Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.01.1983, Az.: BVerwG 9 B 13640.81

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.01.1983
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 13640.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 16525
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 15.06.1981 - AZ: 20 A 9.81

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Januar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und Dr. Bender
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Juni 1981 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig.

2

Soweit sie auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt wird, genügt ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

3

"Dargelegt" im Sinne dieser Vorschrift ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nur dann, wenn in der Beschwerdebegründung eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.

4

Eine solche Frage wird jedoch mit dem Beschwerdevorbringen, es sei ungeklärt, ob ein Asylbewerber, der das sechzehnte, nicht aber das achtzehnte Lebensjahr vollendet habe, im Asylverfahren handlungsfähig sei, nicht aufgeworfen. Die Handlungsfähigkeit eines Ausländers im Asylverfahren ist nämlich inzwischen vom Gesetzgeber durch § 6 des am 1. August 1982 in Kraft getretenen Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - vom 16. Juli 1982 (BGBl. I S. 946) dahingehend geregelt worden, daß fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz auch ein Ausländer ist, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht geschäftsunfähig oder aus anderen Gründen als wegen seiner Minderjährigkeit in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wäre. Die mit der Beschwerde angesprochene Rechtsfrage gehört daher dem auslaufenden Recht an. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das die Zulassung der Revision rechtfertigende Ziel, mit der Revisionsentscheidung der Erhaltung der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen, grundsätzlich - und so auch im vorliegenden Falle - nicht mehr erreicht werden, wenn sich die zu klärende Rechtsfrage lediglich im Zusammenhang mit früherem oder auslaufendem Recht stellt und ihre Beantwortung deshalb nicht für die Zukunft richtungsweisend sein kann (vgl. Beschluß vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 109.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 160).

5

Die Rüge mangelhafter Sachaufklärung entspricht ebenfalls nicht den Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

6

"Bezeichnet" im Sinne dieser Vorschrift ist der Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) nur dann, wenn angegeben wird, inwiefern sich der Vorinstanz - nach deren materiellrechtlicher Ansicht - eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, welches Beweismittel dafür in Frage gekommen wäre, welches Ergebnis die unterbliebene Beweisaufnahme im einzelnen gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätte führen können.

7

Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerdebegründung nicht, mit der dem Verwaltungsgericht lediglich vorgeworfen wird, es habe kritiklos Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes übernommen, ohne andere Erkenntnisse in das Verfahren einzuführen. Im übrigen waren die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen. Sie hatten daher Gelegenheit, Bedenken gegen die Richtigkeit der ihnen zuvor übersandten Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes vorzutragen und Gegenbeweis anzubieten. Sie haben von dieser Gelegenheit indessen keinen Gebrauch gemacht. Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht von Amts wegen erschöpfend aufgeklärt, nicht dazu dienen kann, Beweisanträge zu ersetzen, die der Beteiligte selbst stellen konnte, aber zu stellen unterlassen hat (vgl. Beschluß vom 24. November 1977 - BVerwG 6 B 16.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 161).

8

Als weiteren Verfahrensmangel rügt die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes verwertet, ohne diese zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen; dieses habe dazu geführt, daß auf jeden Fall den ehrenamtlichen Richtern diese Erkenntnisse nicht als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung gestanden hätten. Auch dieses Vorbringen erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

9

"Bezeichnet" im Sinne dieser Vorschrift ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn die ihm zugrunde liegenden Tatsachen angegeben werden und dargelegt wird, ob und inwiefern die angefochtene Entscheidung auf ihm beruhen kann.

10

Es fehlt bereits an einer hinreichenden Angabe von Tatsachen, aus denen sich ergeben könnte, daß die Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Im Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils heißt es ausdrücklich: "Die in das Verfahren eingeführten Auskünfte des Auswärtigen Amts ... sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen". Hierdurch wird aber der volle Beweis dafür begründet, daß dies auch wirklich geschehen ist. Der Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils stellt nämlich nach der gemäß § 98 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbaren Vorschrift des § 418 ZPO eine öffentliche Urkunde dar (vgl. z.B. Zöller, Zivilprozeßordnung, 13. Aufl., § 314 Anm. 1 und § 418 Anm. 1) und besitzt nicht nur für das mündliche Parteivorbringen (vgl. § 314 ZPO), sondern u.a. auch für sonstige eigene Wahrnehmungen oder Handlungen des Gerichts Beweiskraft. Allerdings kann im Gegensatz zu der in § 314 ZPO getroffenen Regelung nach § 418 Abs. 2 ZPO der Beweis der Unrichtigkeit der im Urteilstatbestand bezeugten Tatsache in jeder Beweisform erbracht werden. Dazu reicht indessen der Hinweis der Klägerin nicht aus, im Sitzungsprotokoll sei nicht erwähnt, daß die genannten Auskünfte zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden seien. Denn soweit das Protokoll schweigt, während der Tatbestand des Urteils etwas feststellt, widerlegt das Protokoll den Tatbestand nicht (vgl. Baumbach-Lauterbach, ZPO, 39. Aufl. § 165 Anm. 1 sowie BGHZ 26, 340), zumal die Feststellung, daß bestimmte Beiakten Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, nicht zu den zu protokollierenden wesentlichen Vorgängen der Verhandlung im Sinne des nach § 105 VwGO anzuwendenden § 160 Abs. 2 ZPO gehört und daher grundsätzlich gerade nicht in die Sitzungsniederschrift, sondern in den Tatbestand des Urteils aufzunehmen ist (vgl. Beschluß vom 8. März 1963 - BVerwG VII B 90.61 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 1). Angesichts dessen hätte die Klägerin in der Beschwerdebegründung konkrete Tatsachen anführen müssen, aus denen sich in schlüssiger Form hätte ergeben können, daß die Auskünfte des Auswärtigen Amtes entgegen der Feststellung im Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils tatsächlich nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Das ist nicht geschehen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Korbmacher
Dr. Paul
Dr. Bender