Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1951, Az.: II ZR 63/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.11.1951
- Aktenzeichen
- II ZR 63/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10798
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 09.03.1951
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
des Spediteurs A. von G. in T., K.str. ...,
Prozessgegner
die Firma M. L. gesellschaft "A. M. L." von 1855 in K., vertreten durch ihren Vorstand, K.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Für den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung eines bestehenden Versicherungsvertrages gilt (außer bei der Feuerversicherung) nicht ohne weiteres die für den Antrag auf Abschluß der Versicherung massgebende Annahmefrist.
- 2.)
Im Zivilprozeß kann eine vom Aufsichtsamt für das Versicherungswesen eingeholte Auskunft über die in den Kreisen der Versicherungswirtschaft bestehenden Verkehrsanschauungen auch dann verwertet werden, wenn sie sich auf Ermittlungen stützt, die das Aufsichtsamt bei einschlägigen Gesellschaften angestellt hat.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Dr. Benkard für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 9. März 1951 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger schloss am 16. Februar 1948 bei der Beklagten für seinen Magirus-LKW eine Haftpflicht- und Kaskoversicherung ab, die frühestens zum 16. Februar 1949 kündbar war. Am 8. September 1948 bat er die Bezirksstelle der Beklagten in T., die Kaskoversicherung vorzeitig aufzuheben. Der Leiter der Bezirksstelle erklärte ihm, dass er bei der Hauptverwaltung in K. die Aufhebung der Kaskoversicherung nach einer Laufzeit von 7 Monaten, also mit Wirkung vom 16. September 1948, befürworten wolle, womit der Kläger einverstanden war. Am 24. September 1948 fertigte die K. er Hauptverwaltung der Beklagten zu dem Versicherungsschein einen Nachtrag Nr. 1, in dem sie beurkundete, dass die Kaskoversicherung vom 16. September 1948 ab aufgehoben sei. Diesen Nachtrag übersandte sie ihrer T. er Bezirksstelle. Am 2. Oktober 1948 wurde der LKW des Klägers auf einer Fernfahrt durch Unfall zerstört. Als er den Schaden am 5. Oktober 1948 der T. er Bezirksstelle der Beklagten meldete, teilte ihm diese mit, dass seinem Antrag auf Aufhebung der Kaskoversicherung mit Wirkung vom 16. September 1948 stattgegeben sei.
Der Kläger klagt nunmehr auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung des ihm durch die Zerstörung entstandenen Schadens. Er ist der Auffassung, dass die Annahme seines Antrags auf Aufhebung der Kaskoversicherung durch die Beklagte verspätet erfolgt und deshalb nicht rechtswirksam geworden sei. Die Beklagte lehnt den Versicherungsschutz ab. Sie meint, dass die dein Kläger am 5. Oktober 1948 erklärte Annahme seines Aufhebungsantrages rechtzeitig gewesen sei und die Kaskoversicherung ab 16. September 1948 rechtswirksam beendet habe. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht sieht die Kaskoversicherung durch die dem Kläger am 5. Oktober 1948 erklärte Annahme seines Angebots auf Aufhebung dieser Versicherung mit Wirkung ab 16. September 1948 als beendet an. Es führt hierzu aus, dass die Annahme rechtzeitig erfolgt sei. Eine Befristung des Angebots sei durch den Kläger nicht erklärt worden und auch aus den Umständen nicht zu entnehmen. Der Kläger sei bei seiner Bitte um vorzeitige Beendigung des Vertrages auf das Entgegenkommen der Beklagten angewiesen gewesen und nach der Lebenserfahrung könne deshalb nicht angenommen werden, dass sich die Beklagte hierbei Fristen habe setzen lassen. Auch die für die Antrage auf Abschluss einer Versicherung geltende zweiwöchige Annahmefrist könne nicht als Maßstab dienen, weil die Interessenlage in beiden Fällen verschieden sei. Während der Versicherungsnehmer beim Antrag auf Abschluss einer Versicherung ein Interesse daran habe, möglichst bald Versicherungsschutz zu erhalten und die bei dem Antrag eingegangene Bindung zeitlich kurz und genau zu umgrenzen, sei dem Kläger nur daran gelegen gewesen, von der vertraglichen Bindung vorzeitig zum 16. September 1948 befreit zu werden, wobei ihm der Zeitpunkt der Annahme seines Antrages gleichgültig gewesen sei. In Ermangelung einer bestimmten Annahmefrist habe der Antrag gemäss § 147 Abs. 2 BGB bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden können, in dem der Kläger den Eingang der Antwort unter regelmässigen Umständen habe erwarten dürfen. Bei der Bemessung dieser Frist sei zu berücksichtigen, dass der Geschäftsbetrieb der Beklagten infolge der Währungsreform damals mit Arbeit überlastet gewesen sei. Im Hinblick hierauf könne die von der Beklagten in Anspruch genommene Erklärungsfrist von kaum 4 Wochen nicht als zu lange angesehen werden. Dies entspreche nach der eingeholten Äußerung des Zonenaufsichtsamtes für das Versicherungswesen auch der Verkehrsauffassung der beteiligten Versicherungskreise. Der Kläger selbst habe ebenfalls eine frühere Antwort nicht ernstlich erwartet, wie sich daraus ergebe, dass er vor der Absendung seines LKW's zu der Fernfahrt sich nicht nach dem Stand der Sache erkundigt habe.
