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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1983, Az.: 2 StR 370/83

Polizeibehörde; Billigung; Lockspitzel; Zulässigkeit; Veranlassung zu strafbaren Handlungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.09.1983
Aktenzeichen
2 StR 370/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11201
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1984, 78

Amtlicher Leitsatz

Das Vorgehen eines mit Billigung der Polizeibehörde handelnden Lockspitzels überschreitet die Grenze des Zulässigen auch dann, wenn er den anderen intensiv zum strafbaren Tun veranlaßt und im weiteren Verlauf die Tat in jeder Phase mitbeherrscht und steuert.