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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.05.2011, Az.: 5 StR 440/10

Bei erstmaliger Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wegen vor 1998 begangener Sexualstraftaten darf die Fortdauer nur angeordnet werden bei Gefahr schwerster Sexualstraftaten; Die rückwirkende unbefristete Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist unvereinbar mit dem Freiheitsgrundrecht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.05.2011
Aktenzeichen
5 StR 440/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 16617
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart
OLG Celle
OLG Koblenz

Fundstellen

  • BGHSt 56, 248 - 252
  • StRR 2011, 246 (Kurzinformation)

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BGH - 23.05.2011 - AZ: 5 StR 394/10

Weitere Verbundverfahren:
BGH - 23.05.2011 - AZ: 5 StR 474/10

Redaktioneller Leitsatz

In Fällen, in denen die erstmalige Unterbringung eines Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wegen Taten angeordnet wurde, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I 160) begangen worden waren, darf die Fortdauer der Maßregelvollstreckung über zehn Jahre hinaus auf der Grundlage der bis zu einer Neuregelung, längstens bis 31. Mai 2013 weiter anwendbaren Vorschrift des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB i.V.m. § 2 Abs. 6 StGB nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) leidet; andernfalls ist die Maßregel - spätestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 - für erledigt zu erklären.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. Mai 2011
beschlossen:

Tenor:

In Fällen, in denen die erstmalige Unterbringung eines Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wegen Taten angeordnet wurde, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I 160) begangen worden waren, darf die Fortdauer der Maßregelvollstreckung über zehn Jahre hinaus auf der Grundlage der bis zu einer Neuregelung, längstens bis 31. Mai 2013 weiter anwendbaren Vorschrift des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB i.V.m. § 2 Abs. 6 StGB nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) leidet; andernfalls ist die Maßregel - spätestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 - für erledigt zu erklären (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a.).