Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.09.1989, Az.: 4 StR 433/89
Fahrlässige Handlung unter den Voraussetzungen der vorverlegten Schuld (actio libera in causa); Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung bei früherer Straffälligkeit unter Alkoholeinfluss
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.09.1989
- Aktenzeichen
- 4 StR 433/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 16847
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg - 16.03.1989
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Thomas D. aus N., geboren am ... 1961 in F., zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 7. September 1989
beschlossen
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. März 1989 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, (vorsätzlicher) Körperverletzung und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von sechzehn Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis ausgesprochen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1.
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insofern wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. August 1989 Bezug genommen.
2.
Dagegen hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand. Das Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht, jedoch eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB abgelehnt. Es begründet dies zum einen damit, daß der Angeklagte "unter den Voraussetzungen der vorverlegten Schuld (actio libera in causa) fahrlässig gehandelt" habe, zum anderen damit, "daß er unter Alkoholgenuß dazu neigt, gegenüber seinen Mitmenschen gewalttätig zu werden" (UA 32). Aus diesen Erwägungen konnte eine Strafmilderung hier aber nicht versagt werden:
Sollte die Strafkammer diese Erwägung nur im Hinblick auf die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr angestellt haben, so konnte damit eine Strafrahmenverschiebung hinsichtlich der hier gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB aus § 177 StGB zu entnehmenden Strafe nicht abgelehnt werden. Für die Annahme einer (fahrlässigen) actio libera in causa bezüglich des Sexualdelikts fehlt es aber an jedem Anhaltspunkt. Aus den Feststellungen ergibt sich nicht, daß der Angeklagte, als er sich fahrlässig in einen seine Schuldfähigkeit erheblich vermindernden Rauschzustand versetzte, fahrlässig nicht bedacht haben könnte, er werde in diesem Zustand eine sexuelle Gewaltstraftat begehen oder darauf vertraut hätte, es werde nicht zu einer solchen Tat kommen (vgl. Lackner 18. Aufl. Anm. 8 b zu § 20 StGB).
Auch die zweite Erwägung der Strafkammer hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt werden, wenn der Täter schon früher unter Alkoholeinfluß straffällig geworden ist und deshalb wußte, daß er in einem solchen Zustand zu Straftaten neigt (BGH NStZ 1986, 114, 115 m. w. Nachw.). Es ist dafür auch nicht erforderlich, daß der Täter zuvor bereits eine gleiche oder ähnliche Tat begangen hat. Es dürfen dem vermindert schuldfähigen Täter jedoch solche Taten nicht schulderhöhend angerechnet werden, mit deren Begehung er aufgrund des Ausmaßes und der Intensität seiner bisher unter Alkoholeinwirkung begangenen Straftaten nicht rechnen konnte (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3).
So liegt es hier. Der (nur deswegen vorbestrafte) Angeklagte hat zwar einmal unter Alkoholeinfluß einen Raub verübt, wobei er dem Opfer einen kräftigen Schlag versetzte. Er hat nach den Urteilsfeststellungen jedoch noch niemals zuvor eine dem hier vorliegenden Sexualdelikt ähnlich schwere Straftat begangen. Die Raubtat beruhte auf einer ganz anderen Motivation als die jetzt abgeurteilte Sexualstraftat. Daher war es rechtsfehlerhaft, trotz der den Schuldgehalt der Tat grundsätzlich verringernden erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten hier eine Strafrahmenverschiebung mit Rücksicht auf die früher begangene Tat abzulehnen (BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1986 - 4 StR 658/86).
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