Bundesfinanzhof
Urt. v. 28.07.1976, Az.: II R 94/73
Bescheid; Anfechtungsklage; Anspruch auf Erstattung von Wechselsteuer; Verpflichtungsklage; Vorverfahren; Teilbetrag einer Wertkarte; Steuerstempler; Tilgung der Wechselsteuer; Verbrauch durch Maschinenschaden
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 28.07.1976
- Aktenzeichen
- II R 94/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10653
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 45 Abs. 1 S. 1 FGO
- § 14 Abs. 1 Nr. 6 WStG 1959
- § 4 Abs. 1 Nr. 2 WStDV 1960
- § 14 WStDV 1960
Fundstellen
- BFHE 120, 112 - 116
- BStBl II 1977, 40
- DStR 1977, 139-140 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Gegen einen Bescheid, mit dem das Finanzamt das Bestehen eines Anspruchs auf Erstattung von Wechselsteuer ablehnt, ist die Anfechtungsklage gegeben. Eine Verpflichtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens ist auch in diesem Fall nicht zulässig (gegen FG München - Urteil vom 8. März 1973 IV 103/71, EFG 1973, 411).
2. Wird ein Teilbetrag einer Wertkarte, die in Verbindung mit einem Steuerstempler verwendet wird, infolge eines Maschinenschadens verbraucht, ohne daß eine Wechselsteuer getilgt wird, kann ein Erstattungsanspruch gemäß § 152 Abs. 2 Nr. 2 AO gegeben sein.
Tatbestand:
I.
Am 18. Februar 1971 hat die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) einen Wechsel mit dem Wertabdruck eines Steuerstemplers (§ 14 der Wechselsteuer-Durchführungsverordnung i. d. F. vom 20. April 1960) über 378,45 DM versehen und damit der Wechselsteuer unterworfen. Auf Grund eines Fehlers in der Maschine rastete die Kurbel nach der für die Versteuerung notwendigen Umdrehung nicht ein, "so daß sie weitergedreht werden mußte und damit das Zählwerk, das den verbrauchten Betrag an Steuerwertmarken mit aufzeigt, erneut betätigt wurde," ohne daß dabei ein Wechsel versteuert wurde.
Der Beklagte und Revisionskläger (FA) lehnte eine Erstattung des Betrags von 378,45 DM ab. Bei der Öffnung des Stempelgeräts durch den Leiter des Postamts war der letzte Stempelabdruck wegen vieler auf der Walze übereinanderliegender Abdrucke nicht mehr identifizierbar.
Auf die Sprungklage hob das FG die Verfügung des FA vom 24. Mai 1971, mit der das FA das Erstattungsbegehren abgelehnt hatte, auf und sprach die Verpflichtung des FA zur Erstattung von 378,45 DM an die Klägerin aus.
Hiergegen richtet sich die Revision des FA, die das FG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat.
Entscheidungsgründe
Die Revision des FA ist mit der Maßgabe unbegründet, daß statt der Verpflichtung des FA zur Erstattung der Wechselsteuer das Bestehen des Erstattungsanspruchs ausgesprochen wird.
1. Die Klage war als Verpflichtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens nicht zulässig (§ 45 Abs. 1 FGO).
Nach § 45 FGO kann eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt der in § 229 AO bezeichneten Art ohne Vorverfahren durchgeführt werden, wenn das FA innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift zustimmt. Der Wortlaut des Gesetzes nennt nur die Anfechtungsklage, nicht auch die Verpflichtungsklage. Der III. Senat des BFH hat ausgeführt, es sei nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber das sich aus einer solchen Regelung ergebende Rechtsproblem (unterschiedliches verfahrensrechtliches Schicksal für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen, wenn es an einem Vorverfahren mangelt) übersehen oder nicht richtig erkannt hätte und daß nicht festgestellt werden könne, die vom Gesetzgeber angeordnete Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf Anfechtungsklagen sei gänzlich widersinnig und unverständlich; er hat daraus gefolgert, daß eine Auslegung gegen den Wortlaut oder eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 45 FGO auf Verpflichtungsklagen daher nicht möglich sei (vgl. Urteil vom 19. Mai 1972 III R 138/68, BFHE 106, 8, BStBl II 1972, 703). Dem schließt sich der erkennende Senat an.
