Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.08.1969, Az.: BVerwG I WB 55/69
Dienstliches Bedürfnis nach einer Versetzung ; Anforderungen an eine fehlerfreie Ermessensentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.08.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 55/69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 12646
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 12. August 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld, Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Hopf, ..., Oberstleutnant Leiding, ..., als militärische Beisitzer,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1.
Der Antragsteller wurde mit Verfügung des Bundesministers der Verteidigung (BMVtdg) vom 5. Februar 1969 zum 19. Mai 1969 von der Pionierschule/Akademie des Heeres für Ingenieurbau, M. wo er als Inspektionschef eingesetzt war, zum Deutschen Bevollmächtigten Mitte in H. als Pionierstabsoffizier versetzt, Nachdem der Antragsteller sich bereits Mitte Januar mit einem Schreiben an den BMVtdg vergeblich gegen die ihm zunächst nur angekündigte Versetzungsmaßnahme gewandt hatte, beschwerte er sich mit Schreiben vom 10. Februar 1969 über die Nichtberücksichtigung seiner Einwendungen gegen die Versetzung. Seine künftige Verwendung stehe nicht im Einklang mit seinen Neigungen und besonderen Fähigkeiten, denen Lehrtätigkeit und Ausbildungs- und Erziehungsaufgaben besser entsprächen. Außerdem bringe die Versetzung Schwierigkeiten für die Schulausbildung seiner beiden Kinder (neun und zehn Jahre) mit sich. Schließlich müsse er sich über die Art und Weise, wie die Versetzung ohne jedes vorherige persönliche Gespräch mit ihm angeordnet worden sei, beschweren.
Der BMVtdg wertete das Schreiben als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versetzungsverfügung vom 5. Februar 1969 und leitete es dem Senat mit der Bitte um Abweisung des Antrages zu. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Stelle beim Deutschen Bevollmächtigten Mitte müsse dringend besetzt werden. Der Antragsteller sei für diesen Posten auf Grund seiner Erfahrungen im Pionierwesen und seiner Kenntnisse der englischen Sprache besonders geeignet. Andere Offiziere, mit denen diese Stelle besetzt werden könnte, ständen nicht zur Verfügung. Die durch die Versetzung entstehenden schulischen Schwierigkeiten der Kinder des Antragstellers seien nicht unzumutbar; sie würden im übrigen auch dann auftreten, wenn er seinen Wünschen gemäß versetzt werden würde.
Der Antragsteller hat hierauf erwidert:
Es müsse auch den dienstlichen Belangen entsprechen, wenn er seinen persönlichen Neigungen gemäß für Ausbildungsaufgaben oder im Bereich der Inneren Führung eingesetzt werde. Da er Geschichte studiert habe, biete sich auch eine Lehrtätigkeit in Militär- und Kriegsgeschichte an.
Ein zwingender persönlicher Grund sei schließlich die Erkrankung seiner Ehefrau, auf Grund deren er in der dienstfreien Zeit den Haushalt führen müsse. Seine Frau leide an einer Knochenhautentzündung an beiden Ellenbogen und könne bis auf weiteres keine schweren Arbeiten im Haushalt leisten. - Der Antragsteller hat hierzu ein Attest des behandelnden Facharztes für Orthopädie Dr. K., M., vom 24. April 1969 vorgelegt, das diesen Befund bestätigt.
Der BMVtdg weist demgegenüber darauf hin, daß die Besetzung des Postens beim Deutschen Bevollmächtigten Mitte außerordentlich dringlich sei, nachdem der Vorgänger des Antragstellers wegen nicht ausreichender Sprachkenntnisse habe wegversetzt werden müssen und andere geeignete Offiziere nicht vorhanden seien. Für die vom Antragsteller erstrebten Tätigkeiten hätten Offiziere zur Verfügung gestanden, die der Aufgabe besser entsprochen hätten. Die Krankheit der Ehefrau des Antragstellers könne auch in H. behandelt werden; sie sei nicht so schwerwiegend, daß deshalb von einer Versetzung abgesehen werden müsse.
2.
Der Senat hat durch ein Gutachten des Gesundheitsamtes München Beweis über folgende Fragen erhoben:
"1)ob und seit wann die Ehefrau des Antragstellers an einer Erkrankung der Ellbogengelenke leidet,
2)ob diese Erkrankung eine Mithilfe des Ehemannes, oder sonstiger Personen im Haushalt erforderlich macht,
3)ob und in welchem Umfange die Ehefrau trotz der Erkrankung bei den besonderen mit einem Umzüge verbundenen Arbeiten mitwirken kann,
4)ob die Erkrankung (chronisch wiederkehrende Epicondylitis beider Ellbogen) auch in Heidelberg erfolgreich behandelt und geheilt werden kann oder ob die dortigen klimatischen Verhältnisse einer Heilung entgegenstehen."
Das am 3. Juni 1969 erstattete Gutachten kommt zu folgenden Ergebnissen:
"1)Die Neigung zu einer recidivierenden Epicondylitis bei Frau R. besteht laut Angabe seit April 1968. Die Angabe ist glaubhaft, obwohl derzeit weder röntgenologisch noch klinisch krankhafte Symptome nachweisbar sind. Die Epicondylitis stellt einen Überlastungsschaden der Ellbogengelenke dar, bzw. ist die Manifestation eines cervicalen Nervenwurzel-Irritationssyndroms, vergesellschaftet meist mit einer Osteochondrosis der HWS und oberen BWS. Die Annahme ist berechtigt, daß die inzwischen durchgeführte Behandlung doch Erfolg hatte und zum Abklingen der wesentlichsten Krankheitssymptome geführt hat, so daß nur noch geringe Restbeschwerden zurückgeblieben sind.
