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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.10.1990, Az.: NotZ 21/89

Notarrecht; Amtsenthebung; Wirtschaftsführung des Notars; Bedenken gegen Zuverlässigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.10.1990
Aktenzeichen
NotZ 21/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 13991
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 15.07.1989

Fundstelle

  • DNotZ 1991, 94

Verfahrensgegenstand

Amtsenthebung

Amtlicher Leitsatz

Eine Amtsenthebung nach § 50 I Nr. 7 BNotO kann bereits veranlaßt sein, wenn die Wirtschaftsführung des Notars oder die Art der Behandlung fremder Gelder erhebliche Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit begründen; Vermögenslosigkeit, Überschuldung oder weisungswidrige Verfügung über Fremdgelder ist nicht vorausgesetzt.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 12. Oktober 1990
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Gribbohm und Dr. Thode sowie
die Notare Dr. B.-F. und Dr. G.
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 1989 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am 7. Oktober 1940 geborene Antragsteller ist seit 1970 Rechtsanwalt. Durch Urkunde vom 20. August 1975 wurde er zum Notar mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main bestellt. Er unterhält seine Kanzlei in Frankfurt am Main. Durch Erlaß vom 22. November 1988 hat ihm der Antragsgegner gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO förmlich eröffnet, daß er beabsichtige, ihn wegen zerrütteter wirtschaftlicher Verhältnisse (§ 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO) seines Amtes als Notar zu entheben. Der Vorstand der Notarkammer hat in einer Stellungnahme vom 4. Januar 1989 Bedenken gegen die beabsichtigte Amtsenthebung nicht geltend gemacht. Der Antragsteller hat am 27. Dezember 1988 rechtzeitig auf die Entscheidung des Disziplinargerichts angetragen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO vorliegen. Gegen diesen Beschluß, der seinem Verfahrensbevollmächtigten am 25. August 1989 zugestellt wurde, richtet sich die am 8. September 1989 rechtzeitig eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers. Der Antragsteller ist inzwischen vorläufig seines Amtes als Notar enthoben (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO); ein deswegen beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main anhängiges gerichtliches Verfahren (Not 9/89) ruht zur Zeit.

2

II.

Die sofortige Beschwerde ist in entsprechender Anwendung des § 111 Abs. 4 BNotO zulässig (BGHZ 44, 65, 69, 75). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

3

1.

Nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO ist ein Notar seines Amtes zu entheben, "wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden." Die Amtsenthebung ist unter den dargelegten Voraussetzungen zwingend vorgeschrieben. § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO stellt in allgemeiner Form nur darauf ab, ob "die wirtschaftlichen Verhältnisse" des Notars oder "die Art seiner Wirtschaftsführung" Ursache einer solchen (konkreten) Interessengefährdung sind. Für die Anwendung der Vorschrift kann es nach deren Zweck schon ausreichen, daß die Wirtschaftsführung des Notars oder die Art der Behandlung fremder Gelder erhebliche Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit begründen (vgl. Arndt BNotO 2. Aufl. § 50 II 1).

4

Im Einklang mit diesen Grundsätzen hat der Senat schon wiederholt ausgesprochen, daß die Amtsenthebung gerechtfertigt ist, wenn zum Beispiel Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung gegen den Notar bestehen oder gerichtlich anhängig sind, zahlreiche Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO in die Wege geleitet sowie Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind (BGH, Beschluß vom 21. März 1977 - NotZ 15/76 = DNotZ 1977, 567; Beschluß vom 13. Juni 1977 - NotZ 16/76; vgl. auch Beschluß vom 26. März 1979 - NotZ 8/78 = DNotZ 1979, 626; Beschluß vom 22. Oktober 1979 - NotZ 6/79 = DNotZ 1980, 424). Auf Fragen des Verschuldens kommt es in diesem Zusammenhang nicht notwendig an (BGHZ 44, 65, 66). Insbesondere ist nicht entscheidend, ob sich der Notar bereits einer strafrechtlichen Untreue (§ 266 StGB) schuldig gemacht hat oder ob eine solche Straftat von ihm zu erwarten ist.

