Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1981, Az.: IVa ZR 92/80
Wirksamkeit einer Fristsetzung des Versicherers für die Erhebung der Klage; Entscheidung einer Sachverständigenkommission über das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzung eines Totalschadens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.04.1981
- Aktenzeichen
- IVa ZR 92/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12582
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 18.06.1979
- LG Köln
Rechtsgrundlagen
- § 10 AKB-Lu
- § 12 Abs. 3 VVG
Fundstelle
- MDR 1981, 918 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Wirksamkeit einer Fristsetzung des Versicherers für die Erhebung der Klage in Fällen, in denen über das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzung eines Totalschadens bedingungsgemäß eine Sachverständigenkommission entscheiden soll.
In dem Rechtsstreit
hat der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dr. Skibbe, Rassow und Dr. Zopfs
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Juni 1979 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Tatbestand
Der Kläger ist Flugzeughändler. Er hatte für das Flugzeug "C." (Baujahr 1962) bei der Beklagten eine Kaskoversicherung abgeschlossen. Nach dem Versicherungsvertrag vom 27. November 1972 galten die "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kaskoversicherung von Luftfahrzeugen" vom 20. Februar 1969 (AKB-Lu).
Am 19. November 1973 wurde dieser Vertrag durch einen Nachtrag u.a. wie folgt ergänzt:
"Ab 09.11.1973, 12 Uhr gelten die beigefügten ... AKB-Lu-Vordruck Lu 531 - 01.09.1973.
...
Flugzeuge, die älter sind als 10 Jahre und/oder nicht mehr hergestellt werden, sind nur gegen den Totalschaden versicherbar. Hierfür gilt folgende Regelung:
§ 6, Ziffer 2 der AKB-Lu gilt gestrichen und durch folgende Fassung ersetzt: Der Totalschaden liegt vor, wenn das Flugzeug
a)
zerstört oderb)
aus sonstiger Ursache für den Versicherungsnehmer unwiederbringlich verloren ist."
Der ausgeschlossene § 6 Ziffer 2 AKB-Lu hatte folgenden Wortlaut:
"1.
...2.
Ein Totalschaden liegt vor, wenna)
das Luftfahrzeug in seiner ursprünglichen Beschaffenheit oder die Zelle gänzlich zerstört = techn. Totalschaden,b)
oder das Fahrzeug aus sonstiger Ursache für den Versicherungsnehmer unwiederbringlich verloren ist,c)
die Kosten der Wiederherstellung den Zeitwert des Luftfahrzeugs voraussichtlich erreichen würden = wirtschaftlicher Totalschaden."
Am 29. August 1979 sollte das Flugzeug von Ghana aus mit dem Ziel Basel überführt werden. Wegen eines Triebwerkschadens mußte es in Frankreich notlanden. Dabei wurde es schwer beschädigt. Für die Flugzeugreste erhielt der Kläger nichts. Er mußte jedoch für die Verschrottung der Flugzeugreste etwa 40.000,00 DM aufwenden.
Mit Schreiben vom 12. September 1974 lehnte die Beklagte den von dem Kläger begehrten Versicherungsschutz ab. Sie berief sich darauf, daß kein Totalschaden vorliege, weil das Flugzeug nicht völlig zerstört sei. Am Schluß dieses Schreibens ist ausgeführt:
"Wir machen noch darauf aufmerksam, daß gemäß § 20, 1 AKB-Lu und 12 VVG der Versicherungsschutz ohne weiteres erlischt, wenn er nicht binnen 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht wird."
§ 20 Nr. 1 AKB-Lu lautet:
"Ein vom Versicherer bestrittener Versicherungsanspruch ist, soweit nicht nach § 10 die Sachverständigenkommission zuständig ist, bei Meidung des Verlustes durch Erhebung der Klage binnen einer Frist von 6 Monaten geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Anspruchsberechtigte durch eingeschriebenen Brief unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Fristversäumung davon in Kenntnis gesetzt worden ist, inwieweit sein Anspruch bestritten wird.
2. ..."
Der in Bezug genommene § 10 AKB-Lu hat folgenden Wortlaut:
"1.
Streitfälle über die Höhe der zu zahlenden Entschädigung, sowie über das Vorliegen von Totalverlust entscheidet eine Sachverständigenkommission unter Ausschluß des Rechtsweges endgültig.2.
Die Kommission besteht aus zwei Sachverständigen, von denen jede Partei einen bestellt. Sie ist vom Versicherer zu berufen ..."
