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§ 80 LWO - Rücknahme, Erlöschen und Widerruf der Zulassung

Bibliographie

Titel
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.15

(1) Das für Wahlen zuständige Ministerium kann die Zulassung zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen nach § 79 für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben.

(2) Die Zulassung erlischt für Wahlgeräte, an deren Bestandteilen Änderungen vorgenommen wurden, die Einfluss auf den Vorgang der Abgabe und Zählung der Wählerstimmen haben können.

(3) Das für Wahlen zuständige Ministerium kann die Zulassung widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.