Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.09.1991, Az.: 3 StR 345/91
Ungeeignetheit; Urteilsfindung; Eignungsmangel; Mangel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.09.1991
- Aktenzeichen
- 3 StR 345/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 11845
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DAR 1992, 244 (Kurzinformation)
- MDR 1992, 17
- StV 1992, 64
Amtlicher Leitsatz
Maßgeblich für die Feststellung der Ungeeignetheit i. S. des § 69 I StGB ist der Zeitpunkt der Urteilsfindung. Liegen die den Eignungsmangel ausweisenden Taten geraume Zeit zurück und ist der Täter seither nicht mehr nachteilig aufgefallen, so kann darin ein Grund liegen, der die Beurteilung rechtfertigt, daß der ursprünglich vorhandene Mangel nicht mehr besteht.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 26 Fällen und wegen versuchten Betrugs in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen.
Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte ausschließlich gegen den Rechtsfolgenausspruch. Das Rechtsmittel hat im wirksam begrenzten Umfang der Anfechtung den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg, im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Maßregelausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 69 Abs. 1 StGB) nicht ausreichend dargelegt hat. Zwar ist die Strafkammer zu Recht davon ausgegangen, daß ein Kraftfahrer, der, wie es der Angeklagte jedenfalls in den Fällen 1, 2, 11, 14, 18, 21 und 22 der Urteilsgründe getan hat, zur Vorbereitung betrügerischer Geltendmachung angeblicher Unfallschäden gegenüber Versicherungsgesellschaften Kraftfahrzeuge selbst mißbräuchlich einsetzt, um mit anderen Beteiligten abgesprochene "Unfälle" im öffentlichen Straßenverkehr herbeizuführen, mit den Betrugshandlungen rechtswidrige Taten begeht, die in dem nach § 69 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen stehen (vgl. dazu BGH bei Holtz MDR 1981, 452, 453 und bei Hürxthal DRiZ 1976, 376, 377 und 1979, 146, 149) und die ergeben, daß ihm die zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderliche charakterliche Zuverlässigkeit fehlt. Maßgeblich für die Feststellung der Ungeeignetheit im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB ist jedoch der Zeitpunkt der Urteilsfindung (vgl. BGH 7 165, 175; BGHR StGB § 69 Entziehung 1). Liegen die den Eignungsmangel ausweisenden Taten geraume Zeit zurück und ist der Täter seither nicht mehr nachteilig aufgefallen, so kann darin ein Grund liegen, der die Beurteilung rechtfertigt, daß der ursprünglich vorhandene Mangel nicht mehr besteht (vgl. dazu BGHR StGB § 69 Entziehung 2). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters werden auch die Wirkungen einer vorläufigen Maßnahme nach § 111 a StPO zu berücksichtigen sein.
Naheliegender Grund, auf diese Gesichtspunkte einzugehen, bestand für das Landgericht deshalb, weil im Zeitpunkt der Hauptverhandlung annähernd vier Jahre seit der letzten Tat verstrichen waren und der Angeklagte sich in diesem Zeitraum, wie an anderer Stelle des Urteils ausdrücklich festgestellt ist, straffrei geführt hat. Dem Urteil läßt sich des weiteren entnehmen, daß dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist. Allerdings wird zur Dauer und Wirkung der Maßnahme nach § 111 a StPO nichts mitgeteilt. Bei der gegebenen Sachlage hatte sich die Strafkammer nicht mit der bloßen Wertung, daß der Angeklagte sich durch seine Taten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, begnügen dürfen, sondern hätte im Urteil näher ausführen müssen, weshalb sie trotz der Besonderheit länger dauernder einwandfreier Führung bei zeitweiligem Entzug der Fahrerlaubnis angenommen hat, daß der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen nach wie vor ungeeignet ist. Obwohl die Taten des Angeklagten auf einen besonders tiefgreifenden Eignungsmangel hindeuten, versteht sich dessen Fortbestehen in der nahezu vier Jahre später durchgeführten Hauptverhandlung nicht von selbst.