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Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.01.2026, Az.: B 12 KR 15/25 B

Krankenversicherungspflicht als Rentner; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
12.01.2026
Aktenzeichen
B 12 KR 15/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 11125
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:120126BB12KR1525B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stuttgart - 24.09.2024 - AZ: S 18 KR 3652/22
LSG Baden-Württemberg - 22.07.2025 - AZ: L 11 KR 3025/24

Redaktioneller Leitsatz

Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten im Wege des Zugunstenverfahrens um die Krankenversicherungspflicht des Klägers als Rentner ab 1.7.2017.

2

Der 1952 geborene Kläger übte in der Zeit vom 1.7. bis zum 20.8.1973 eine Tätigkeit aus, für die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung entrichtet wurden. Danach war er ab 16.5.1978 zunächst krankenversicherungspflichtig beschäftigt, vom 1.1.1989 bis zum 31.3.1999 privat krankenversichert und ab 1.4.1999 Mitglied der beklagten Krankenkasse. Auf seinen Rentenantrag vom 10.3.2017 bewilligte ihm die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 1.7.2017. Die Beklagte führte den Kläger ab diesem Tag als freiwillig Versicherten und stellte das Fehlen von Versicherungspflicht als Rentner fest (Bescheid vom 26.1.2021). Seinen Überprüfungsantrag lehnte sie ab (Bescheid vom 31.5.2022, Widerspruchsbescheid vom 3.11.2022).

3

Klage (Gerichtsbescheid vom 24.9.2024) und Berufung sind erfolglos geblieben. Der Kläger habe erstmals am 1.7.1973 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. In der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens sei er deshalb nicht mindestens 9/10tel der Zeit gesetzlich krankenversichert gewesen. Für das Fehlen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1.7.1973 habe er angesichts der insofern nicht beanstandeten rentenversicherungsrechtlichen Zeiten die objektive Beweislast. Es gebe keinen Beweis dafür, dass diese Zeiten wegen einer zeitgeringfügigen Beschäftigung unrichtig gemeldet worden seien. Es sei deshalb auch nicht zu entscheiden, ob eine geringfügige Beschäftigung oder ein bloßer Ferienjob geeignet sei, das Kriterium der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erfüllen (Urteil vom 22.7.2025).

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.

II

5

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

6

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48; BSG Beschluss vom 28.1.2019 aaO). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

7

Der Kläger wirft folgende Fragen auf:

"Stellt die Ausübung eines Semesterferienjobs eine erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V dar? Ist dabei die Abführung von Rentenbeiträgen - berechtigt oder unberechtigt - von Bedeutung? Sprich: Unter welchen Umständen stellt ein Ferienjob eine erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Sinne der Vorschrift dar?"

8

Er führt dazu aus, der Ferienjob sei seiner tatsächlichen Art nach nicht fraglich gewesen. Fraglich sei die rechtliche Einordnung und Würdigung. Nach den vorliegenden Umständen hätte das Gericht bei verständiger Würdigung einen Ferienjob unterstellen müssen. Für diesen Fall seien die Fragen zu beantworten. Sie seien soweit ersichtlich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt.

9

Eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG zur Versicherungspflicht der Rentner in der GKV und zur Berechnung der 9/10tel-Belegung der zweiten Hälfte des Erwerbslebens iS des § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V fehlt, der Kläger setzt sich insbesondere nicht mit der bereits vom LSG zitierten Entscheidung des Senats vom 17.5.2001 (B 12 KR 33/00 R - SozR 3-2500 § 5 Nr 45 S 203) auseinander, in der er unter dem Begriff der Erwerbstätigkeit entgeltliche Beschäftigungen und Tätigkeiten unabhängig davon verstanden hat, ob sie auf Dauer angelegt waren oder Versicherungspflicht begründeten.

