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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.05.1992, Az.: 4 StR 207/92

Anrechnung von Zahlungen eines Angeklagten auf eine als Bewährungsauflage festgesetzte Geldbuße auf die Vollstreckung im Falle der nachträglichen Gesamtstrafenbildung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.05.1992
Aktenzeichen
4 StR 207/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 16512
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - 10.12.1991

Verfahrensgegenstand

Geldfälschung

Prozessgegner

Mustafa B. aus B., geboren am ... 1969 in A. (Türkei), zur Zeit in Haft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 19. Mai 1992
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. Dezember 1991 insoweit aufgehoben, als eine Entscheidung über die Anrechnung von Geldleistungen nicht ergangen ist, die dieser Angeklagte im Rahmen der für die einbezogene Strafe gewährten Strafaussetzung zur Bewährung erbracht hat.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus eitler früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur insoweit Erfolg, als die Strafkammer eine Entscheidung über die Anrechnung der vom Angeklagten in der einbezogenen Sache als Bewährungsauflage geleisteten Geldbuße unterlassen hat. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Strafkammer hat zwar erkannt, daß der Angeklagte die Geldbuße von 1.500,- DM, die ihm im Zuge der Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten (Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Bielefeld vom 29. Mai 1990) auferlegt worden war, in Höhe von 1.350.- DM erfüllt hat. Sie hat diesen Umstand auch bei der Bemessung der von ihr verhängten Gesamtstrafe "im Rahmen eines Härteausgleichs" berücksichtigt (UA 21). Dabei hat sie jedoch übersehen, daß Zahlungen eines Angeklagten auf eine als Bewährungsauflage festgesetzte Geldbuße in aller Regel den Strafausspruch nicht berühren; sie sind im Falle der nachträglichen Gesamtstrafenbildung in einem vom Tatrichter zu bestimmenden Umfang auf die Vollstreckung anzurechnen (vgl. §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB; BGHSt 36, 378; BGH, Beschluß vom 15. Januar 1992 - 2 StR 297/91). Dies hat die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer nachzuholen, wobei allerdings der bereits bei der Strafzumessung vorgenommene Härteausgleich zu berücksichtigen sein wird.

Salger
Meyer-Goßner
Nehm
Maatz
Tepperwien