1.)
Die Revision macht demgegenüber zunächst geltend, aus den Umständen ergebe sich, dass die Bindung des Klägers an sein Angebot bis zum 16. September 1948, dem in Aussicht genommenen Zeitpunkt der Beendigung der Kaskoversicherung, befristet gewesen sei. Die gegenteilige Feststellung des Berufungsgerichts könne nicht auf die Erwägung gestützt werden, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine vorzeitige Beendigung des Vertrages gehabt habe und deshalb auch der Beklagten keine Fristen habe setzen können; denn nach § 148 BGB komme es nicht darauf an, ob der Kläger zur Bestimmung einer Annahmefrist berechtigt gewesen sei, sondern nur darauf, ob er sie tatsächlich gesetzt habe. Dies ergebe sich aber aus der vom Berufungsgericht unterlassenen Prüfung des Erklärungssinns seines Aufhebungsantrages, wenn man berücksichtige, dass beide Parteien ein Interesse daran gehabt hätten, innerhalb einer bestimmten Frist klare Verhältnisse über die zeitliche Geltung und Sicherung zu schaffen.
Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.
Eine ausdrückliche Befristung seines Antrages hat der Kläger unstreitig nicht erklärt. Sie konnte allerdings auch stillschweigend erfolgen. Die Entscheidung darüber, ob dies geschehen ist, insbesondere, ob eine stillschweigende Befristung aus den Umständen entnommen werden kann, fällt in das tatrichterliche Gebiet und ist vom Revisionsgericht nicht frei nachprüfbar. Wenn das Berufungsgericht seine Feststellung, dass den Umständen eine stillschweigende Fristverlängerung nicht zu entnehmen sei, darauf stützt, der Kläger sei bei der erbetenen vorzeitigen Auflösung des Vertrages auf das Entgegenkommen der Beklagten angewiesen gewesen und habe ihr deshalb hierbei keine Fristen setzen können, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden; denn diese Erwägung lässt auch den Schluss zu, dass es bei einer solchen Sachlage nicht der Sinn des klägerischen Angebots war, dieses zu befristen. Die weitere Rüge der Revision, dass das Berufungsgericht den Sinngehalt des klägerischen Angebots nicht unter Berücksichtigung des beiderseitigen Interesses einer Klarstellung des Versicherungsverhältnisses bis zu dem vorgeschlagenen Zeitpunkt seiner Aufhebung erforscht habe, scheitert schon daran, dass sich nach der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts das Interesse des Klägers darauf beschränkte, vorzeitig zum 16. September 1948 von dem Vertrage freizukommen, und dass es ihm gleichgültig war, wann ihm die Annahme des Antrages von der Beklagten mitgeteilt wurde. Die Revision meint allerdings, dass dies der Lebenserfahrung widerspreche; denn der Kläger habe bei der Entscheidung der Frage, ob er den LKW weiter auf eine gefahrvolle Fernfahrt schicken könne, nicht in Ungewissheit über den Fortbestand der Kaskoversicherung bleiben können. Die Revision übersieht hierbei aber, dass der Kläger unstreitig bei seiner Vorsprache am 8. September 1948 zunächst um die sofortige Aufhebung der Kaskoversicherung, möglichst sogar rückwirkend auf den Stichtag der Währungsreform gebeten hatte, um die auf DM umgestellte hohe Prämie zu sparen, und dass der 16. September 1948 als der Zeitpunkt, zu dem die Versicherung enden sollte, dann nur wegen der vereinfachten Prämienabrechnung gewählt worden war. Dieser Vorgang rechtfertigt zunächst den vom Berufungsgericht gesogenen Schluss, dass es dem Kläger nur darum zu tun war, den Prämienlauf der Kaskoversicherung zu einem möglichst frühen Zeitpunkt zu beenden, und dass das Datum des 16. September 1948 nur den Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages angeben sollte. Darüber hinaus zeigen die Verhandlungen des Klägers mit der T.er Geschäftsstelle der Beklagten aber auch, dass er von vornherein in Kauf nahm, dass er bis zum Eingang der Antwort der Beklagten über den Fortbestand der Kaskoversicherung in Ungewissheit blieb. Wenn nämlich die Vertragsverhandlungen entsprechend seinem ursprünglichen Wunsche auf die sofortige oder sogar auf den 20. Juni 1948 rückwirkende Aufhebung des Vertrages gegangen wären, hätte er ebenfalls bis zum Eingang der Äusserung der Beklagten über den Weiterbestand der Versicherung im Unklaren bleiben müssen. Deshalb erscheint auch die Feststellung des Berufungsgerichts rechtlich bedenkenfrei, dass der Kläger seine Dispositionen über den weiteren Einsatz des LKW's im Fernverkehr nicht im Vertrauen auf den Fortbestand der Versicherung, sondern ganz unabhängig hiervon getroffen hat.
