Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.11.1958, Az.: I ZR 115/57
„Versandbuchhandlung“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.11.1958
- Aktenzeichen
- I ZR 115/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14839
- Entscheidungsname
- Versandbuchhandlung
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 15.03.1957
Rechtsgrundlage
- § 1 UWG
Fundstelle
- MDR 1959, 274 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
"Versandbuchhandlung"
Prozessführer
des N. Verleger- und Buchhändler-Verbandes e.V. in H., H., vertreten durch, den Vorstand: Erster Vorsitzender Buchhändler und Verleger Martin M., H., M.straße ..., Stellvertretender Vorsitzender Buchhändler und Verleger Claus W., L., K.straße ...,
Prozessgegner
die F. Versandbuchhandlung G.m.b.H., vertreten durch den Geschäftsführer Dr. S., in F., B.straße ( ...),
Amtlicher Leitsatz
Ob sich ein unternehmen im geschäftlichen Verkehr, insbesondere gegenüber seinen Lieferanten, als Versandbuchhandlung bezeichnen darf, hängt nicht allein davon ab, was begrifflich unter einer Versandbuchhandlung zu verstehen ist, sondern vor allem auch davon, was die beteiligten Verkehrskreise unter einer Versandbuchhandlung verstehen und ob insbesondere diejenigen Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewährung von Vorteilen an die Versandbuchhandlungen seitens ihrer Lieferanten bestimmend sind.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. h.c. Wilde, Dr. Bock, Dr. Weise, Dr. Spreng und Dr. Löscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. März 1957 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden zur Hälfte dem Kläger auferlegt. Die Entscheidung über die übrigen Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der klagende Verein ist ein Zusammenschluß der Verleger und Buchhändler des Landes Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg zur Wahrung und Förderung aller Belange der in ihm zusammengeschlossenen Unternehmer.
Die beklagte Gesellschaft ist im Jahre 1955 von dem Deutschen Grenzverein für Kulturarbeit im Landesteil ... e.V. und dem Landkreis ... als Gesellschaftern errichtet worden. Gegenstand des Unternehmens ist nach §2 des Gesellschaftsvertrages der An- und Verkauf von Büchern für den Vertrieb an Büchereien im Landesteil ... im Wege des Versandbuchhandels. Seit dem Jahre 1956 ist der Deutsche Grenzverein der alleinige Gesellschafter der Beklagten.
Der Kläger sieht es als unzulässig, insbesondere als einen Verstoß gegen die §§1 und 3 UWG an, daß die Beklagte als "Versandbuchhandlung" auftritt und firmiert. Er hat dazu vorgetragen:
Der Deutsche Grenzverein unterhalte in ... die "Zentrale für das Deutsche Büchereiwesen", der das staatliche Aufsichtsrecht einer Landesbüchereistelle für den Landesteil ... übertragen sei und mehr als 300 öffentliche Büchereien unterstünden. Der Leiter der "Zentrale", Dr. ..., der jetzt zugleich Geschäftsführer der Beklagten sei, habe sich seit jeher bemüht, die von den öffentlichen Büchereien benötigten Bücher möglichst billig einzukaufen. Nach der Wiedereinführung des festen Ladenpreises im Buchhandel habe er vergeblich versucht, durch unmittelbaren Bezug von Verlegern und Großhändlern Rabatte zu erhalten, auf die er nach buchhändlerischer Gepflogenheit keinen Anspruch habe. Er habe daher die Gründung der beklagten Gesellschaft veranlaßt, um auf diese Weise in den Genuß der erhöhtem Rabatte zu gelangen, die den Versandbuchhandlungen von Verlegern und Großhändlern eingeräumt würden. Die Beklagte betreibe jedoch in Wirklichkeit weder einen Versandbuchhandel noch überhaupt einen Buchhandel. Sie sei vielmehr lediglich eine Einkaufsstelle der an die "Zentrale" angeschlossenen öffentlichen Büchereien Im Landesteil ... und nehme jetzt formell die Aufgaben wahr, die bisher von der "Zentrale" erfüllt worden seien. Sie beliefere nur die der "Zentrale" unterstellten Büchereien, brauche keine Werbung zu treiben und ermangele des entscheidenden Merkmals eines jeden wirklichen buchhändlerischen Unternehmens, nämlich der Betätigung im Wettbewerb unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen mit anderen Buchhandlungen.
