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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.02.2025, Az.: B 4 AS 100/24 B, B 4 AS 101/24 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerden

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
17.02.2025
Aktenzeichen
B 4 AS 100/24 B, B 4 AS 101/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 13239
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:170225BB4AS10024B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Magdeburg - 12.06.2024 - AZ: S 24 AS 2290/16
SG Magdeburg - 12.06.2024 - AZ: S 24 AS 1611/18
LSG Sachsen-Anhalt - 24.10.2024 - AZ: L 5 AS 243/24
LSG Sachsen-Anhalt - 24.10.2024 - AZ: L 5 AS 244/24

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. Februar 2025 durch die Präsidentin Dr. Fuchsloch sowie die Richter Dr. Mecke und Dr. Harich
beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren B 4 AS 100/24 B und B 4 AS 101/24 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 4 AS 100/24 B.

Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. Oktober 2024 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem die unter den Aktenzeichen L 5 AS 243/24 und L 5 AS 244/24 geführten Berufungen gemeinsam zurückweisenden Beschluss des LSG vom 24.10.2024, der seinem Prozessbevollmächtigten am 4.11.2024 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) zu beiden Aktenzeichen jeweils am 4.12.2024 Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet.

Die nach § 113 Abs 1 Alt 1 SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 6.2.2025 verlängerten Frist begründet worden sind (§ 160a Abs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.