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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.05.1971, Az.: BVerwG VIII B 7.69

Unzulässigkeit einer Selbstvertretung durch einen früheren ausländischen Rechtsanwalt; Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.05.1971
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 7.69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 12920
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 02.10.1968 - Bf. I 64/66

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Mai 1971
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Dr. Raschke
sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 1968 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt zum Nachweis seiner Eigenschaft als Heimatvertriebener die Ausstellung des Ausweises A gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882). Sein Antrag wurde im Verwaltungsverfahren abgelehnt. Darauf hat er Klage erhoben, die, nachdem ihr vom Verwaltungsgericht stattgegeben worden war, im Berufungsverfahren vom Oberverwaltungsgericht abgewiesen worden ist. Das Oberverwaltungsgericht hat gegen sein Urteil, das dem Kläger mit einer Rechtsmittelbelehrung am 27. November 1968 zugestellt worden ist, die Revision nicht zugelassen.

2

Am 27. Dezember 1968 ist beim Oberverwaltungsgericht ein vom Kläger persönlich unterzeichneter Schriftsatz eingegangen, mit dem dieser um Zulassung der Revision und um Aufhebung des Berufungsurteils bittet und erklärt, daß die Begründung umgehend nachgereicht werden solle. Eine ebenfalls vom Kläger persönlich unterzeichnete Beschwerdebegründung ist dann beim Bundesverwaltungsgericht am 20. Januar 1969 eingegangen.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist entgegen der Vorschrift des § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt abgefaßt und unterzeichnet und auch nicht innerhalb der in § 132 Abs. 3 VwGO vorgeschriebenen Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils begründet worden. Sie ist daher unzulässig.

4

Der Kläger hat nunmehr am 19. Februar 1969 beim Oberverwaltungsgericht durch seinen Prozeßbevollmächtigten eine mit Gründen versehene Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht und, gleichzeitig gegen die Versäumung der Beschwerdefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er hat den Wiedereinsetzungsantrag damit begründet, daß er in seiner rumänischen Heimat früherer Zeit als Rechtsanwalt zugelassen gewesen sei und hieraus den Schluß gezogen habe, daß er befugt sei, sich vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst zu vertreten.

5

Dem Wiedereinsetzungsantrag konnte nicht stattgegeben werden. Der Kläger war nicht, wie dies in § 60 VwGO gefordert wird, ohne Verschulden verhindert, die Beschwerdefrist einzuhalten. Vielmehr hat er die Versäumung der. Frist verschuldet. Auf die Notwendigkeit, sich bei einer etwaigen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder einen. Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule, vertreten zu lassen, war er durch die Rechtsmittelbelehrung des Oberverwaltungsgerichts hingewiesen worden. Unter einem Rechtsanwalt ist im. Geltungsbereich der Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO - vom 1. August 1959 (BGBl. I S. 565) in der durch § 100 des Deutschen Richtergesetzes vom 8. September 1961 (BGBl. I S. 1665) geänderten Fassung nur eine solche Person zu verstehen, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat und von der Landesjustizverwaltung zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden ist (§§ 4, 12, 18 ff., 32 BRAO). Es ist auch offensichtlich, daß der § 67 Abs. 1 VwGO sicherstellen soll, daß die Rechte und Interessen der Prozeßbeteiligten in ihrem Rechtsstreit vor dem Bundesverwaltungsgericht als einem Revisionsgericht von Personen wahrgenommen werden, die das Bundesrecht in ausreichendem Umfang kennen, und daß die Gewähr hierfür bei Rechtsanwälten, die nur im Ausland zugelassen sind oder gar dort - wie der Kläger - zu einem früheren Zeitpunkt zugelassen waren, nicht gegeben ist. Diese Erkenntnis mußte besonders auch dem Kläger als einem Juristen Anlaß geben, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen, durch wen, und in welcher Weise er seine Beschwerde einzulegen hatte. Daß er sich über die Auslegung der ihm erteilten Rechtsmitttelbelehrung hat beraten lassen, hat er nicht behauptet. Er hat sich um ihre richtige Auslegung auch nicht selbst in zumutbarer Weise bemüht. Dies zeigt schon der Umstand, daß er trotz eingehender, zutreffender und allgemeinverständlicher Rechtsmittelbelehrung, welche unter anderem besagte, daß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden müsse, seine Beschwerde ohne jegliche Begründung eingereicht und erst längere Zeit nach Ablauf der Beschwerdefrist, über die er gleichfalls belehrt worden war, ergänzende Angaben gemacht hat, so daß die Beschwerde auch dann unzulässig wäre, wenn der Kläger seine Postulationsfähigkeit zu Recht bejaht hätte.

6

Nach alledem waren der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers abzulehnen und seine Nichtzulassungsbeschwerde zu verwerfen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Festsetzung des Streitwertes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG

Dr. Dr. Schröcker
Dr. Raschke
Dr. Hopf