Die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten sei aber auch aus einem anderen Grunde unzulässig. Ihr alleiniger Gesellschafter, der Deutsche Grenzverein, sei kein privates Unternehmen, sondern eine öffentliche oder mit öffentlichen Mitteln finanzierte Stelle, deren Sache es nicht sein könne, mit dem privaten Buchhandel Wettbewerb zu treiben. Die von Dr. ... angestrebte bessere Versorgung der Büchereien sei eine Sache der Allgemeinheit und könne nicht zu Lasten der Buchhändler gehen, denen hier durch die Gründung der Beklagten die Belieferung der Büchereien im Landesteil Schleswig versperrt sei.
Der Kläger hat beantragt,
der Beklagten bei Vermeidung einer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung durch das Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu verbieten,
- 1.
weiterhin in ihrer Firma die Bezeichnung "Versandbuchhandlung" zu führen und im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen;
- 2.
im geschäftlichen Verkehr zu behaupten, daß sie einen Versandbuchhandel betreibe.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat entgegnet:
Das im Jahre 1921 gegründete Grenzbüchereiwesen im Landesteil ... sei ein Freiwilliger Zusammenschluß der Kreise und Gemeinden, die Träger von Büchereien sind, im Deutschen Grenzverein. Zweck des Zusammenschlusses sei die Förderung der deutschen Kulturarbeit im Grenzgebiet, in deren Mittelpunkt die der allgemeinen Volksbildung dienenden öffentlichen Büchereien stünden. Die "Zentrale für das Deutsche Büchereiwesen" sei daher keine staatliche Stelle, sondern eine gemeinnützige Einrichtung des Deutschen Grenzvereins auf privatrechtlicher Ebene. Der Auftrag des Leiters der "Zentrale" und ihres - der Beklagten - Geschäftsführers sei ein kulturpolitischer und auf eine möglichst weitgehende Verbreitung des deutschen Buches im Grenzgebiet gerichtet. Die wirtschaftlichen Interessen eines einzelnen Berufsstandes müßten demgegenüber zurücktreten.
Ihr Wirtschaftsbetrieb, der auch mit Miete, Personal- und Betriebskosten belastet sei, stelle eine echte Versandbuchhandlung dar. Von einer bevorzugten Rabattgewährung an Versandbuchhandlungen sei ihr nichts bekannt. Sie selbst gewähre den von ihr belieferten Büchereien keine Rabatte.
Das wirkliche Ziel des Klägers sei, sie vom unmittelbaren Bezug bei Verlegern und Großhändlern auszuschließen. Zu diesem Zweck habe er in einem Rundschreiben vom 28. Oktober 1955 zum Boykott gegen sie aufgefordert und behauptet, ihr Unternehmen sei nur gegründet worden, um als Versandbuchhandlung getarnt beim Einkauf von Büchern für öffentliche Büchereien unerlaubte Preisnachlässe zu erreichen und dadurch öffentliche Mittel auf Kosten des Buchhandels einzusparen.
Die Beklagte hat daher im Wege der Widerklage unter auszugsweiser Wiedergabe des Rundschreibens des Klägers vom 28. Oktober 1955 beantragt,
den Kläger zu verurteilen, die Versendung von Rundschreiben folgenden Inhalts an seine. Mitglieder und andere Personen zu unterlassen:
"Eine Belieferung der oben genannten, als Versandbuchhandlung getarnten Bezugsquellen für öffentliche Büchereien mit Buchhändler-Rabatt würde vom ... Sortimentbuchhandel mit Recht als unlauterer Wettbewerb angesehen werden können, weil Letztabnehmer - und als solche sind die Volksbüchereien zweifellos anzusehen - nicht mit Buchhändler-Rabatt beliefert werden dürfen. Eine Belieferung der weitgehend mit öffentlichen Mitteln gegründeten "Versandbuchhandlung" würde zwangsläufig einen erheblichen Rückgang der Umsätze Ihres Verlages mit dem ... Buchhandel zur Folge haben".
Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Er hat es als den Zweck seines Rundschreibens vom 28. Oktober 1955 bezeichnet, einerseits auf die Verpflichtung der Verleger zur Einhaltung der von ihnen selbst mit Sortimentern und Großhändlern vereinbarten Preisbildung gen aufmerksam zu machen und andererseits in Abwehr des Wettbewerbsverstoßes der Beklagten auf deren besondere Struktur hinzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
Der Kläger hat dagegen Berufung eingelegt, seine Klaganträge und seinen Antrag auf Abweisung der Widerklage wiederholt und ferner hilfsweise beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, unter der Bezeichnung Versandbuchhandlung im Verkehr tätig zu werden.