Die Rechtsprechung hat aber (unter Berücksichtigung des § 40 Abs. 1 i. V. m. § 100 Abs. 2 FGO und § 229 AO) den Begriff der Anfechtungsklage ohne Vorverfahren nicht eng ausgelegt.
So ist die Anfechtungsklage ohne Vorverfahren als Sprungklage möglich, wenn ein Antrag auf Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs nicht wegen Unzulässigkeit, sondern nach Prüfung des sachlichen Vorbringens abgelehnt wurde, weil sich keine Erstattung der einbehaltenen Lohnsteuer ergab (vgl. BFH-Beschluß vom 10. Juli 1970 VI B 2/69, BFHE 99, 350, BStBl II 1970, 686).
Einer Verpflichtungsklage bedarf es nicht, wenn ein Kürzungsanspruch nach dem BHG die geschuldete Umsatzsteuer im Sinne des Berlinhilfegesetzes übersteigt und die Festsetzung (und damit Erstattung) der negativen "verbleibenden Umsatzsteuer" erstrebt wird (vgl. BFH-Urteil vom 27. Mai 1971 V R 109/70, BFHE 102, 440, BStBl II 1971, 649).
Setzt das FA die Investitionszulage aus materiellen Gründen niedriger als beantragt fest oder verweigert es die Festsetzung aus materiellen Gründen, so ist eine solche Entscheidung des FA mit der als Sprungklage zulässigen Anfechtungsklage angreifbar, wenn das FA zustimmt (vgl. BFH-Urteil vom 17. Oktober 1973 VIII R 149/71, BFHE 111, 392, BStBl II 1974, 321).
Gegen die Ablehnung des Antrags auf Zahlung von Prozeßzinsen ist bei fristgerechter Zustimmung der zuständigen Behörde die Anfechtungsklage (Sprungklage), nicht die Verpflichtungsklage als gegeben angesehen worden (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 1974 V R 98/70, BFHE 114, 323, BStBl II 1975, 300).
Eine entsprechende Anwendung des § 45 Abs. 1 Satz 2 FGO ist dagegen vom VII. Senat des BFH abgelehnt worden, wenn gegen den angegriffenen Bescheid (Pfändungsmaßnahme) das Beschwerdeverfahren vorgesehen ist (vgl. Urteil vom 21. Juli 1975 VII R 11/75, BFHE 116, 526, BStBl II 1976, 56).
Nicht im Widerspruch zu der angeführten Rechtsprechung steht das BFH-Urteil vom 12. März 1970 IV 7/65 (BFHE 99, 172, BStBl II 1970, 625). Dort wurde ausgesprochen, daß eine vor Inkrafttreten der Finanzgerichtsordnung eingelegte Sprungberufung, die sich inhaltlich als Verpflichtungsklage darstellt und nach altem Recht zulässig war, auf Grund der Übergangsvorschriften zulässig bleibt.
Aus allem folgt, daß die Vorentscheidung mangels Vorverfahrens keinen Bestand haben konnte, soweit sie einen Ausspruch enthielt, der nur auf Grund einer Verpflichtungsklage hätte ergehen können.
2. Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Bescheid des FA vom 24. Mai 1971 insoweit angefochten, als in ihm das Bestehen eines Erstattungsanspruchs abgelehnt wurde.
Im Schreiben vom 28. Mai 1971 hat die Klägerin alternativ um Erstattung des von ihr geltend gemachten Betrages aus Rechtsgründen oder im Wege des Billigkeitserlasses gebeten. Für den Fall, daß der Billigkeitserlaß keine Erfolgsaussichten haben sollte, kündigte die Klägerin ihre Absicht an, Einspruch und bei entsprechender Zustimmung Sprungklage erheben zu wollen. Dies tat die Klägerin mit der am 23. Juni 1971 eingereichten und als Anfechtungsklage bezeichneten Sprungklage. Mit einer als Sprungklage zulässigen Anfechtungsklage konnte sie im Erfolgsfall die Feststellung des Bestehens eines Erstattungsanspruchs erreichen. Aus der Zustimmung des Vorstehers des FA zur Behandlung des Einspruchs als Sprungklage folgt, daß die beklagte Behörde mit einer Anfechtung ihres Bescheides ohne Vorverfahren - jedenfalls im Sinne einer Anfechtungsklage - einverstanden war.
