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Art. 57 BayHO - Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Amtliche Abkürzung
BayHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
630-1-F

(1) Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes des Staates und ihrer staatlichen Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung des zuständigen Staatsministeriums abgeschlossen werden. Dieses kann seine Befugnis auf nachgeordnete Dienststellen übertragen. Satz 1 gilt nicht bei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen sowie in Fällen, für die allgemein Entgelte festgesetzt sind.

(2) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.