Die Beklagte hat im Berufungsrechtszug noch folgendes vorgetragen: Ihr Unternehmen sei gar nicht zur Entfaltung gekommen, weil die Boykottmaßnahmen des Klägers sie gezwungen hätten, ihren Betrieb schon kurz nach der Gründung wieder einzustellen. Wenn sie ihre Tätigkeit wieder aufnehmen könne, werde sie einen echten Buchhandel betreiben und eine Versandbuchhandlung darstellen. Sie werde an die Büchereien nur zum Ladenpreis liefern, und zwar nicht mit Hilfe eines Zuteilungssystems, sondern auf Grund von Bestellungen der Büchereien, die bei der Auswahl der Bücher völlig freie Hand hätten. Die Aufträge der Büchereien würden durch einen Außendienst sowie anläßlich von Ausstellungen oder Tagungen entgegengenommen werden. Sie werde auch Angebotslisten versenden. Die Rechnungen würden für jede einzelne Bücherei ausgestellt und aus den hierfür bereitgestellten Etatmitteln der büchereitragenden Körperschaften bezahlt werden, die auch Eigentümer der Büchereien und ihres Buchbestandes seien.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klaganträge aus dem Berufungsrechtszug sowie seinen Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Mit Recht sieht das Berufungsgericht als mögliche Rechtsgrundlage für das Klagebegehren nur die Bestimmung des §1 UWG an. Zur Geltendmachung des in dieser Bestimmung gegebenen Unterlassungsanspruchs ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach §13 Abs. 1 UWG auch der Kläger als rechts- und parteifähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen berechtigt.
Dagegen scheidet die Anwendung des §3 UWG, wie das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei ausgeführt hat, schon deshalb aus, weil auch dann, wenn in der Bezeichnung der Beklagten als Versandbuchhandlung eine "unrichtige Angabe über ihre geschäftlichen Verhältnisse" liegen sollte, dadurch doch nicht der "Anschein eines besonders günstigen Angebots" hervorgerufen werden würde. Denn nach dem Vortrag des Klägers und den besonderen Verhältnissen des Streitfalls würde die etwaige Unrichtigkeit der Bezeichnung nicht auf die Abnehmer der Beklagten wirken, als die nach der Satzung der Beklagten ausschließlich die öffentlichen Büchereien im Landesteil Schleswig in Betracht kommen, sondern nur auf die Lieferanten der Beklagten, die nach dem Vortrag des Klägers durch die unrichtige Bezeichnung zur direkten Belieferung der Beklagten und zur Gewährung eines entsprechenden Rabattes an sie veranlaßt werden sollen. Im Hinblick auf die Lieferanten und bei dieser Sachlage kann jedoch nicht davon gesprochen werden, daß durch den Gebrauch der etwa unrichtigen Bezeichnung der Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorgerufen werden würde. Die Revision hat denn auch mit Recht auf den Gesichtspunkt des §3 UWG kein besonders Gewicht mehr gelegt.
Die §§823 Abs. 1, 1004 BGB, deren Anwendung bereits vom Berufungsgericht mit Recht abgelehnt und in der schriftlichen Revisionsbegründung zu Unrecht erneut gefordert worden ist, scheiden als Klagegrundlage deshalb aus, weil diese Bestimmungen dem Schutz rein individualrechtlicher Belange dienen und daher einen Unterlassungsanspruch nur für diejenigen begründen, die selbst durch die beanstandeten Handlungen betroffen sind. Entgegen der Meinung der Revision gibt §13 UWG einem Verband wie dem Kläger nicht die Befugnis, auch solche bürgerlich-rechtlichen Abwehransprüche seiner Mitglieder gerichtlich geltend zu machen (RGZ 158, 174, 175; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 7. Aufl. §13 UWG RdZ 3).
Sonstige Rechtsgrundlagen für das Klagebegehren sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.
II.
Daß die Beklagte ihren Geschäftsbetrieb kurz nach der Gründung wieder eingestellt hat, steht dem mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsbegehren nach den rechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht entgegen, da die Beklagte die mit ihrer Gründung verfolgte Absicht der geschäftlichen Betätigung nur mit Rücksicht auf den gegenwärtigen Rechtsstreit vorläufig zurückgestellt, aber nicht endgültig aufgegeben hat.
Rechtlich bedenkenfrei hat das Berufungsgericht die von der Beklagten bereits eingeleitete und für demnächst weiter beabsichtigte Betätigung auch als ein "Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs" im Sinne des §1 UWG angesehen. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts will sich die Beklagte durch ihr Auftreten als Versandbuchhandlung den unmittelbaren Einkauf bei Verlegern und Großhändlern sichern, um dadurch die Möglichkeit zu erhalten, daß anstelle des übrigen Buchhandels sie selbst die öffentlichen Büchereien beliefert, Trotz der Beschränkung ihres Kundenkreises auf die öffentlichen Büchereien im Landesteil ... tritt sie mit den Ladenbuchhandlungen und mit anderen Versandbuchhandlungen gerade dadurch in Wettbewerb, daß sie diese durch ihre eigene Betätigung von der Belieferung der öffentlichen Büchereien ausschließen will.
