Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1991, Az.: II ZR 208/90
Juristische Person; Verletzung der Treuepflicht; Schadensersatz; Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschaft; Gesellschafter einer GmbH
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.09.1991
- Aktenzeichen
- II ZR 208/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14684
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AG 1992, 87-89 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1992, 82-83 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1992, 150-151 (Volltext mit red. LS)
- GmbHR 1992, 104-106 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1992, 357 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 368-369 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1991, 2099-2101 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1991, 1584-1586 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Gesellschafters einer GmbH unmittelbar gegen die Gesellschaft wegen Verletzung der ihm gegenüber bestehenden Treuepflicht.
Tatbestand:
Mit Vertrag vom 29. April 1977 übertrug die V. & L. GmbH & Co. KG (Zedentin), vertreten durch den Kläger als den damaligen Geschäftsführer ihrer Komplementär-Gesellschaft, ihren Geschäftsbereich "Fernmeldebauabteilung" an ihren bisherigen Angestellten H., der sich als Gegenleistung verpflichtete, an den Kläger und dessen Ehefrau eine monatliche Rente von 1.200,-- DM sowie eine Brutto-Umsatzprovision von 1 % aus den von H. gewerblich erzielten Umsätzen zu zahlen. Am selben Tage errichtete die Zedentin zusammen mit H. die beklagte Gesellschaft, eine GmbH, mit dem Geschäftsgegenstand Herstellung, Neubau und Reparatur von Fernsprechanlagen sowie Ausführung von Tiefbauarbeiten. Von dem Stammkapital der Beklagten übernahmen die Zedentin 6.000,-- DM und H., der auch zum Geschäftsführer bestellt wurde, 14.000,-- DM. Die Beklagte zahlte nach Eintragung in das Handelsregister und Aufnahme ihres Geschäftsbetriebes die nach ihren Umsätzen berechnete, nach den Vereinbarungen zwischen der Zedentin und H. von diesem an den Kläger und dessen Ehefrau zu entrichtende Umsatzprovision. Ferner wurden bei ihr die Finanzierungszinsen für den von H. zu zahlenden Kaufpreis für den Erwerb der Fernmeldebauabteilung der Zedentin als Zinsaufwand der Beklagten verbucht. Bei einer im Oktober 1985 durchgeführten Betriebsprüfung wurde diese Form der Verbuchung von H. persönlich treffenden Erwerbskosten bei der Beklagten durch das für diese zuständige Finanzamt beanstandet. Eine weitere Beanstandung betraf den Umstand, daß es die Beklagte entgegen den bestehenden Vereinbarungen unterlassen hatte, auf dem im Debet stehenden Verrechnungskonto der H. GmbH, mit der die Beklagte in Geschäftsbeziehungen stand, Sollzinsen zu berechnen.
Nach Abschluß der Betriebsprüfung, deren Ergebnisse von der Beklagten nicht durch Einlegung von Rechtsmitteln angegriffen worden sind, faßten die Zedentin, vertreten durch den Kläger, und H. als Gesellschafter der Beklagten am 20. Dezember 1985 den Gesellschafterbeschluß, die Gewinne der Beklagten für den Zeitraum vom 1. Mai 1977 bis 31. Dezember 1985 anhand der vorhandenen Bilanzen entsprechend den bestehenden Beteiligungsverhältnissen auszuschütten, wobei für die endgültige Gewinnberechnung die von dem zuständigen Finanzamt festgestellten Gewinne maßgebend sein sollten. Damit verbunden war eine Kapitalerhöhung und die Abtretung des Geschäftsanteils der Zedentin an H. mit Wirkung ab 1. April 1986.
Nachdem die Beklagte im Juni 1986 an die Zedentin einen Gewinnanteil von 2.463,-- DM ausgekehrt hat, von dem diese nach Abzug der Kapitalertragsteuer 1.868,-- DM ausgezahlt erhielt, macht der Kläger, der sich die Ansprüche der Zedentin hat abtreten lassen, für diese höhere, auf der Grundlage der Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung von einer Wirtschaftsprüfer-Gesellschaft errechnete Gewinnansprüche geltend. Nach dieser Berechnung entfällt auf die Zedentin bei steuerlich ordnungsgemäßer Buchung für die Jahre 1977 bis 1984 ein zu versteuernder Gewinnanteil von 161.741,-- DM, wobei für das Jahr 1984 nur der Komplex Umsatzprovisionen berücksichtigt worden sei.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte und den in erster Instanz als Gesamtschuldner mitbeklagten ehemaligen Mitgesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten H. zur Zahlung dieses Betrages an den Kläger, die Beklagte darüber hinaus zur Auskunft, ob in den Jahren 1984 und 1985 Gewinnanteile in Form von Zinsverzichten der Beklagten, von ihr gezahlten Umsatzprovisionen sowie übernommenen Kosten der Kaufpreisfinanzierung an H. geflossen sind, sowie die Beklagte und H. als Gesamtschuldner zu verurteilen, den sich aus der Auskunft ergebenden zusätzlichen Betrag an den Kläger zu zahlen.
