Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.04.1969, Az.: 3 StR 51/69
Ansichbringen eines von einem durch den Vortäter gestohlenen Postbarscheck abgehobenen Geldbetrages
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.04.1969
- Aktenzeichen
- 3 StR 51/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14058
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 03.10.1968
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1969, 1059 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1969, 592-593 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 1260-1261 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Hehlerei
Amtlicher Leitsatz
Zur Hehlerei durch Ansichbringen eines Geldbetrags, den der Vortäter auf einen gestohlenen Postbarscheck beim Postscheckamt abgehoben hat.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 23. April 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mayer, Bundesrichter
Dr. Schubath als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Oktober 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten durch das angefochtene Urteil wegen (Sach-)Hehlerei zu Gefängnisstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt mit Erfolg die Verletzung sachlichen Rechts.
Im einzelnen enthält die Rechtfertigungsschrift zwar fast ausschließlich unzulässige Angriffe gegen die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts. Diese Feststellungen reichen jedoch nicht aus, die Verurteilung zu tragen.
1.
Die Strafkammer sieht die Hehlerei des Angeklagten darin, daß er von seiner damaligen Ehefrau den Betrag von 5.000 DM annahm, den diese auf einen ihrem Arbeitgeber gestohlenen oder unterschlagenen Postbarscheck beim Postscheckamt abgehoben hatte. Was die Ehefrau durch eine strafbare Handlung erlangte, war also der Scheck; der Geldbetrag war der Ersatz für den gestohlenen oder unterschlagenen Gegenstand. Gehehlt werden kann aber nur die unmittelbar aus der Vortat stammende Sache (für den durch strafbare Handlung erlangten Postscheck vgl. RG GA Bd. 77, S. 285). Hat der Vortäter die durch eine Straftat erlangte Sache bereits gegen eine andere eingetauscht und der Beschuldigte diese an sich gebracht, so kann er nicht wegen Hehlerei verurteilt werden (so beiläufig auch BGHSt 9, 137, 139) [BGH 12.04.1956 - 4 StR 60/56].
Nach dem Urteilsinhalt liegt nun freilich die Annahme nicht fern, daß die geschiedene Frau des Angeklagten auch hier ein Scheckformular selbst ausgefüllt und die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Prokuristin nachgemacht hat, wie sie dies sonst zu tun pflegte (vgl. UA S. 4). In diesem Falle hätte sie sich, und zwar noch bei Vorlegung des Schecks in der Form des Gebrauchmachens, der Urkundenfälschung (§ 267 StGB), außerdem des Betruges (§ 263 StGB) schuldig gemacht. Was diesen betrifft, so sind die Postscheckämter verpflichtet, bei ihnen eingehende Überweisungsaufträge und Postschecks auf die Echtheit der Unterschrift des Ausstellers zu prüfen, von dem sie ein Unterschriftsblatt besitzen. Diese Prüfungspflicht ergibt sich aus § 6 Abs. 4 der Postscheckordnung in Verbindung mit § 56 Abs. 8 der Dienstanweisung für die Postscheckämter. Frau S. hätte sonach über die Person des Ausstellers getäuscht. Dabei wäre auch der Betrug nicht etwa mitbestrafte Nachtat (vgl. hierzu RGSt 60, 371), abgesehen davon, daß auch eine solche Tat taugliche Vorhandlung für das Vergehen der Hehlerei sein kann (Schönke/Schröder, StGB, 14. Aufl., Vorbem. 72 vor § 73; Schwarz/Dreher, 30. Aufl., Vorbem. 6 vor § 73 unter Hinweis auf RGSt 57, 43).
Urkundenfälschung und Betrug wären unter jener Annahme also die Vortaten, durch die die Ehefrau unmittelbar den Geldbetrag erlangte; die Handlungsweise des Angeklagten stellte sich nicht als bloße Ersatzhehlerei dar. Ob es sich so verhielt, läßt sich dem angefochtenen Urteil jedoch nicht entnehmen. Denn bei der Schilderung des Vorgangs ist von einem "Barpostscheck über 5.000 DM" die Rede (UA S. 13, 19), eine Wendung, die wieder eher dafür sprechen könnte, daß der Scheck bei der Wegnahme bereits ausgefüllt und unterschrieben war.
Das Urteil kann danach nicht bestehen bleiben.
2.
Wenn Frau S. wiederum das Zeugnis verweigern und sich die oben behandelte Frage nicht anderweit klären lassen sollte, so wird die neu mit der Sache befaßte Strafkammer versuchen müssen, sich den verwendeten Postscheck zu verschaffen, um ihn, nötigenfalls mit Hilfe eines Schriftsachverständigen, daraufhin prüfen zu können, wer ihn ausgefertigt hat.
Würde sich dabei ergeben, daß es sich um einen vom Berechtigten blanko unterschriebenen Scheck handelte, in den Frau S. den Betrag einsetzte, so änderte dies an der in der Abhebung des Geldes liegenden Verwirklichung der Tatbestände des § 267 - in der Form der Blankettfälschung - und des § 263 StGB nichts. An dem zum Betrug erforderlichen Merkmal der Täuschung würde es auch in diesem Falle nicht fehlen. Zwar ist in der Vorlegung eines Schecks nicht die stillschweigende Behauptung der Gebrauchsberechtigung zu sehen, wohl aber die Behauptung, der Inhalt des Schecks entspreche dem Willen des Ausstellers (Jagusch LK, 8. Aufl., § 263 StGB Anm. 2 b am Ende; RG JW 1924, 1163 mit Anm. Merkel; BGH 5 StR 200/55 vom 4. November 1955 S. 8). Eine in dem Ersatzgeschäft der Abhebung liegende strafbare Handlung schiede nur dann aus, wenn der Scheck bereits im Zeitpunkt der Zueignung alle nötigen Angaben enthielt und von einer dazu befugten Person unterschrieben war.
3.
Auch im Falle erneuter Verurteilung in diesem Punkt wird der Angeklagte teilweise freizusprechen sein (vgl. BGH NJW 1951, 726 Nr. 27 Leitsatz b).
Faller
Loesdau
Mayer
Dr. Schubath