III.
Das Berufungsgericht hat jedoch in dem Auftreten der Beklagten unter der Bezeichnung "Versandbuchhandlung" keinen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des §1 UWG erblickt.
Ein solcher Verstoß würde, wie das Berufungsgericht ausführt, dann vorliegen können, wenn die Beklagte, um mit Buchhändler-Gewinnspannen einzukaufen, sich fälschlich als Versandbuchhandlung bezeichnen, in Wahrheit aber nur eine Organisation von Letztverbrauchern darstellen würde. Die Beklagte sei jedoch in der Tat eine Versandbuchhandlung. Ihr Unternehmen sei auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet, da es ein auf die Dauer angelegtes Unternehmen darstelle, dessen Wirkungskreis zwar gegenständlich abgegrenzt, aber auf die Vornahme einer unbestimmten Zahl von Geschäften gerichtet sei, die der Gewinnerzielung dienen sollten. Der Gewinn solle dadurch erzielt werden, daß die Beklagte nach ihrem vom Kläger nicht bestrittenen Vortrag die zu Buchhändler-Einkaufspreisen gekauften Bücher an die Büchereien zum Ladenpreis weiterverkaufen wolle. Damit trage ihre Tätigkeit auch die Merkmale des Handels im Sinne des §1 Abs. 2 Nr. 1 HGB. Daß sie die erzielten Gewinne nicht dem eigenen Vorteil, sondern kulturellen Zwecken dienstbar machen wolle, nehme ihr nicht den Charakter eines Gewerbebetriebes. Es sei rechtlich auch nicht von Belang, daß ihre Geschäftstätigkeit ausschließlich der Buchversorgung der öffentlichen Büchereien im Landesteil ... dienen solle. Die Beschränkung ihres Abnehmerkreises stehe ihr nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zu. Trotz etwaiger personeller Verflechtungen zwischen ihr und der "Zentrale für das Deutsche Büchereiwesen" als der Organisation der öffentlichen Büchereien besitze sie die für den Betrieb eines Handelsgewerbes notwendige Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit, da sie sowohl beim Einkauf wie beim Verkauf der Bücher im eigenen Namen als eine im Verhältnis zur "Zentrale", selbständige Rechtspersönlichkeit auftreten und nach außen selbst die Verantwortung für ihre geschäftliche Tätigkeit tragen werde. Die Tätigkeit der Beklagten werde aber im Falle ihrer Wiederaufnahme nicht nur sämtliche typischen Merkmale des gewerblichen Buchhandels aufweisen, sondern zugleich die Bedingungen erfüllen, die dem Versandbuchhandel eigentümlich seien. Nach ihrem, als nicht bestritten anzusehenden Vortrag beabsichtige sie, die Buchbestellungen der öffentlichen Büchereien, die dabei völlig freie Hand in der Auswahl der Bücher hätten, durch einen noch einzurichtenden Reise- und Beratungsdienst, durch Versendung von Angebotslisten sowie anläßlich von Ausstellungen und Tagungen hereinzuholen und im Wege des Versandes auszuführen. Auch die Eigenschaft einer Versandbuchhandlung werde der Beklagten nicht durch ihre Beschränkung auf einen festen Kundenkreis genommen, da es für den Begriff der Versandbuchhandlung auf die Art der Werbung und des Vertriebes ankomme, nicht aber auf das Bestreben, einen unbegrenzten Kundenkreis zu beliefern.
Die Betätigung der Beklagten sei auch als solche nicht sittenwidrig. Die Beklagte könne zwar mittelbar als eine Unternehmung der öffentlichen Hand angesehen werden, da der Deutsche Grenzverein, in dem sich die büchereitragenden Gemeinden und Gemeindeverbände des Landesteils ... in der privatrechtlichen Form des eingetragenen, nicht wirtschaftlichen Vereins zusammengeschlossen haben, ihr alleiniger Gesellschafter sei. Jedoch sei der öffentlichen Hand die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen nicht schlechthin verboten. Insbesondere stünden der Tätigkeit der Beklagten nicht die - vom Berufungsgericht im einzelnen erörterten - Bestimmungen der ... Gemeindeordnung und Kreisordnung entgegen. Auch stelle die Beteiligung der öffentlichen Hand am Wettbewerb nicht schon an sich, ein sittenwidriges Verhalten im Sinne des §1 UWG dar. Von einem Verstoß gegen die guten Sitten könne nur dann die Rede sein, wenn sich die öffentliche Hand durch Mißbrauch ihrer Machtstellung von den wettbewerbsrechtlichen Bindungen zu befreien suche. Es sei jedoch nichts dafür dargetan, daß diese Voraussetzungen auf die Beklagte zuträfen. Insbesondere könne es nicht als sittenwidrig in diesem Sinne angesehen werden, daß etwa anfallende Gewinne von der Beklagten wieder kulturellen Zwecken zugeführt werden sollen und nicht, wie es ohne die Tätigkeit der Beklagten der Fall sein würde, dem übrigen Buchhandel zugute kommen.