Das Landgericht hat der Zahlungsklage gegen die Beklagte bis auf einen Teil der Zinsen sowie dem Auskunftsbegehren stattgegeben und die gegen H. gerichtete Zahlungsklage abgewiesen. Die gegen ihre Verurteilung gerichtete Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren in der Berufungsinstanz gestellten Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Der Senat hat die Revision nur insoweit zur Entscheidung angenommen, als sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von mehr als 77.637,-- DM nebst Zinsen sowie gegen ihre Kostentragungspflicht richtet.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision führt, soweit der Senat sie zur Entscheidung angenommen hat, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht hat, wie vor ihm schon das Landgericht, dem Kläger in Gestalt der ausgeurteilten 161.741,-- DM die sogenannte Brutto-Dividende zugesprochen und dabei unbeachtet gelassen, daß diese eine anrechenbare Körperschaftsteuer von 58.226,-- DM sowie die Kapitalertragsteuer von 25.878,- DM enthält. Diese Steuern sind zwar infolge ihrer Anrechenbarkeit (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 3, 44 Abs. 1 EStG) dazu geeignet, die persönliche Steuerlast des Gesellschafters zu mindern. Sie sind aber nicht von dem gewinnbezugsberechtigten Gesellschafter, sondern von der gewinnausschüttenden Gesellschaft selbst abzuführen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 KStG, §§ 36, 44 Abs. 1 Satz 3 EStG.
Dementsprechend hat der Gesellschafter auch keinen Anspruch auf ihre Ausschüttung. Er kann lediglich verlangen, daß ihm über diese von der GmbH abgeführten Steuern eine Bescheinigung (vgl. § 44 KStG, 45 a EStG) erteilt wird, damit er sie mit den von ihm persönlich zu zahlenden Steuern verrechnen kann. Bei dieser Sachlage kann der Kläger als nachträgliche Auszahlung des seiner Zedentin nach Gesellschaftsvertrag und Vereinbarung vom 20. Dezember 1985 zustehenden Gewinnanteils lediglich den Betrag verlangen, der zusätzlich auszuschütten gewesen wäre, wenn der Gewinn der beklagten GmbH von Anfang an richtig berechnet und nicht durch (auch) gesellschaftsrechtlich unberechtigte Vorteilsgewährungen an den Mitgesellschafter H. und die ihm verbundene H. GmbH geschmälert worden wäre. Dies sind 77.637,-- DM. Hinsichtlich des Mehrbetrages von insoweit 84.104,-- DM kann das Berufungsurteil deshalb mit der bisherigen Begründung, die sich darauf beschränkt darzulegen, der Kläger habe als Rechtsnachfolger der ehemaligen Gesellschafterin der Beklagten nach dem Gesellschafterbeschluß vom 20. Dezember 1985 und den gültigen gesellschaftsrechtlichen und schuldrechtlichen Vereinbarungen Anspruch auf zusätzliche Ausschüttung der bei richtiger Berechnung der in den Jahren 1977 bis 1983 erzielten Überschüsse auf seine Rechtsvorgängerin entfallenden Gewinnanteile, keinen Bestand haben.
II. Ein Anspruch gegen die Beklagte auch auf Zahlung des Differenzbetrages von 84.104,-- DM kann allerdings aus schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten begründet sein. Voraussetzung dafür wäre allerdings, daß der Zedentin des Klägers, wie er, ohne daß sich das Berufungsgericht bislang damit auseinandergesetzt hat, behauptet, tatsächlich infolge der Vorenthaltung des ihr für den Zeitraum von 1977 bis 1983 von Anfang an und nicht erst aufgrund der späteren Vereinbarung vom 20. Dezember 1985 rechtens zustehenden höheren Gewinns und der entsprechenden Steuerbescheinigungen Anrechnungsmöglichkeiten in Höhe des gesamten vom Berufungsgericht zusätzlich zugesprochenen Steuerguthabens entgangen sind. Da es sich bei der Zedentin des Klägers um eine Kommandit-, also um eine Personengesellschaft, handelt, die als solche weder einkommen- noch körperschaftsteuerpflichtig ist, sondern bei welcher der im Gewerbebetrieb erwirtschaftete Gewinn steuerlich anteilig bei den Gesellschaftern erfaßt wird (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG), kann ein solcher steuerlicher Nachteil zwar letztlich nur bei ihren Gesellschaftern eingetreten sein. Die Gesellschaft muß jedoch berechtigt sein, auch einen solchen Schaden, nicht anders als wenn sie ihn selbst erlitten hätte, gegen den Schädiger geltend zu machen. Es kann diesem nicht zugutekommen, daß die schädigenden Folgen seines Handelns infolge der besonderen steuerrechtlichen Regelung bei der Personengesellschaft unmittelbar auf deren Gesellschafter verlagert werden. Sofern, wozu das Berufungsgericht noch ergänzende tatsächliche Feststellungen zu treffen haben wird, auch diese Schadensersatzforderung von der zugunsten des Klägers erklärten Abtretung als mitumfaßt anzusehen ist, kann der Kläger als Rechtsnachfolger der ehemaligen Gesellschafterin des Beklagten auch diesen Anspruch geltend machen. Dabei ist er nicht auf eine Inanspruchnahme des früheren Mitgesellschafters H. der Zedentin beschränkt. Vielmehr kann er den Anspruch auch unmittelbar gegen die Beklagte selbst einklagen.
