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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.02.1955, Az.: BVerwG V B 20.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.02.1955
Aktenzeichen
BVerwG V B 20.55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 10592
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 16.09.1953

Fundstellen

  • DÖV 1955, 642
  • HW 1955, 431
  • WM 1955, 93
  • ZMR 1955, 209

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, V. Senat,
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Frhr. v. Turegg und Dr. Bettermann
am 4. Februar 1955
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Kläger wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. September 1953 aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

1

Die Preisbehörde der Beklagten hat durch Bescheid vom 28. März 1952 Mieterhöhungen für die Wohnungen der Kläger im Hause des Beigeladenen F.weg 6 in Hamburg-Fuhlsbüttel zugelassen. Dagegen haben die Kläger Anfechtungsklage erhoben; die in beiden Instanzen keinen Erfolg hatte. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger, die begründet ist.

2

Nach § 53 Abs. 2 zu a) des. Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision zuzulassen, wenn von ihr die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Das ist hier der Fall. Der vorliegende Rechtsstreit wirft u.a. die rechtsgrundsätzliche Frage auf, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Richtung der Mieter die Genehmigung einer Mieterhöhung anfechten kann. Die Klärung dieser Rechtsfrage ist von einem künftigen Revisionsverfahren zu erwarten. Diese Frage ist durch die diesbezüglichen Ausführungen in dem Urteil des II. Senats - BVerwG II C 50.53 - vom 23. April 1954 (DVBl. 1954 S. 639, NJW 1954 S. 1781, MDR 1954 S. 653, ZMR 1955 S. 16) nicht abschließend beantwortet; außerdem binden die Rechtsausführungen dieses Urteils den jetzt für Preis Sachen zuständigen V. Senat nicht.

3

Die Revision war daher zuzulassen und die angefochtene Entscheidung entsprechend abzuändern.

gez. Kohlbrügge
gez. Frhr. v. Turegg
gez. Dr. Bettermann