2.)
Die Revision ist weiter der Auffassung, dass für die Annahme des Aufhebungsantrages doch jedenfalls die im Versicherungsgewerbe für die Annahme eines Antrages auf Abschluss einer Versicherung weitgehend übliche und auch bei der Beklagten eingeführte Zweiwochenfrist massgebend gewesen sei. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.
Zunächst trifft es schon nicht zu, dass im Versicherungsgewerbe beim Abschluss von Versicherungsverträgen eine Annahmefrist von 2 Wochen üblich sein Gesetzlich ist diese Annahmefrist nur für die Feuerversicherung mit einer besonderen Ausgestaltung festgelegt. In den anderen Versicherungszweigen gelten beim Abschluss der Versicherung entsprechend ihren technischen Eigentümlichkeiten Annahmefristen von verschiedener Dauer. So beträgt z.B. die Annahmefrist bei der Lebensversicherung und Krankenversicherung 6 Wochen (§ 1 Nr. 1 Allgemeine Lebensversicherungsbedingungen, § 3 Nr. 1 AkrankVB), bei der Tierversicherung 2 Wochen (§ 6 Abs. 2 ATierVB), bei der Hagelversicherung 10 Tage (§ 5 Nr. 3 AHagelVB). In der Kraftfahrversicherung kommt die Haftpflichtversicherung nach §3 der DurchVO zum Pflichtversicherungsgesetz zustande, wenn der Antrag nicht innerhalb von 5 Tagen seit seinem Eingang abgelehnt wird. Für den Abschluss der mit ihr regelmässig in einem Versicherungsantrag und -Schein zusammengefassten Kaskoversicherung ist in den AKB keine besondere Annahmefrist bestimmt. Die auch von der Beklagten verwendeten Formulare für Anträge auf Kraftfahrversicherung enthalten allerdings die Klausel, dass sich der Antragsteller 2 Wochen an den Antrag gebunden halte. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, daß auch für den Aufhebungsantrag eine zweiwöchige Annahmefrist massgebend sei. Das Berufungsgericht führt hierzu mit Recht aus, dass diese Frist nur für den Abschluß der Versicherung Geltung hat und wegen der unterschiedlichen Interessenlage nicht auch für den Antrag auf Aufhebung des Versicherungsvertrages als massgebend angesehen werden kann. Wie der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 31. Januar 1951 (VR 51, 114) ausgeführt hat, haben die bei Anträgen auf Abschluss einer Versicherung getroffenen Fristabreden den Zweck, den Versicherungsnehmer nach Ablauf der von ihm genau berechenbaren Annahmefrist in die Lage zu versetzen, sich sofort bei einem Versicherer Versicherungsschutz zu verschaffen, ohne sich der Gefahr einer doppelten Prämienzahlung auszusetzen (vgl. auch die gutachtliche Äusserung einer Versicherungsaufsichtsbehörde in VW 1950, 257; Prölss § 81 Anm. 1 VVG). Die Gefahr, längere Zeit ohne Versicherungsschutz zu bleiben, oder doppelte Prämie zahlen zu müssen, kommt aber nicht in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer selbst den bestehenden Versicherungsvertrag aufgehoben haben will (vgl. RGZ 117, 312). Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Beteiligten im Einzelfall auch bei einer solchen Abänderung eines bestehenden Versicherungsvertrages ein Interesse daran haben können, innerhalb einer festumgrenzten, genau berechenbaren Frist Klarheit über den Fortbestand des Vertrages zu erhalten. Einem solchen Bedürfnis kann aber der Antragsteller ohne weiteres schon dadurch Rechnung tragen, dass er gemäss § 148 BGB von sich aus für die Annahme seines Antrages eine Frist bestimmt. Einen Grundsatz, dass darüber hinaus auch der Antrag auf Abänderung eines bestehenden Vesicherungsvertrages allgemein auf einen bestimmten Zeitraum befristet sei, enthält dagegen die Deutsche Rechtsordnung im Gegensatz zu Art. 2 des schweizer VVG nicht. Sie hat eine Sonderregelung dieser Art in § 81 VVG lediglich für die Feuerversicherung getroffen. In diesen Bestimmungen ist die dort festgesetzte Annahmefrist von 2 Wochen auch auf Anträge auf Abänderung und damit auch auf die Aufhebung bestehender Feuerversicherungsanträge ausgedehnt (RGZ 117, 312). Diese Sondervorschrift ist aber einer entsprechenden Anwendung auf die andersgeartete Kaskoversicherung nicht fähig.
