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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.07.2017, Az.: 4 StR 232/17

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.07.2017
Aktenzeichen
4 StR 232/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 18024
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:050717B4STR232.17.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 20.01.2017

Verfahrensgegenstand

Schwerer Bandendiebstahl u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Januar 2017 im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in 19 Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, und des Diebstahls in sechs Fällen schuldig ist.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in 20 Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb sowie wegen Diebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision ist auf den Strafausspruch beschränkt. Sie hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Tenor des angefochtenen Urteils ist wie geschehen zu berichtigen. Dem Landgericht sind schlichte Zählfehler unterlaufen, die für alle Beteiligten ersichtlich sind. Die Urteilsgründe weisen 17 Fälle des vollendeten und zwei Fälle des versuchten schweren Bandendiebstahls sowie sechs Fälle des Diebstahls aus, für die auch entsprechende Einzelstrafen verhängt worden sind. Eine nachträgliche Berichtigung des Tenors vermag unter diesen Umständen den Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils nicht zu begründen und ist daher ausnahmsweise zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 4 StR 77/13 mwN). Die Rechtskraft des Schuldspruchs steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 1 StR 515/09; BayObLG, Beschluss vom 7. Januar 1972 - RReg. 8 St 141/71, BayObLGSt 1972, 1).

3

2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils im Umfang der Anfechtung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Bender
Quentin