In der verdeckten Gewährung unberechtigter Vorteile an einen der Gesellschafter zum Nachteil des oder der anderen Mitgesellschafter liegt eine Verletzung der nicht nur den Gesellschaftern untereinander sowie gegenüber der Gesellschaft, sondern auch der Gesellschaft im Verhältnis zu ihren einzelnen Gesellschaftern obliegenden Treuepflicht, die Schadensersatzansprüche des dadurch in seinen vermögenswerten Interessen geschädigten Gesellschafters auslösen kann. Dabei hat sich die selbst nicht handlungsfähige GmbH ein etwaiges Verschulden ihres für sie handelnden Geschäftsführers (§ 31 BGB) zurechnen zu lassen.
Gesellschaftsrechtliche Bedenken gegen die Durchsetzung einer solchermaßen begründeten Schadensersatzforderung gegen die beklagte Gesellschaft sind jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich. Zwar kann der Gesellschafter einer GmbH nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 65, 15 ff.; vgl. auch Urt. v. 10. November 1986 - II ZR 140/85, WM 1987, 13, 16 = ZIP 1987, 29, 32 f.) Ausgleich eines mittelbaren Schadens, der in der Minderung seiner Gesellschafterrechte durch Schädigung des Gesellschaftsvermögens aufgrund Gewährung ungerechtfertigter Vorteile an einen Mitgesellschafter besteht, grundsätzlich nur in der Weise erreichen, daß der bei der Gesellschaft entstandene Schaden durch Ersatzleistung an die Gesellschaft beseitigt wird. Um eine solche mittelbare Beeinträchtigung der Beteiligung des Mitgesellschafters infolge einer ungerechtfertigten Schmälerung des Gesellschaftsvermögens geht es jedoch im vorliegenden Fall nicht. Der Schaden, den die Zedentin des Klägers erlitten hat, wenn sie infolge des Vorgehens ihres seinerzeitigen Mitgesellschafters H. die Möglichkeit verloren hat, von der Beklagten gezahlte Körperschaft- und Kapitalertragsteuern in gleichem Umfang auf ihre persönlichen Steuern anzurechnen wie bei zutreffender Gewinnberechnung und Erteilung entsprechender Bescheinigungen in dem jeweiligen Zeitraum der Jahre 1977 bis 1983, ist ein Schaden, der nur ihr und nicht auch der beklagten Gesellschaft entstanden ist. Die Gesellschaft hat diese Steuern an das Finanzamt abgeführt oder jedenfalls abzuführen, völlig unabhängig davon, ob und in welchem Ausmaß die Zedentin des Klägers dadurch eine Anrechnungsmöglichkeit erhält oder nicht. Es geht also vorliegend um einen Schaden, den allein der (frühere) Gesellschafter erlitten hat. Dieser persönliche Schaden des Gesellschafters ist weder ganz noch teilweise mit einem Schaden im Vermögen der Gesellschaft identisch. Er kann deshalb auch nicht mit einer Ersatzleistung an die Gesellschaft, sondern nur durch einen eigenen Schadensersatzanspruch des geschädigten Gesellschafters ausgeglichen werden. Schutzwerte Belange anderer, an der schadensverursachenden Vorteilsgewährung unbeteiligter Mitgesellschafter werden durch die Geltendmachung eines solchen Schadensersatzanspruchs gegen die Gesellschaft jedenfalls dann nicht berührt, wenn außer dem bevorteilten und dem geschädigten kein weiterer Gesellschafter vorhanden ist. So ist es im vorliegenden Fall. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß an der Beklagten nur die Zedentin des Klägers und H. als Gesellschafter beteiligt waren und dieser die Beklagte nach dem Ausscheiden der ersteren allein übernommen hat.