Als Anfechtungsklage (§ 45 FGO i. V. m. § 229 Nr. 7 AO) war die Klage jedoch zulässig und über das Anfechtungsbegehren der Klägerin war demzufolge auch zu entscheiden.
3. Die Anfechtungsklage war begründet.
Das Wechselsteuergesetz und die Wechselsteuer-Durchführungsverordnung enthalten zwar keine Vorschrift, die im vorliegenden Fall eine Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf "Erstattung" von 378,45 DM abgäbe.
Zu Unrecht hat das FA jedoch daraus gefolgert, es bestehe überhaupt kein Erstattungsanspruch. Die im Wechselsteuergesetz und der Wechselsteuer-Durchführungsverordnung enthaltenen Erstattungsvorschriften sind besondere Regelungen, welche die allgemeinen Erstattungsvorschriften nicht schlechthin ausschließen (vgl. BFH-Urteil vom 28. Januar 1959 II 182/57 U, BFHE 68, 426, BStBl III 1959, 163).
Ist eine nicht festgesetzte Verkehrsteuer zu Unrecht entrichtet worden, bestimmt § 152 Abs. 2 Nr. 2 AO, daß der zu Unrecht gezahlte Betrag zu erstatten ist. Was für die Erstattung gezahlter Steuern bestimmt ist, gilt entsprechend für die Erstattung anderer Geldleistungen, die nach den Steuergesetzen entrichtet worden sind (§ 157 AO). Die Vorschriften über die Erstattung gelten gem. § 97 Abs. 3 AO auch für Beträge, die für Steuerzeichen entrichtet wurden.
Die Regelung, daß die Erstattungsvorschriften entsprechend auf Beträge anzuwenden sind, die für Steuerzeichen entrichtet wurden (§ 97 Abs. 3 AO), dient ebenso wie die übrigen Erstattungsvorschriften dem umfassenden Ziel, daß alle zu Unrecht gezahlten Beträge zurückerstattet werden sollen (vgl. Bericht des 11. Ausschusses über den Entwurf einer Reichsabgabenordnung - Nr. 759 der Drucksachen -= Drucksache Nr. 1460 der verfassungsgebenden deutschen Nationalversammlung, S. 1396, § 129, dort Abs. 2).
Ein solcher Fall liegt hier vor.
Die Wechselsteuer wird im Einzelfall nicht vom FA festgesetzt.
Die Wechselsteuer wurde von der Klägerin - nach entsprechender Einstellung des Wechselstemplers - durch Abstempelung des Wechsels entrichtet. Der Betrag wurde danach von der Klägerin ein zweites Mal maschinell verbraucht, ohne daß eine entsprechende Steuerschuld bestand. Die Klägerin hat dadurch einen für den Erwerb der Wertkarte aufgewandten Teilbetrag in Höhe von 378,45 DM dem Steueraufkommen zugeführt, ohne daß eine Wechselsteuerschuld bestand. Der Verbrauch dieses Teilbetrages der Wertkarte erfüllt den Tatbestand des "Entrichtens" der Wechselsteuer im Sinne des Wechselsteuergesetzes (§ 14 Abs. 1 Nr. 6 des Wechselsteuergesetzes i. d. F. vom 24. Juli 1959 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WStDV 1960). Damit wurde der Tatbestand des § 152 Abs. 2 Nr. 2 AO verwirklicht. Denn es wurde eine nicht festgesetzte Verkehrsteuer ohne Rechtsgrund - also zu Unrecht - entrichtet.
Der Erstattungsanspruch ist auch innerhalb der Frist des § 152 Abs. 3 AO geltend gemacht worden.
Die Verfügung des FA, die das Bestehen des Anspruchs verneinte, ist demgemäß zu Unrecht ergangen, und das FG hat die Verfügung zu Recht aufgehoben.