5

2.

Derartige Beweisanzeichen für eine konkrete Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, hervorgerufen durch schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Notars, liegen gehäuft vor. Zweifel an der bezeichneten Gefährdung sind danach ausgeschlossen.

6

a)

Wie der Antragsteller einräumt, hat er unstreitige Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 1,5 Millionen DM; weitere Forderungen in Höhe von rund 1,5 Millionen DM, deren Berechtigung er bestreitet, werden gegen ihn geltend gemacht. Nachdem wirtschaftliche Schwierigkeiten bei ihm schon in den Jahren von 1984 bis 1986 in erheblichem Umfange und nicht nur kurzfristig aufgetreten waren, 1986 infolge vom Finanzamt ausgebrachter (angeblich ungerechtfertigter) Pfändungen wegen einer angenommenen Steuerschuld in Höhe von 1,5 Millionen DM, und nachdem bereits am 16. April 1986 seine Pfandlosigkeit bescheinigt und am 1. Oktober 1986 ein Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO gegen ihn erlassen worden war, haben ihn seit dem 1. Januar 1987, soweit aus den dem Senat vorliegenden Akten ersichtlich, außer Mahn- und Vollstreckungsbescheiden sowie Zwangsvollstreckungsaufträgen noch folgende Maßnahmen betroffen: Es wurden vier Zahlungsklagen gegen ihn erhoben, darunter eine Schadensersatzklage wegen eines behaupteten Schadens in Höhe von 433.560 DM, für den der Haftpflichtversicherer den Versicherungsschutz verweigert, und eine Bürgschaftsklage in Höhe von 220.973 DM. Am 11. Juli 1988 waren allein bei einer Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main sieben Zivilprozesse gegen den Antragsteller als Beklagten anhängig. Nach dem 1. Januar 1987 wurden mindestens neun Zahlungsurteile gegen ihn erlassen, darunter ein Urteil über 100.000 DM. Abgesehen von zahlreichen Vollstreckungsaufträgen und fruchtlosen Pfändungsversuchen ließen sich den Akten für diesen Zeitraum 20 Anträge von Gläubigern auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO entnehmen, darunter allein 13 im Jahre 1988. Die Gläubiger waren gehalten zu versuchen, selbst Forderungen in Höhe von nur wenigen hundert DM auf diese Weise vom Antragsteller beizutreiben. Am 15. August 1988 erwirkte erneut ein Gläubiger einen Haftbefehl gegen ihn, um ihn zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung dem Amtsgericht vorführen zu lassen. Der Haftbefehl wurde am 24. August 1988 erlassen (85 M 1011/88 AG Frankfurt am Main). Am 29. Dezember 1988 erging Verhaftungsauftrag. Der Gerichtsvollzieher, der am 17., 22. und 27. Januar 1989 in der Kanzlei des Antragstellers zur Verhaftung erschien, traf ihn dort nicht an. Nach Vorführung legte der Antragsteller schließlich am 24. Februar 1989 das Vermögensverzeichnis vor. Aus dem Verzeichnis ergibt sich, daß er damals wesentliche, ihm zur Schuldentilgung frei zur Verfügung stehende Vermögensgegenstände nicht mehr besaß und daß er das gesamte Büroinventar und sogar seine juristische Fachliteratur Dritten sicherungsübereignet hatte. Nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragten in der Zeit vom 7. März bis 7. Juni 1989 14 Gläubiger, ihnen eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses zu übersenden. Am 3. November 1989 beantragte überdies ein Gläubiger beim Amtsgericht Wiesbaden, das Konkursverfahren über das Vermögen des Antragstellers zu eröffnen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sich ergeben, daß inzwischen einem solchen Antrag stattgegeben wurde.