2)Aufgrund des amtsärztlichen Untersuchungsergebnisses ist derzeit eine Mithilfe des Ehemannes oder sonstiger Personen im Haushalt nur bei wirklich schweren körperlichen Tätigkeiten notwendig, um eine Verschlechterung des derzeitigen Zustandes zu vermeiden. In einem modern eingerichteten Haushalt dürften derartige schwere Arbeiten aber kaum mehr anfallen, auch z.B. Fensterputzen, Bohnern, sind heute so leicht handlich durchzuführen, daß Frau R. sie ohne weiteres durchführen kann.
3)Frau R. kann im derzeitigen Zustand auch bei den bei einem Umzug anfallenden Arbeiten mitwirken, zumal es bekannt ist, daß bei derartigen Umzugsarbeiten durch die Transportfirma Arbeiter zur Mithilfe geschickt werden.
4)Die bei Frau R. bestehenden Beschwerden können auch in H. erfolgreich behandelt und geheilt werden. Die dortigen klimatischen Verhältnisse stehen einer Heilung nicht entgegen."
Der Antragsteller trägt hierzu vor, daß in dem Befinden seiner Frau nunmehr eine deutliche Besserung eingetreten sei. Er hoffe, daß der Heilungsprozeß nach Abschluß seines Jahresurlaubs, Ende August, abgeschlossen sei.
Der BMVtdg hält die ärztlichen Bedenken gegen die Versetzung nunmehr für ausgeräumt.
Durch Beschluß vom 25. April 1969 - I WB 53/69 - hatte der Senat die sofortige Vollziehung der Versetzungsverfügung bis zu dieser Entscheidung ausgesetzt.
II
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Der BMVtdg hat die "Beschwerde" des Antragstellers vom 10. Februar 1969 mit Recht als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 17, 21 WBO gegen die Versetzungsverfügung selbst gewertet, die zu diesem Zeitpunkt schon ergangen war. Die Ankündigung einer geplanten Versetzung als solche wäre ohnehin nicht anfechtbar (BDH Beschluß vom 18. Juli 1965 - II WB 5/65).
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag gegen die durch die Versetzung getroffene Entscheidung über seine weitere Verwendung. Über sie hat der Minister nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses und nach pflichtmäßigem Ermessen unter Berücksichtigung seiner Fürsorgepflicht für den Betroffenen zu entscheiden.
Die Überprüfung der Versetzungsverfügung unter diesen Gesichtspunkten ergibt, daß sie den Antragsteller nicht in seinen in § 17 Abs. 1 WBO genannten Rechten verletzt.
Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers zum Deutschen Bevollmächtigten Mitte ist gegeben. Der Minister hat ausreichend und vom Antragsteller unwidersprechen belegt, daß die dortige Position eines Pionierstabsoffiziers dringend von einem sacherfahrenen Offizier mit guten Kenntnissen der englischen Sprache besetzt werden muß, nachdem der vorige Stelleninhaber wegen Fehlens solcher Sprachkenntnisse bereits abberufen werden mußte. Der Antragsteller erfüllt diese Anforderungen.
Der BMVtdg hat bei der Abwägung der aus dem vorhandenen dienstlichen Bedürfnis für die Versetzung sprechenden Gründe mit den vom Antragsteller vorgetragenen persönlichen Belangen gegen die Versetzung auch nicht ermessensfehlerhaft gehandelt.
Die Überlegungen des BMVtdg, weshalb er den Antragsteller nicht in der von ihm erstrebten Position als Lehrer oder Erzieher in Militär- oder Kriegsgeschichte oder im Bereich der Inneren Führung verwenden will, sind sachlich und rechtfertigen die gezogene Schlußfolgerung, zumal der Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf Verwendung in der seinen Neigungen entsprechenden Stelle hat, wenn das dienstliche Bedürfnis einen anderen Einsatz gebietet.
Auch die Erkrankung der Ehefrau des Antragstellers besitzt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zumindest im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr die Bedeutung, die ihr in der summarischen Vorprüfung innerhalb des Aussetzungsverfahrens zugesprochen werden konnte. Die Erkrankung ist, wie der Antragsteller selbst vorträgt, nunmehr soweit abgeklungen, daß seine Ehefrau leichtere Haushalts- und Umzugsarbeiten leisten kann. Eine weitere ärztliche Behandlung könnte auch in Heidelberg durchgeführt werden.
Die sonach verbleibenden Einwendungen des Antragstellers - schulische Schwierigkeiten für seine Kinder und Unbequemlichkeiten des Umzugs - sind fast mit jeder Versetzung eines verheirateten Soldaten verbunden und rechtfertigen für sich allein eine besondere Behandlung im Einzelfalle nicht.
Schließlich läßt sich auch aus dem Vorbringen des Antragstellers, seine Versetzungsangelegenheit sei auf ungewöhnliche Art und ohne eingehende Fühlungnahme mit ihm behandelt worden, nichts gegen die vom Senat allein zu prüfende Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung herleiten. Der Antragsteller ist überdies, ohne daß dies gesetzlich zwingend geboten wäre, im voraus von der geplanten Versetzung unterrichtet worden. Irgendwelche weitergehenden rechtlichen Maßstäbe über die Behandlung von Versetzungsangelegenheiten setzt die Fürsorgepflicht (§ 10 SG) nicht.
Mühlenfeld
Dr. Schweiger
Hopf
Leiding