§ 9a HmbAbwG - Ausnahme von der Anschlusspflicht und dem Benutzungszwang
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbAbwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2135-1
(1) Die Anschlusspflicht (§ 6) und der benutzungszwang (§ 9) für Niederschlagswasser entfällt, wenn dieses unter Beachtung der wasserrechtlichen Bestimmungen versickert bzw. in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird; dies gilt auch für Grundwasser, das nicht dem Einleitungsverbot nach § 11 Absatz 2 Nummer 8 unterliegt; das Anschlussrecht (§ 8 Absatz 1) bleibt unberührt.
(2) Abwasser von Schiffen, die nicht der Anschlusspflicht nach § 6 unterliegen, kann abweichend von § 2 Satz 4 und § 9 Absatz 1 in oberirdische Gewässer eingeleitet werden, wenn
- 1.
statt der Einleitung in das öffentliche Siel in oberirdische Gewässer eingeleitet werden kann und
- 2.
die wasserrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.