Bedenken aus dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung schutzwerter Belange (außenstehender) Gesellschaftsgläubiger stehen der Geltendmachung einer etwaigen Steuerdifferenz gegen die Beklagte im vorliegenden Fall gleichfalls nicht entgegen. Derartige Bedenken könnten allenfalls begründet sein, wenn durch die Inanspruchnahme der Beklagten das gesetzlich gebundene (§ 30 GmbH) Stammkapital der Beklagten angegriffen würde. Davon kann jedoch nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden.
III. Der Rechtsstreit ist jedoch noch nicht zur Entscheidung über die Begründetheit eines Schadenersatzanspruches wegen entgangener steuerlicher Anrechnungsmöglichkeiten reif. Zwar hat das Berufungsgericht die Verpflichtung der Beklagten, die von H. zu zahlende Umsatzprovision und die Zinsen für die Finanzierung des von ihm aufzubringenden Kaufpreises nicht als gewinnmindernden Aufwand der Beklagten, sondern als Privatentnahmen H. zu behandeln und bei der Gewinnberechnung für die streitigen Jahre die unterlassene Berechnung von Zinsen auf dem Verrechnungskonto der H. GmbH zu berücksichtigen, nicht nur auf die spätere Vereinbarung vom 20. Dezember 1985 und auf steuerrechtliche Erwägungen gestützt, mit denen allein sich eine in der vorangegangenen Zeit begangene zum Schadensersatz verpflichtende Treuepflichtverletzung der Beklagten gegenüber der Zedentin des Klägers noch nicht ohne weiteres zwingend begründen ließe. Vielmehr hat das Berufungsgericht die bezeichnete Verpflichtung der Beklagten in seiner Hilfsbegründung zusätzlich daraus hergeleitet, daß H. als Geschäftsführer der Beklagten nach den bestehenden schuld- und gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen weder gegenüber der Beklagten noch seiner Mitgesellschafterin befugt war, die fraglichen Leistungen als Betriebsausgaben der Gesellschaft zu behandeln und von der Berechnung von Sollzinsen gegenüber der H. GmbH abzusehen. Diese auf rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung des Streitstoffes beruhende Feststellung kann zwar auch für die Entscheidung über die Berechtigung eines zusätzlichen Schadensersatzanspruchs in Höhe der Steuerdifferenz zwischen Brutto- und Netto-Dividende von Bedeutung sein; sie ist jedoch für sich allein noch nicht ausreichend, die Zubilligung eines Schadenersatzanspruches in der bezeichneten Höhe zu tragen. Es fehlen insbesondere tatsächliche Feststellungen sowohl zu einem der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnenden Verschulden H. an der in Frage stehenden Sachbehandlung als auch vor allem zur Höhe der möglichen Vermögenseinbuße der Rechtsvorgängerin des Klägers bzw. ihrer Gesellschafter. Der Differenzbetrag zwischen Brutto- und Netto-Dividende in Höhe von insgesamt 84.104,-- DM kann dem Kläger, wie bereits eingangs dargelegt (oben unter I.), als Schadensersatz nur dann zusätzlich zu dem bereits rechtskräftig ausgeurteilten Anspruch auf die Netto-Dividende zugebilligt werden, wenn er substantiiert darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen vermag, daß die Gesellschafter seiner Zedentin infolge der rechts- und treuwidrigen Vorenthaltung des ihr für den Zeitraum 1977 bis 1983 zustehenden höheren Gewinns und der entsprechenden Steuerbescheinigungen endgültig mit höheren Steuern im Gegenwert der bezeichneten Steuerguthaben belastet worden sind. Entsprechendes ist zwar von dem Kläger ohne nähere Angaben behauptet worden, von der Beklagten aber in der Berufungsbegründung ausdrücklich bestritten worden.
Da das Berufungsgericht aufgrund seines abweichenden rechtlichen Ausgangspunkts mithin ausreichende Feststellungen weder zum Umfang der Abtretung noch zum Grunde und zur Höhe eines etwaigen, auch die Körperschafts- und Ertragssteueranteile der nachzuzahlenden Dividenden umfassenden Schadensersatzanspruchs der Zedentin gegen die Beklagte getroffen hat, muß sein Urteil insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Sollte sich in der neuen Verhandlung ergeben, daß sich ein steuerlicher Nachteil der vorstehend bezeichneten Art gegenwärtig weder endgültig nach Grund und Höhe feststellen noch ausschließen läßt, so wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob insoweit dem Kläger die Umstellung der bisherigen Leistungs- auf eine Feststellungsklage als in dieser Lage sachdienliche prozessuale Maßnahme anheimzustellen ist.