10

Im Übrigen fehlt es an ausreichenden Darlegungen zur Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Fragen. Hierzu wäre darzustellen gewesen, dass das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt über die aufgeworfenen Fragen entscheiden müsste, die Fragen also entscheidungserheblich sind. Dies ist - wie das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung insgesamt - auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu beurteilen, weshalb sich auch die Darlegungen zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung auf die im angegriffenen Urteil mit Bindungswirkung für das BSG (§ 163 SGG) festgestellten Tatsachen beziehen müssen. Daran fehlt es. Der Kläger unterstellt einen Ferienjob, legt aber nicht dar, dass das LSG einen solchen festgestellt habe. Insofern wird nicht hinreichend deutlich, inwiefern es unter Berücksichtigung der Feststellungen des LSG auf die aufgeworfenen Fragen ankommt. Im Gegenteil weist er daraufhin, das LSG sei in seiner Beweiswürdigung zu Unrecht nicht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Tätigkeit im Jahr 1973 nur ein sozialversicherungsfreier Ferienjob gewesen sei und deshalb nicht den Beginn seiner Erwerbstätigkeit darstellen könne.

11

2. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSG Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81, 82). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

12

a) Der Kläger trägt vor, das Berufungsgericht habe gegen die anerkannten Regeln der Beweiswürdigung verstoßen, weil es seine Entscheidung unter Verweis auf die Beweislast getroffen habe. Es habe bei richtiger Beweiswürdigung entscheiden müssen, dass die Tätigkeit im Sommer 1973 nicht als erstmalige Aufnahme der Erwerbstätigkeit anzunehmen sei, weil sie weniger als drei Monate gedauert habe und von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung gewesen sei. Damit rügt der Kläger die Würdigung der vorliegenden Unterlagen durch das LSG iS des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG. Auf eine Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nach dem eindeutigen Wortlaut des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG aber nicht stützen.

13

Dasselbe gilt, soweit der Kläger zahlreiche Einzelheiten des vom LSG für das BSG auch im angestrebten Revisionsverfahren bindend festgestellten Sachverhalts (§ 163 SGG) als falsch bezeichnet und dafür Beweis anbietet. Dass er vor dem LSG einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt oder aufrechterhalten hätte, der iS der Aufklärungsrüge (§ 103 SGG) übergangen worden wäre, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor.

14

b) Soweit der Kläger im Weiteren geltend macht, weder "der fehlende Arbeitsvertrag oder die Abführung von Rentenbeiträgen" noch die "fehlende Rüge der Abführung durch den Kläger" sage etwas über den Charakter der damaligen Tätigkeit aus, wird die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung beanstandet, aber kein Mangel des prozessualen Vorgehens des LSG aufgezeigt. Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).

15

c) Soweit der Kläger vorträgt, dass das LSG überraschend "unter Verweis auf die Beweislast" entschieden habe, wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) nicht hinreichend bezeichnet. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wende gibt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung mehrerer vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr; zB BSG Urteil vom 16.3.2016 - B 9 V 6/15 R - SozR 4-3100 § 60 Nr 7 RdNr 26 mwN). Solche Gesichtspunkte bezeichnet der Kläger nicht. Insbesondere fehlen Ausführungen dazu, dass der Charakter der 1973 verrichteten Tätigkeit nicht bereits Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gewesen sei. Im Gegenteil begründet der Kläger die Beschwerde gerade damit, dass das LSG die vorliegenden Beweise nicht zutreffend gewürdigt habe. Auch insoweit wendet sich der Kläger lediglich gegen die seiner Meinung nach nicht zutreffende "Beweiswürdigung" und die vermeintlich unrichtige Sachentscheidung des LSG. Jedoch kann die Beschwerde auch insofern nicht auf die vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung gestützt werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 21.10.2020 - B 13 R 59/19 B - SozR 4-1500 § 96 Nr 12 RdNr 8 mwN).

16

3. Schließlich führt der Kläger umfangreich zu Rund- und Informationsschreiben der Krankenversicherung betreffend zeit- und entgeltgeringfügige Beschäftigungen während des Studiums aus, ohne dass deutlich wird, welcher Zulassungsgrund damit geltend gemacht wird.

17

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

18

5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.