Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.04.1962, Az.: 5 AZR 486/60
Revisionsinstanz; Zulässigkeit eines Rechtsmittels; Amtsprüfung; Zulässigkeit der Berufung; Wiedereinsetzung in vorigen Stand; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; Normale Postbeförderung; Ordnungsmäßige Berufungsbegründung; Gleichstellung von Urteilen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 05.04.1962
- Aktenzeichen
- 5 AZR 486/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 10016
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 01.12.1960 - 2 Sa 45/60
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1962, 844 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 1933 (amtl. Leitsatz) "Wiedereinsetzung)"
Amtlicher Leitsatz
1. In der Revisionsinstanz ist auch die Zulässigkeit des in den Vorinstanzen eingelegten Rechtsmittels von Amts wegen zu überprüfen.
2. Die vom Revisionsgericht von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit der Berufung umfaßt auch die Vorfrage, ob eine vom Berufungsgericht gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist in gesetzlich zulässiger Weise erfolgt ist.
3. Bei einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist muß die Verlängerungsverfügung dem Berufungskläger innerhalb der Berufungsbegründungsfrist in irgendeiner Form bekannt werden.
4. Wird die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist dem Berufungskläger erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bekannt, und will der Berufungskläger geltend machen, er habe bei normaler Postbeförderung mit einem rechtzeitigen Bekanntwerden der Verlängerungsverfügung rechnen können, so beginnt die Frist für ein hierauf gestütztes Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gemäß ZPO § 234 Abs. 1 schon mit dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist.
5. Eine ordnungsmäßige Berufungsbegründung erfordert eine der Eigenart des Falles angepaßte Begründung, die sich mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt und im einzelnen angibt, aus welchen Gründen sich der Berufungskläger beschwert fühlt.
6. In den Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind den in ZPO § 717 Abs. 3 genannten Urteilen der OLG die Urteile der LArbG gleichzustellen.