Den von der Revision hiergegen erhobenen Angriffen kann im Ergebnis der Erfolg nicht versagt werden.
1.
Die Revision kann allerdings nicht mit der Auffassung durchdringen, daß schon die Tätigkeit der Beklagten als solche unzulässig sei, weil es gegen Grundprinzipien der Verfassung verstoße, wenn die öffentliche Hand sich zu dem Zweck an einem Wirtschaftsunternehmen und damit am freien Wettbewerb beteilige, um dadurch die Mittel für öffentliche Aufgaben - wie hier die kulturelle Aufgabe der Verbreitung des Buches durch öffentliche Büchereien - überhaupt erst aufzubringen oder unzureichend bewilligte Mittel zu vermehren.
Die Beklagte kann zwar nach den Ausführungen des Berufungsgerichts mittelbar als eine Unternehmung der öffentlichen Hand angesehen werden. Der öffentlichen Hand ist jedoch, wie das Berufungsgericht mit Recht betont und auch die Revision nicht bestreiten will, die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen und damit am freien Wettbewerb nicht grundsätzlich verboten. Auch aus dem Grundgesetz, auf das sich die schriftliche Revisionsbegründung bezogen hatte, würde sich ein grundsätzliches Verbot der wirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand nicht ableiten lassen. Dabei macht es entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Meinung der Revision keinen Unterschied, ob die öffentliche Hand nur einen überkommenen Besitzstand weiterverwaltet, - wie das z.B. in Art. 135 Abs. 6 GG für die Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen des privaten Rechts ausdrücklich vorgesehen ist -, oder ob sie sich an neugegründeten Unternehmen beteiligt. Es kann sich vielmehr, wie wohl auch die Revision meint, überhaupt nur darum handeln, ob und welche Grenzen etwa der erwerbswirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand gesetzt oder zu setzen sind. Das aber ist, und zwar auch unter der Herrschaft des Grundgesetzes, eine allgemein politische und wirtschaftspolitische Frage, deren Lösung eine Aufgabe der Gesetzgebung und Verwaltung sowie der parlamentarischen Kontrolle und für die Gemeinden und Kreise gegebenenfalls der Kommunalaufsicht ist, nicht aber eine Aufgabe der ordentlichen Gerichte, insbesondere nicht bei der ihnen zustehenden Prüfung von Wettbewerbshandlungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (vgl. schon RGZ 138, 174, 176). Dabei wäre es offensichtlich sinnwidrig, eine erwerbswirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand schon deshalb als unzulässig anzusehen, weil dadurch die Gewinne der übrigen Mitbewerber geschmälert werden. Denn wenn sich die öffentliche Hand überhaupt erwerbswirtschaftlich betätigt, ist es eine notwendige Folge davon, daß die von ihr erzielten Gewinne den anderen Mitbewerbern entgehen. Ebensowenig aber kann ihre erwerbswirtschaftliche Betätigung schon deshalb als unzulässig angesehen werden, weil mit den erzielten Gewinnen öffentliche Aufgaben finanziert werden sollen. Denn wenn die öffentliche Hand überhaupt durch erwerbswirtschaftliche Betätigung Gewinne erzielt und erzielen darf, so ist es nicht ersichtlich, welchen anderen Zwecken als den öffentlichen Zwecken sie diese Gewinne letztlich sollte zuführen dürfen. Dagegen würde es, wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat, ein Verstoß gegen §1 UWG sein können, wenn sich die öffentliche Hand durch Mißbrauch ihrer Machtstellung von den für alle geltenden wettbewerbsrechtlichen Geboten und Verboten zu befreien suchen wollte. Es ist jedoch nichts dafür dargetan, daß ein solcher Sachverhalt hier vorläge. Als ein Verstoß gegen §1 UWG steht im Streitfall vielmehr nur das Auftreten der Beklagten unter einer unrichtigen Bezeichnung in Rede. Ob die von der Beklagten gebrauchte Bezeichnung richtig oder unrichtig ist, hängt aber, wie noch auszuführen ist, von anderen Umständen und nicht davon ab, ob die öffentliche Hand an der Beklagten beteiligt ist, die von ihr erzielten Gewinne zugeführt erhält und für öffentliche Zwecke verwendet.
