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§ 29 LHO - Beschluss über den Entwurf des Haushaltsplans

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
630-1

(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans von der Landesregierung beschlossen.

(2) Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Vermerke, die das Finanzministerium in den Entwurf des Haushaltsplans nicht aufgenommen hat, unterliegen auf Antrag des zuständigen Ministeriums der Beschlussfassung der Landesregierung, wenn es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung handelt. Dasselbe gilt für Vorschriften des Entwurfs des Haushaltsgesetzes. § 28 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(3) Wird die Zustimmung zur Änderung des Voranschlags des Prädidenten des Landtags nicht erteilt, so findet zum Zwecke der Herstellung einer Einigung eine Abstimmung des Voranschlags zwischen dem Präsidenten des Landtags, dem Finanzministerium, dem Ältestenrat des Landtags und den finanzpolitischen Sprechern der Landtagsfraktionen statt. Der danach von dem Prädidenten des Landtags festgestellte Voranschlag ist unverändert in den Entwurf des Haushaltsplans einzufügen.

(4) Wird die Zustimmung zur Änderung des Voranschlags des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nicht erteilt, so findet zum Zwecke der Herstellung einer Einigung eine Abstimmung des Voranschlags zwischen dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, dem Präsidenten des Landtages, dem für Finanzen zuständigen Ministerium, dem Ältestenrat des Landtages und den finanzpolitischen Sprechern der Landtagsfraktionen statt. Der danach von dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit festgestellte Voranschlag ist unverändert in den Entwurf des Haushaltsplans einzufügen.

(5) Wird die Zustimmung zur Änderung des Voranschlags des Präsidenten des Landesrechnungshofes nicht erteilt, so hat das für Finanzen zuständige Ministerium den unveränderten Voranschlag des Präsidenten des Landesrechnungshofes dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.