Aufgrund des Ablehnungsschreibens der Beklagten vom 12. September 1974 verlangte der Kläger mit Fernschreiben vom 16. September 1974 die Einberufung der Sachverständigenkommission. Die Beklagte lehnte das ab. In ihrem Schreiben vom 30. Oktober 1974 berief sie sich darauf, daß das Flugzeug nicht zerstört und auch nicht unwiederbringlich verloren sei. In weiteren Schreiben hielt sie diesen Standpunkt aufrecht und behauptete außerdem, daß sie wegen Verletzung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen leistungsfrei sei. Diese Schreiben enthielten keine Belehrung gemäß § 12 Abs. 3 VVG.
Mit seiner am 15. Oktober 1975 bei dem Landgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung der Versicherungssumme für das Flugzeug. Er behauptet, eine Reparatur des Flugzeugs sei aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht möglich gewesen.
Die Beklagte hat eingewandt:
Ein etwaiger Anspruch des Klägers sei erloschen, weil der Kläger nach ihrem Ablehnungsschreiben vom 12. September 1974 nicht innerhalb von 6 Monaten gemäß § 12 Abs. 3 VVG Klage erhoben habe. Außerdem liege kein Totalschaden im Sinne des Nachtrages vom 19. November 1973 zu dem Versicherungsvertrag vor. Zwar sei das Flugzeug erheblich beschädigt worden, aber eine Wiederherstellung sei, wenn auch mit erheblichem Aufwand, möglich gewesen. Außerdem sei sie wegen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten hiergegen blieb ohne Erfolg. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
In der Revisionsinstanz streiten die Parteien nur noch darum, ob das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 12. September 1974 gemäß § 12 Abs. 3 VVG die Klagefrist von 6 Monaten in Lauf gesetzt hat, ob für die Feststellung der "Zerstörung" des Flugzeuges eine Zuständigkeit der Sachverständigenkommission vereinbart war und ob das Berufungsgericht die "Zerstörung" des Flugzeuges prozeßordnungsgemäß festgestellt hat.
I.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG bei Erhebung der Klage nicht abgelaufen gewesen sei. Hierzu hat es ausgeführt:
In dem Schreiben der Beklagten vom 12. September 1974 sei die Ablehnung des Versicherungsanspruchs allein darauf gestützt, daß ein Fall des Totalschadens im Sinne des Nachtrages vom 19. November 1973 zu dem Versicherungsvertrag vom 27. November 1972 nicht vorliege. Diese Frage falle aber nach § 10 Nr. 1 AKB-Lu in den Zuständigkeitsbereich der Sachverständigenkommission. Da die Beklagte die Einberufung dieser Kommission in diesem Schreiben noch nicht abgelehnt habe, sei die nach § 12 Abs. 3 VVG vorgeschriebene Belehrung des Klägers falsch und nicht geeignet gewesen, die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG in Lauf zu setzen.
Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1.
Die Zuständigkeit der Sachverständigenkommission ist entgegen der Ansicht der Revision nicht durch die Vertragsänderung vom 19. November 1973 entfallen. Durch die Regelung in Nr. 4 dieser Vertragsänderung wurde der vorher durch § 6 Ziffer 2 AKB-Lu definierte Begriff des Totalschadens neu festgelegt. Daraus läßt sich nicht entnehmen, daß nunmehr in Abweichung von § 10 Nr. 1 AKB-Lu für die Frage, ob ein Totalschaden vorliegt, nicht mehr die Sachverständigenkommission zuständig sein solle. Während § 6 Ziffer 2 AKB-Lu zwischen technischem und wirtschaftlichem Totalschaden unterschied, ist in dem Nachtrag vom 19. November 1973 "bestimmt, daß das Flugzeug "zerstört" sein muß. Selbst bei Zugrundelegung der Ansicht der Revision, daß es sich hierbei um eine "technische Zerstörung" handeln müsse, kann der Revision nicht darin gefolgt werden, daß deshalb die Sachverständigenkommission nicht mehr zuständig gewesen sei. Denn entgegen der Ansicht der Revision wirft die Prüfung eines "technischen Totalschadens" jedenfalls nicht mehr Rechtsprobleme auf als die Feststellung eines "wirtschaftlichen Totalschadens". Es besteht daher kein Anlaß zu der Annahme, daß in Abweichung von § 10 Nr. 1 AKB-Lu für die Prüfung der "Zerstörung" des Flugzeuges die Zuständigkeit der Sachverständigenkommission ausgeschlossen sein sollte. Dagegen spricht auch Nr. 5 des Nachtrages vom 19. November 1973, wonach die sonstigen (bisherigen) Vertragsbestimmungen sinngemäß unverändert fortgelten.
2.