3.)
Die Revision meint schliesslich, dass die dem Kläger am 5. Oktober 1948 erklärte Annahme seines Angebots auch nach § 147 Abs. 2 BGB verspätet erfolgt sei. Es ist ihr hierbei zuzugeben, dass es nach dieser Bestimmung nicht darauf ankommt, ob der Kläger die Annahme seines Angebots durch die Beklagte tatsächlich noch erwartet hat, sondern allein darauf, ob er sie unter regelmässigen Umständen noch erwarten durfte; denn § 147 Abs. 2 BGB stellt es lediglich auf diese objektiven Umstände ab. Sie sind auch dann allein massgebend, wenn der Kläger selbst seihe Rechtslage irrtümlich ungünstiger beurteilt hat. Die Entscheidung der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Kläger unter regelmässigen Umständen eine Antwort der Beklagten auf sein Angebot erwarten durfte, stellt eine Ermessensentscheidung des Tatrichters dar (RGRK 9. Aufl § 147 Anm. 3; RGHRR 1937 Nr. 849). Sie ist deshalb vom Revisionsgericht nur daraufhin nachprüfbar, ob das Berufungsgericht hierbei die Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens richtig bestimmt und eingehalten hat (Rosenberg ZivProzR 5. Aufl S 648; RGZ 157, 350; Urt. d erkennenden Senats vom 10.1.51 in Lindenmaier/Möhring Nachschlagewerk § 91 a ZPO Nr. 1).
Die Revision rügt insoweit, dass das Berufungsgericht bei der Auslegung des Begriffs "regelmässige Umstände" nicht die damalige vermehrte Arbeitsbelastung der Beklagten durch die Prämiennachberechnung anlässlich der Währungsreform habe berücksichtigen dürfen, weil es sich hierbei um einmalige aussergewöhnliche Verhältnisse gehandelt habe. Dies ist jedoch nicht richtig. Da es nach § 147 Abs. 2 BGB darauf ankommt, wann gerade der Antragsteller die Antwort unter regelmässigen Umständen erwarten durfte, sind hierbei auch alle die Antwort verzögernden Umstände zu berücksichtigen, die ihm bekannt waren, oder mit denen er rechnen musste (RGZ 142, 402 [404]; HRR 1937 Nr. 849; RGRK § 147 Anm. 3). Diese Voraussetzungen liegen bei der infolge der Währungsreform im Geschäftsbetrieb der Beklagten eingetretenen Arbeitsüberlastung vor. Der Kläger hatte unstreitig selbst kurz vor der Stellung seines Aufhebungsantrages für seine mehrfachen Versicherungen die Aufforderung zur Zahlung von Umstellungs-Nachtragsprämien erhalten. Er musste sich deshalb als im Geschäftsleben stehender Kaufmann sagen, dass sich diese erhebliche Arbeitsbelastung der Versicherungsgesellschaften auch verzögernd auf die Beantwortung seines Angebots auswirken würde, wobei es auf der Hand lag, dass sich diese zusätzliche Belastung nicht nur auf einzelne Abteilungen beschränken liess, sondern sich auf den ganzen Geschäftsbetrieb der Beklagten erstreckte. Da es dem Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nur darum ging, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt von seiner Verpflichtung zur Prämienzahlung für die Kaskoversicherung wieder frei zu werden, und es ihm hierbei gleichgültig war, wann ihm die Annahme seines Antrages durch die Beklagte mitgeteilt wurde, hatte er auch die Verzögerungen, die sich bei der Beantwortung seines Antrages infolge der Arbeitsüberlastung der Klägerin ergeben konnten, in Kauf genommen.
