleinigem Gesellschafter voll beherrscht wird und demgemäß entsprechend geleitet und kontrolliert werden kann und da sie, wie bereits eingangs ausgeführt, lediglich genossenschaftliche oder genossenschaftlich beherrschte und ausgerichtete Unternehmen berät.

22

b) Der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Art. 1 § 3 Nr. 7 RBeratG auch auf "ausgelagerte" (erlaubte) Beratungstätigkeiten eines Prüfungsverbandes steht auch nicht entgegen, daß diese "Auslagerung" vorliegend auf eine juristische Person (GmbH) erfolgt ist, deren Haftung beschränkt ist und die nicht - wie Genossenschaften (§§ 53 ff. GenG) oder genossenschaftliche Prüfungsverbände (§ 64 GenG) - einer staatlichen Aufsicht unterliegen.

23

In Haftungsbeschränkungen hat der Gesetzgeber kein Hindernis für die in Art. 1 § 3 Nr. 7 RBeratG ausgesprochene Privilegierung gesehen, weil genossenschaftliche Prüfungsverbände, deren Beratungstätigkeit ausdrücklich vom Erlaubniszwang ausgenommen worden ist, regelmäßig in der Rechtsform eingetragener Vereine organisiert sind, die eine der GmbH vergleichbare Haftungsbeschränkung (auf das Vereinsvermögen) aufweist. Aber auch das Fehlen einer unmittelbaren Staatsaufsicht hindert - ungeachtet der Bedeutung, die letzterer für die Begründung des Genossenschaftsprivilegs beizumessen ist (vgl. BGHZ 53, 1, 4 f. [BGH 08.10.1969 - VIII ZR 166/67] m.w.N.) - vorliegend die Anwendung des Art. 1 § 3 Nr. 7 RBeratG nicht, weil dem Erfordernis der staatlichen Aufsicht hier dadurch hinreichend genügt wird, daß der Alleingesellschafter der Beklagten einer solchen unterworfen ist und dadurch - mittelbar - auch eine Kontrolle über die Beklagte ausgeübt wird.

24

3. Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge der Revision, mit der Abweisung der Klage werde zugelassen, daß die Beklagte mit der von ihr im wesentlichen ausgeübten rechtlichen Tätigkeit dem Verkehr als "Rechtsbesorgungs-GmbH" entgegentrete, was dem traditionellen Erscheinungsbild anwaltlicher Rechtsbesorgung widerspreche und bereits deshalb nicht zugelassen werden könne.

25

a) Soweit die Revision dies damit begründet, daß Rechtsanwälte ihrerseits nicht in der Rechtsform einer GmbH auftreten dürften, vernachlässigt sie, daß diese Beschränkung auf dem Berufsbild der Rechtsanwälte beruht und deshalb auf andere als anwaltliche Rechtsbetreuungen nicht ohne weiteres übertragbar ist.

26

b) Auch die von der Revision angeführte Haftungsbeschränkung einer GmbH steht der Zulässigkeit einer - wie hier begrenzten - Rechtsberatung nicht entgegen. Daß sie im Rahmen des Art. 1 § 3 Nr. 7 RBeratG keine maßgebliche Rolle spielt, ist in anderem Zusammenhang bereits ausgeführt worden. Aber auch in anderen Bereichen ist die außergerichtliche Besorgung von Rechtsangelegenheiten durch juristische Personen mit beschränkter Haftung nichts Ungewöhnliches mehr, so etwa im Inkassogeschäft (vgl. Art. 1 § 1 Nr. 5 RBeratG) oder bei der durch Art. 1 § 5 Nr. 2 RBeratG gestatteten rechtlichen Bearbeitung durch Wirtschaftsprüfer, die heute zulässigerweise - und nicht selten - in der Form von Wirtschaftsprüfer-GmbHs tätig werden.

27

c) Die Revision beruft sich für ihre Auffassung weiter auch darauf, daß das Rechtsberatungsgesetz nicht allein dem Schutz der Verbraucher vor nicht sachgemäßer Rechtsberatung diene, sondern auch die Belange der Rechtsanwaltschaft wahren solle, die dadurch beeinträchtigt würden, daß im Verkehr der Eindruck entstehe, traditionelle Aufgaben der Rechtsanwälte wie die Rechtsbetreuung dürften generell auch durch juristische Personen wahrgenommen werden.

28

Auch dies kann vorliegend jedoch - auch bei Billigung des rechtlichen Ausgangspunkts eines in dieser Weise erweiterten Schutzzwecks des Rechtsberatungsgesetzes - nicht zu einer anderen Beurteilung führen, da eine im Sinne eines solchen Schutzzwecks des Gesetzes relevante Beeinträchtigung anwaltlicher Belange, die über das in Art. 1 § 3 Nr. 7 RBeratG ohnehin ausdrücklich zu Lasten der Rechtsanwaltschaft in Kauf Genommene spürbar hinausginge, nicht ersichtlich ist.

29

Gegen eine solche Beeinträchtigung spricht schon der Umstand, daß die Beklagte seit 1932 besteht und die jetzt angegriffene Tätigkeit ausübt, ohne daß die Rechtsanwaltschaft daran bis zur Erhebung dieser Klage Anstoß genommen hätte. Über eine wesentliche Veränderung des Auftretens bzw. des Erscheinungsbilds der Beklagten im Verkehr, aufgrund deren das Publikum den von der Revision geltend gemachten, der Rechtsanwaltschaft nachteiligen Eindruck einer generellen Zulässigkeit von "Rechtsbetreuungs-GmbHs" gewinnen könnte, hat die Klägerin in den Vorinstanzen nichts vorgetragen, so daß dahinstehen kann, ob der rechtlichen Beachtlichkeit eines solchen von der Beklagten etwa geweckten Eindrucks nicht schon entgegenstünde, daß einerseits - nach dem Vortrag der Beklagten - genossenschaftliche Rechtsberatung in Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung bereits weithin üblich sein soll und andererseits - wie ausgeführt - jedenfalls in Teilbereichen die außergerichtliche Besorgung von Rechtsangelegenheiten durch juristische Personen nichts Ungewöhnliches mehr ist.

30

III. Die Revision der Klägerin war demnach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.