2.
Dagegen kann der Revision der Erfolg insoweit nicht versagt werden, als sie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, daß das Auftreten der Beklagten als Versandbuchhandlung deshalb kein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des §1 UWG sei, weil sie tatsächlich eine Versandbuchhandlung darstelle.
Das Berufungsgericht ist zwar durchaus zutreffend davon ausgegangen, daß ein solcher Verstoß dann vorliegen könnte, wenn die Beklagte, um mit Buchhändler-Gewinnspannen einzukaufen, sich fälschlich als Versandbuchhandlung bezeichnen, in Wahrheit aber nur eine Organisation von Letztverbrauchern darstellen würde. Bei seinen weiteren Erörterungen hat sich das Berufungsgericht dann jedoch zu Unrecht darauf beschränkt, in einer zergliedernden und isolierenden Betrachtungsweise zu prüfen, welche einzelnen Merkmale für die Begriffe des Gewerbes, des Handelsgewerbes, der Buchhandlung und der Versandbuchhandlung wesentlich oder unwesentlich sind und wie es damit bei der Beklagten steht. Diese Erörterungen mögen im einzelnen durchaus richtig sein und werden als solche von der Revision auch nicht beanstandet. Damit kann jedoch die hier entscheidende Frage, wie sie vom Berufungsgericht selbst eingangs richtig gestellt worden ist, nicht erschöpfend beantwortet werden. Ähnlich wie es der erkennende Senat in einem nach §3 UWG zu beurteilenden Fall in BGHZ 28, 1, 3 [BGH 06.06.1958 - I ZR 33/57] - Buchgemeinschaft - ausgesprochen hat, kommt es auch hier nicht darauf an, eine abschließende Bestimmung eines wissenschaftlichen oder rechtlichen Begriffs der Versandbuchhandlung zu finden. Da die Bezeichnung "Versandbuchhandlung" von der Beklagten im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im Verkehr mit Verlegern und Grossisten verwendet werden soll, kommt es vielmehr darauf an, was der Verkehr und insbesondere was die Verleger und Grossisten unter einer Versandbuchhandlung verstehen. Das gilt auch für die mit dem Klagantrag zu 1 beanstandete Firmierung der Beklagten. Denn auch der Gebrauch eines Firmennamens unterliegt, wie jede wettbewerbliche Handlung, dem Gebot der Lauterkeit und ist daher unzulässig, wenn der Verkehr aus der Führung des Firmennamens unzutreffende Schlüsse auf die geschäftlichen Verhältnisse des Firmenträgers zieht (BGHZ 10, 196, 201 [BGH 09.06.1953 - I ZR 97/51] - DUN-Europa). Wie schon in der eingangs vom Berufungsgericht selbst gestellten Frage angedeutet ist, kommt es im Streitfall ferner insbesondere darauf an, welche Gewinnspannen oder sonstigen Vorteile die Verleger und Grossisten den Buchhandlungen im allgemeinen und den Versandbuchhandlungen im besonderen gewähren und ob auch bei der Beklagten die Voraussetzungen vorliegen, die für die Gewährung dieser Vorteile bestimmend sind (vgl. auch hierzu die ähnlichen Erwägungen zu §3 UWG in BGHZ 28, 1, 7 [BGH 06.06.1958 - I ZR 33/57] - Buchgemeinschaft). Würde die Beklagte durch ihr Auftreten als Versandbuchhandlung bei Verlegern und Grossisten fälschlich den Eindruck erwecken, daß ihre geschäftliche Tätigkeit diejenigen Merkmale aufweist, die den Grund für die Einräumung der besonderen Vorteile an die Buchhandlungen oder die Versandbuchhandlungen bilden, so würde ihr Auftreten als Versandbuchhandlung unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Erschleichung von Vorteilen (Baumbach/Hefermehl a.a.O. §1 UWG Rdz. 12 ff) einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des §1 UWG darstellen können. Dabei würde es allerdings im Rahmen des hier zur Entscheidung stehenden Klagebegehrens unerheblich sein müssen, wenn etwa die Verleger und Grossisten die sonst üblichen Vorteile einem unternehmen wie dem der Beklagten schon deshalb verweigern möchten, weil die öffentliche Hand daran beteiligt ist und ihnen das Eindringen der öffentlichen Hand in diesen Tätigkeitsbereich etwa nicht erwünscht erscheint. Dagegen würde es von wesentlicher Bedeutung sein können, wenn, - wie vom Berufungsgericht in der eingangs gestellten Frage ebenfalls angedeutet -, geklärt würde, inwiefern sich die von