Da nach den vorstehenden Ausführungen zur Feststellung eines Totalschadens ein Schiedsgutachterverfahren vorgesehen war, konnte das Schreiben der Beklagten vom 12. September 1974 nicht die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG in Lauf setzen. In diesem Schreiben berief sich die Beklagte lediglich darauf, daß kein Totalschaden vorliege. Für die Feststellung der anspruchsbegründenden Tatsache des Vorliegens eines Totalschadens war jedoch gemäß § 10 AKB-Lu gerade die Sachverständigenkommission zuständig. Durch das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 12. September 1974 wurden daher erstmals die Voraussetzungen für die Anrufung der Sachverständigenkommission geschaffen. Es kann auf sich beruhen, ob der Versicherer bei einer solchen Fallgestaltung berechtigt ist, das Vorliegen eines Totalschadens zu bestreiten und unter Ablehnung der Einberufung der Sachverständigenkommission gleichzeitig nach § 12 Abs. 3 VVG die Frist zur Erhebung der Klage in Lauf zu setzen. Denn das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich unangreifbarer Weise das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 12. September 1974 dahin ausgelegt, daß darin eine Ablehnung der Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens nicht enthalten war. Angesichts dieses Verhaltens der Beklagten ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß wegen der Zuständigkeit der Sachverständigenkommission die Klage auf die Versicherungsleistung (§ 12 Abs. 3 VVG) bedingungsgemäß noch nicht erhoben werden mußte und daher die von der Beklagten vorgenommene Fristsetzung wirkungslos war. Diese Auffassung liegt offensichtlich auch § 20 Nr. 1 AKB-Lu zugrunde.
Daran ändert sich auch dadurch nichts, daß die Beklagte in späteren Schreiben weitere Ablehnungsgründe nachschieben konnte, wie die Revision zutreffend ausführt. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, daß die Beklagte in ihrem Ablehnungsschreiben vom 12. September 1974 nur das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsache eines Totalschadens bestritten hat, was zur Einberufung der Sachverständigenkommission hätte führen müssen. Ihre späteren Einwendungen, daß sie wegen Vorliegens von Risikoausschlußgründen und Obliegenheitsverletzungen leistungsfrei sei, lagen auf völlig anderem Gebiet. Der Revision kann daher nicht darin gefolgt werden, daß diese nachgeschobenen Ablehnungsgründe ebenfalls durch die Fristsetzung zur Erhebung der Klage in dem Ablehnungsschreiben vom 12. September 1974 erfaßt gewesen seien. § 12 Abs. 3 VVG ist eine im Interesse des Versicherers geschaffene Ausnahmevorschrift, die wegen ihres Ausnahmecharakters keiner ausdehnenden Auslegung zugänglich ist. Die wirkungslose Fristsetzung zur Erhebung der Klage kann daher nicht dadurch Wirksamkeit erlangen, daß der Versicherer sich später auf Ablehnungsgründe beruft, die bei einer entsprechenden Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG geeignet gewesen wären, die Klagefrist in Lauf zu setzen. Es hätte daher nach dem Ablehnungsschreiben vom 12. September 1974 bei den weiteren Schreiben der Beklagten einer erneuten Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG bedurft, die jedoch nicht erfolgt ist.
II.
Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß das Berufungsgericht verpflichtet gewesen sei, zur Prüfung der Frage, ob ein Totalschaden vorliegt, das von der Beklagten beantragte Obergutachten einzuholen. Das Berufungsgericht hat auf Seite 10-11 des angefochtenen Urteils ausführlich begründet, warum es dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Reck gefolgt ist. Es ist nicht zu beanstanden, daß es den Gutachter für fähig gehalten hat, das Gutachten auch ohne persönliche Inaugenscheinnahem des Flugzeugs, die wegen der zwischenzeitlich erfolgten Verschrottung auch einem Obergutachter nicht möglich gewesen wäre, zu erstatten. Diese im tatrichterlichen Ermessen liegende Würdigung ist nicht rechtsfehlerhaft und daher revisionsrechtlich nicht angreifbar. Wie das Berufungsgericht auf Seite 11 des angefochtenen Urteils dargelegt hat, stehen im Endergebnis das von der Beklagten vorgelegte Gutachten des TÜV Rheinland e.V. vom 4. Oktober 1974 und die Aussage des sachverständigen Zeugen J. der Annahme einer Zerstörung des Flugzeugs nicht entgegen. Bei dieser Sachlage war das Berufungsgericht nicht gehindert, ohne Einholung eines weiteren Gutachtens den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu folgen. Die von der Revision für ihre gegenteilige Ansicht angeführten Entscheidungen in LM Nr. 1, 6 zu § 286 (E) ZPO betreffen anders gelagerte Sachverhalte, in denen ohne Einholung eines Gutachtens entschieden wurde, und sind daher hier nicht einschlägig.
Rottmüller
Dr. Skibbe
Rassow
Dr. Zopfs