7

Trotz Aufforderung hat der Antragsteller es unterlassen, im Verwaltungsverfahren einen Wirtschaftsplan oder eine vollständige Liste seiner Gläubiger vorzulegen. Einen Plan zur Schuldentilgung hat er auch im gerichtlichen Verfahren nicht eingereicht. So sind - läßt man die Eröffnung des Konkursverfahrens einmal außer Betracht - keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß er mit seinen Gläubigern, insbesondere Banken als Großgläubigern, noch in Kraft befindliche, sie bindende Stillhalte- oder Teilzahlungsabkommen getroffen hätte, daß er in solchen Abkommen eingegangene Verpflichtungen erfüllen könnte und deshalb die Gefahr weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen wäre. In einem Gespräch mit dem Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main hat er am 22. August 1988 selbst eingeräumt, "eine Besserung sei in Kürze nicht zu erwarten, er könne nur hoffen, daß die Banken und andere Gläubiger still hielten und keiner vollstrecke; wenn jedoch ein Gläubiger auf Zahlung insbesondere eines hohen Betrages bestehe, könne er dem nicht mehr nachkommen ...".

8

b)

Was der Antragsteller demgegenüber mit der sofortigen Beschwerde vorbringt, ist nicht geeignet, die nachgewiesenen Voraussetzungen für die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO in Frage zu stellen. Unabhängig von der Eröffnung des Konkursverfahrens (die auch im Hinblick auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 19. September 1990 keinen Anlaß gibt, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen) und deren rechtliche Folgen ist zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde zu bemerken:

9

Darauf, ob der Antragsteller überhaupt noch Vermögen hat, kommt es unter den festgestellten Umständen nicht an. Die Anwendung des § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO setzt nicht voraus, daß der Notar vermögenslos ist; er braucht nicht einmal überschuldet zu sein. Als "Art der Wirtschaftsführung" kann nicht hingenommen werden, daß Gläubiger darauf angewiesen sind zu versuchen, berechtigte Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Für die Beantwortung der Frage, ob die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers die Interessen der Rechtsuchenden gefährden, ist es ohne Bedeutung, ob Sonderprüfungen seines Notariats im Jahre 1986 und später Anhaltspunkte nicht ergeben haben für eine Annahme, bei der Behandlung und Verwendung von Fremdgeldern seien Unregelmäßigkeiten vorgekommen. Zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden gehört nicht notwendig, daß der Notar Fremdgelder weisungswidrig für sich verbraucht hat. Sie kann gerade auch von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger ausgehen, deren Abwehr er nicht mehr in der Hand hat. Unerheblich ist weiter, was der Antragsteller über seinen Umgang mit Fremdgeldern und über Pläne für ein Sanierungskonzept vorträgt. Die auf Grund seiner schlechten Vermögenslage drohende Gefahr, daß Vollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger die Interessen der Mandanten beeinträchtigen, wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß er auf seinen Briefbögen kein Geschäftskonto angibt und Fremdgelder entweder direkt auf ein Notaranderkonto einzahlt oder sie von den Rechtsuchenden unmittelbar an die Zahlungsempfänger überweisen läßt. Wenn er Fremdgelder zur Einzahlung auf ein Notaranderkonto entgegennimmt, können sie bei ihm gepfändet werden, noch bevor er mit dem Geld oder dem Scheck die Bank erreicht. Es ist schon vorgekommen, daß seine Gläubiger in Vollstreckungsaufträgen gegen ihn ausdrücklich auch eine Taschenpfändung verlangt haben. Es mag sein, daß er Pläne zur Sanierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in Absprache mit einem Teil seiner Gläubiger, insbesondere den Banken, entworfen hat. Daß er damit über das Stadium der Planung hinausgelangt sei, geht aus seinem Vorbringen nicht hervor. Selbst wenn Gläubiger bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen haben, läßt sich daraus Entscheidendes zu seinen Gunsten nicht herleiten. Wesentlich ist, daß sie (für den Fall der Aufhebung oder Einstellung des Konkursverfahrens) jederzeit zu neuen Versuchen in der Lage wären, ihre Forderungen zwangsweise durchzusetzen, ohne daß er genügend Mittel zur Tilgung seiner fälligen Schulden zur Verfügung hätte.

10

3.

Nach allem ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Krohn
Gribbohm
Tode
Becker-Flügel
Grantz