der Beklagten ausgeübte oder beabsichtigte geschäftliche Tätigkeit von der bisherigen Tätigkeit der "Zentrale für das deutsche Büchereiwesen" unterscheiden soll. Würde die Beklagte, wie die Revision in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Klägers in den Tatsacheninstanzen erneut betont, nicht anders als bisher die "Zentrale" nur als eine Art Einkaufszentrale für die öffentlichen Büchereien im Landesteil Schleswig tätig werden und bei der von ihr beabsichtigten Tätigkeit keinerlei eigenes kaufmännisches Risiko tragen, so könnte es ein Verstoß gegen §1 UWG sein, wenn sie mit ihrem Auftreten als Versandbuchhandlung Vorteile erlangen würde, die ähnlichen Institutionen, die sich offen als Einkaufszentralen bezeichnen, nicht gewährt werden. Dabei würde der Verstoß gegen §1 UWG nicht schon dadurch ausgeräumt werden, daß die Beklagte die Gewinne, die sie bei ihrer Tätigkeit erzielt, nicht unmittelbar den öffentlichen Büchereien im Landesteil ..., sondern allgemeinen kulturellen Zwecken zukommen lassen würde.
Von der Klärung der im Vorstehenden, aufgezeigten Fragen hängt die Entscheidung über das Klagebegehren ab. Da zur Klärung dieser Fragen weitere tatsächliche Erörterungen erforderlich sind, mußte sich der Senat darauf beschränken, das angefochtene Urteil, soweit darin durch Zurückweisung der Berufung des Klägers die Abweisung seines Klagebegehrens bestätigt worden ist, aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
IV.
In dem mit der Widerklage beanstandeten Text des Rundschreibens des Klägers vom 28. Oktober 1955 hat das Berufungsgericht eine unzulässige Boykottaufforderung und einen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Beklagten erblickt.
1.
Das Berufungsgericht hat zunächst unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VI ZR 91/52 vom 21. November 1953, NJW 1954, 147 Nr. 4) rechtlich bedenkenfrei ausgeführt, daß die Verbreitung des Rundschreibens im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs erfolgt sei, und daß unter einem Boykott als wirtschaftlichem Kampfmittel das Bestreben zu verstehen sei, andere zu veranlassen, einen bestimmten Dritten vom üblichen Geschäftsverkehr auszuschließen, unter näherer Betrachtung des Textes des Rundschreibens hat das Berufungsgericht sodann, festgestellt, daß darin eine Aufforderung an die Verleger liege, ihre geschäftlichen Beziehungen zur Beklagten abzubrechen, oder solche Beziehungen gar nicht erst aufzunehmen. Es hat ferner festgestellt, daß das Rundschreiben diesen Zweck auch erreicht habe, da es dem Kläger gelungen sei, dadurch eine erhebliche Zahl von Verlegern zu veranlassen, die Belieferung der Beklagten einzustellen. In diesem Verhalten des Klägers hat das Berufungsgericht einen Verstoß, gegen die guten Sitten, im Sinne des §1 UWG gesehen, da durch einen solchen Boykott geschäftliche Vorteile nicht auf Grund eigener kaufmännischer Leistungen, sondern mit Hilfe einer nur auf Machtausübung beruhenden Behinderung des Gegners erzielt oder Dritten zugewendet werden sollen. Es hat den mit der Widerklage verfolgten Unterlassungsanspruch ferner nach den §§1004, 823 Abs. 1 BGB für begründet erachtet, da die mit dem Rundschreiben bezweckte und erreichte Beschneidung der geschäftlichen Beziehungen der Beklagten zu ihren Lieferanten einen rechtswidrigen Eingriff in ihr Recht am eigenen Gewerbebetrieb darstelle. Daß der Boykottaufruf des Klägers durch Abwehrzwecke zu rechtfertigen wäre, hat das Berufungsgericht verneint, da die mit dem Boykott angestrebte und durchgesetzte Belieferungssperre selbst dann, wenn die Beklagte die Bezeichnung "Versandbuchhandlung" zu Unrecht, führen würde, nicht das nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Wettbewerbsverstoß und Abwehr angemessene Bekämpfungsmittel gewesen sein würde. Welche Schritte der Kläger in diesem Falle hätte ergreifen dürfen, läßt das Berufungsgericht dahingestellt, da die Beklagte eben doch als Versandbuchhandlung auftreten dürfe und ein rechtfertigender Anlaß zum Einschreiten für den Kläger daher niemals bestanden habe.
