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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1991, Az.: 1 StR 312/91

Mindestwirkstoffmenge; Vorsatz des Täters; Zugrundelegung des Wirkstoffgehaltes; Erfahrung des Angeklagten; Jahrelanger Umgang mit Betäubungsmitteln; Auskunftsverweigerungsrecht; Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts; Zeuge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.1991
Aktenzeichen
1 StR 312/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 11815
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Regensburg

Fundstelle

  • NStZ 1992, 324

Redaktioneller Leitsatz

1. Wenn das Gericht prüft, hinsichtlich welcher Wirkstoffmenge der Täter Vorsatz hatte, so darf es nicht bloß den Wirkstoffmindestgehalts der jeweiligen Droge zugrundelegen.

2. Verfügt der Angeklagte über jahrelange Erfahrung im Handel mit Betäubungsmitteln, so liet die Annahme nahe, daß er von einem weitaus höheren Wirkstoffgehalt als dem Mindestgehalt ausgegangen ist.

3. Ein Zeuge darf die Auskunft auch dann verweigern, wenn eine Aussage ihn auch nur mittelbar belasten könnte, indem lediglich ein Bruchteil eines Gesamtbeweises damit bewiesen wäre.

Tatbestand:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

2

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. Nach dem Revisionsantrag ist das Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt; die erhobenen Verfahrensrügen betreffen jedoch - auch - Art und Umfang der Schuld. Damit ist hier eine Beschränkung insoweit nicht gewollt und damit auch nicht eingetreten (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 17).

Entscheidungsgründe

3

1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

4

a) Die im Zusammenhang mit der Vernehmung des Zeugen R. erhobene Rüge einer Verletzung der § 245 Abs. 1, § 55 Abs. 1 StPO ist unbegründet. Die Staatsanwaltschaft bringt dazu vor, R. sei wegen seiner Beteiligung an der Tat des Angeklagten N. durch das Urteil vom 12. Juli 1990 bereits rechtskräftig verurteilt; jedenfalls ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht stehe ihm daher nicht zu. Die Strafkammer hat jedoch, wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll entnehmen läßt, das Aussageverweigerungsrecht dem Zeugen deshalb eingeräumt, weil gegen ihn ein weiteres Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz anhängig ist, in dem er durch noch nicht rechtskräftiges Urteil vom 29. November 1990 zu Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Die Revision wendet ein, dieses Urteil betreffe eine andere, prozessual selbständige Tat. Das ist zwar richtig, doch beachtet die Staatsanwaltschaft nicht, daß dem Zeugen in dem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren angelastet wird, die von ihm veräußerten Betäubungsmitteln von N. bezogen zu haben. Dieses hat R. jedoch bestritten; insbesondere von "Betäubungsmittelaktivitäten des Johann N. wisse er nichts". Diese Einlassung würde der Zeuge in Frage stellen, wenn er eine Mitwirkung an der dem Angeklagten N. im hier anhängigen Verfahren angelasteten Betäubungsmittelstraftat einräumen würde. Für die Anwendung des § 55 Abs. 1 StPO genügt es jedoch, wenn der Zeuge über Fragen Auskunft geben müßte, die den Verdacht gegen ihn mittelbar begründen, sei es auch nur als Teilstück in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude (vgl. BGH StV 1987, 328).

5

b) Die Aufklärungsrüge, das Landgericht hätte die Zeugen R., L., H., S., Ne. und P. hören müssen, dringt gleichfalls nicht durch.

6

Die Staatsanwaltschaft trägt dazu vor, die Zeugen hätten bekundet, daß N. in einer Vielzahl von Fällen Drogengeschäfte für eigene Rechnung getätigt habe; daraus hätte sich der Schluß ergeben, daß der Angeklagte auch die von ihm am 31. Juli/1. August 1989 in Empfang genommenen Drogen nicht als Kurier weiterleiten, sondern ebenfalls auf eigene Rechnung gewinnbringend veräußern wollte. Die vermißte Beweiserhebung drängte sich dem Landgericht jedoch nicht auf. Auch wenn der Angeklagte in anderen Fällen Drogengeschäfte auf eigene Rechnung getätigt hätte, wären aus diesem Umstand nur sehr beschränkt Schlüsse möglich, welche Absichten er mit der Übernahme der Drogen im anhängigen Fall verfolgte. Auch wer schon vielfach Drogengeschäfte auf eigene Rechnung getätigt hat, kann im Einzelfall als Kurier auftreten.

7

2. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.

8

a) Die Revision beanstandet insbesondere, das Landgericht habe dem Angeklagten zu Unrecht nur den jeweils theoretisch denkbaren Wirkstoffmindestgehalt der von ihm transportierten Betäubungsmitteln angelastet. Zwar sei ihm nach den Feststellungen die - nach Sicherstellung genau ermittelte - Qualität der Betäubungsmittel nicht bekannt gewesen. Aus der ihm zugesagten Entlohnung habe sich ihm jedoch der Schluß aufgedrängt, die ihm übergebenen Betäubungsmittel seien nicht allerschlechtester Qualität gewesen.

9

Die Beanstandung ist begründet. Nach den Feststellungen verfügt der Angeklagte über eine jahrelange Erfahrung im Umgang mit Betäubungsmitteln. Es liegt daher nahe, daß er, wenn er auch den tatsächlichen Wirkstoffgehalt der einzelnen Betäubungsmittel nicht kannte, von einem jeweils höheren Wirkstoffgehalt als dem denkbaren Mindestgehalt, bei dem die Drogen praktisch nicht zum Verkauf geeignet gewesen waren, ausgegangen ist. Damit hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen.

10

Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich entsprechende Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten auf die Festsetzung der Strafe ausgewirkt hätten.

11

b) Zur Anwendbarkeit des § 21 StGB wird darauf hingewiesen, daß Drogenabhängigkeit allein regelmäßig noch keine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit begründet; soweit beim Angeklagten weiter eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit Verwahrlosungsanzeichen festgestellt ist, bedarf das Gewicht dieser Veränderung weiterer Prüfung (vgl. BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 2).