Entgegen der Auffassung der Revision ist es auch unerheblich, ob die Beklagte etwa in der Lage gewesen wäre, trotz ihrer Arbeitsüberlastung im vorliegenden Einzelfall schneller eine Antwort zu erteilen. Nach § 147 Abs. 2 BGB kommt es lediglich darauf an, ob der Kläger unter den damals vorliegenden, ihm bekannten objektiven Umständen bis zum 5. Oktober 1948 noch die Annahme seines Angebots erwarten durfte. Massgebend ist also allein die allgemeine Sachlage, wie sie sich dem Kläger bei der Beurteilung der Frage, bis wann er mit dem Eingang der Antwort der Beklagten rechnen konnte, darstellte. Es ist hiernach unerheblich, ob es der Beklagten im vorliegenden Einzelfall etwa möglich gewesen wäre, dem Kläger auch schon früher eine Antwort zu erteilen. Deshalb bedarf es auch keines Eingehens auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen.
Die Revision rügt ferner, dass das Berufungsgericht zur Beurteilung der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt unter diesen Umständen eine Antwort der Beklagten erwartet werden konnte, die Äusserung des Zonenaufsichtsamtes für das Versicherungswesen herangezogen hat. Sie sieht hierin ein Gutachten einer Fachbehörde und meint, dass ein solches als Beweismittel im Bereich des Zivilprozesses unzulässig sei. Es habe auch deshalb nicht verwertet werden dürfen, weil das Zonenaufsichtsamt sein Urteil nicht aus eigener Wissenschaft, sondern durch das Befragen anderer Versicherungsgesellschaften gewonnen habe und eine solche mittelbare Gewinnung eines Beweisergebnisses unzulässig sei. Auch dieser Revisionsangriff geht fehl. Die Äusserung des Zonenaufsichtsamtes stellt nicht ein Sachverständigengutachten im eigentlichen Sinne, sondern die amtliche Auskunft einer Fachbehörde über die in den beteiligten Wirtschaftskreisen herrschenden Anschauungen dar. Sie fällt deshalb nicht unter die Vorschriften über den Sachverständigenbeweis, sondern ist ein Beweismittel der in § 272 b Nr. 2 ZPO erwähnten Art, das der freien Beweiswürdigung unterliegt (Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl Vorbem. VII vor § 373; Vorbem. III 2 vor § 402; Rosenberg S. 502). Eine solche Auskunft kann zu Beweiszwecken unbedenklich verwertet werden (RGDR 1945, 30). Da eine Fachbehörde wie das Zonenaufsichtsamt erklärt hat, dass die Auskunft auf den übereinstimmenden Angaben von 3 größeren einschlägigen Versicherungsbetrieben beruhe, konnte sich das Berufungsgericht auf die ordnungs- und sachgemässe Beschaffung der Unterlagen verlassen und die Auskunft ohne Bedenken für die Beurteilung der Streitsache benutzen. Sie war hierfür auch von Bedeutung, weil bei der Entscheidung der Frage, wann "unter regelmässigen Umständen" eine Antwort auf das Angebot erwartet werden konnte, die Verkehrsanschauungen der beteiligten Wirtschaftskreise berücksichtigt werden mussten (Enneccerus Allg. Teil 30. Aufl S. 405; Planck BGB 4. Aufl § 147 Anm. 3).
Die vom Berufungsgericht getroffene Ermessensentscheidung erscheint hiernach rechtlich bedenkenfrei. Ob es darüber hinaus sein Ermessen auch zutreffend angewandt hat, ist vom Revisionsgericht nicht nachprüfbar. Ist hiernach davon auszugehen, dass die dem Kläger am 5. Oktober 1948 erklärte Annahme seines Angebots nach § 147 Abs. 2 BGB rechtzeitig war, so ist damit die Kaskoversicherung schon am 16. September 1948 erloschen und demgemäss kann der Kläger aus ihr keinen Anspruch auf Deckung des erst später eingetretenen Schadens mehr herleiten.
II.
Entgegen der Auffassung der Revision kann der Klaganspruch auch nicht darauf gestützt werden, dass sich die Beklagte einer sie zum Schadensersatz verpflichtenden positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht habe, weil ihre ... er Geschäftsstelle die ihr am 20. September 1948 zugegangene informatorische Mitteilung der Hauptverwaltung vom 17. September 1948 über die Annahme des Angebots nicht sofort an den Kläger weitergeleitet habe. Ein solcher Anspruch scheitert schon daran, dass die Ausnutzung der gesetzlichen Annahmefrist durch die Beklagte keine positive Vertragsverletzung darstellt.
Die Revision des Klägers war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.