2.
Die Revision wendet sich lediglich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Rundschreiben des Klägers nicht als Abwehrmaßnahme gerechtfertigt gewesen sei. Sie kann damit jedoch keinen Erfolg haben.
a)
Zu Unrecht sieht die Revision in den Ausführungen des Berufungsgerichts insofern einen logischen Widerspruch, als es im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Mittels zunächst feststelle, daß die Beklagte die Bezeichnung "Versandbuchhandlung" zu Unrecht führe, dann aber die Unverhältnismäßigkeit des Mittels doch damit begründe, daß die Beklagte sich mit Recht als Versandbuchhandlung bezeichnen könne. Das Berufungsgericht hat an der Stelle, die die Revision im Auge hat, nicht festgestellt, sondern zunächst unterstellt, daß die Beklagte die Bezeichnung zu Unrecht führe, und hat gleichwohl auch für diesen Fall das Rundschreiben nicht als durch Abwehrzwecke gerechtfertigt angesehen. Daß die Beklagte sich mit Recht als "Versandbuchhandlung" bezeichne, hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nur deshalb erwähnt, weil es sich damit der Notwendigkeit für enthoben angesehen hat, des näheren zu erörtern, welche Schritte der Kläger im gegenteiligen Fall hätte ergreifen dürfen. Darin liegt kein Widerspruch.
b)
Da es nach den Ausführungen unter III noch offen ist, ob die Beklagte zu Recht oder zu Unrecht als "Versandbuchhandlung" auftritt, kann in der Revisionsinstanz allerdings anders, als es das Berufungsgericht von seinem Ergebnis zu dieser Frage aus schließlich tun konnte, bei der Prüfung des vom Kläger geltend gemachten Abwehrrechts zu Ungunsten der Beklagten als der Widerklägerin von nichts anderem ausgegangen werden, als daß sie die Bezeichnung "Versandbuchhandlung" zu Unrecht führt. Auch für diesen Fall aber können gegen das Ergebnis und die Begründung des Berufungsgerichts rechtliche Bedenken nicht erhoben werden. Wie der erkennende Senat bereits, wiederholt ausgesprochen hat (BGHZ 3, 270, 281 [BGH 26.10.1951 - I ZR 8/51] - Constanze I; BMZ 8, 142, 145 - Schwarze Listen), muß auch ein in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgender und auf zutreffenden Tatsachenbehauptungen beruhender Angriff gegen die gewerbliche Betätigung eines anderen sich in den Grenzen halten, die durch den für alle Fälle des Interessenwiderstreits geltenden Grundsatz der Güter- und Pflichtenabwägung gezogen sind, so daß auch in einem solchen Fall das schonendste Mittel zu wählen ist und der Angriff nicht über das hinausgehen darf, was zu einer erfolgversprechenden Wahrnehmung der berechtigten Interessen unbedingt geboten ist. Mit Recht hat das Berufungsgericht diese Grenze in den mit der Widerklage beanstandeten Ausführungen und Drohungen des Rundschreibens des Klägers als überschritten angesehen. Mag dem Kläger auch das Recht zuzugestehen sein, die Verleger über seine Auffassung von der geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten zu unterrichten, so durfte er doch nicht so weit gehen, den Verlegern diese bisher nur einseitig von ihm vertretene und gerichtlich noch nicht abschließend geprüfte Auffassung dadurch aufzuzwingen, daß er ihnen für den Fall, daß sie sich seiner Auffassung nicht anschlössen, unlauteren Wettbewerb vorwarf und mit Nachteilen im geschäftlichen Verkehr mit dem Buchhandel drohte.
3.
Da das Berufungsgericht demnach mit Recht der Widerklage bereits nach den Bestimmungen des §1 UWG und der §§1004, 823 Abs. 1 BGB stattgegeben hat, war die Revision des Klägers insoweit zurückzuweisen, ohne daß noch geprüft zu werden brauchte, ob das Begehren der Widerklage auch nach den Bestimmungen des jetzt geltenden Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gerechtfertigt wäre und ob diese Bestimmungen vom erkennenden Senat überhaupt herangezogen werden könnten.
V.
Nach alledem war zu erkennen, wie geschehen.
Über die Kosten der Revision konnte nur insoweit entschieden worden, als die Revision zurückgewiesen wird. Die Entscheidung hierüber beruht auf §97 ZPO und geht rechnerisch von dem Verhältnis des Wertes der Widerklage zu dem der Klage aus. Die Entscheidung über die übrigen Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen.