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§ 10 39. BImSchV - Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren

Bibliographie

Titel
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV) 
Amtliche Abkürzung
39. BImSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-39

Um schädliche Auswirkungen von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren als Marker für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern, werden folgende ab dem 1. Januar 2013 einzuhaltende Zielwerte als Gesamtgehalt in der PM10-Fraktion über ein Kalenderjahr gemittelt festgesetzt:

SchadstoffZielwert in Nanogramm pro Kubikmeter
Arsen6
Kadmium5
Nickel20
Benzo[a]pyren 1