Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.08.1983, Az.: 3 AZR 34/81

Hinterbliebenenversorgung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
16.08.1983
Aktenzeichen
3 AZR 34/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10097
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Köln 12.06.1980 - 11 Ca 2265/80
LAG Düsseldorf 25.11.1980 - 8 Sa 461/80

Fundstellen

  • NJW 1984, 1712 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1984, 497

Amtlicher Leitsatz

1. Eine vertragliche Regelung, wonach Hinterbliebenenversorgung nicht an die ursprünglich begünstigte Ehefrau, sondern an eine Lebensgefährtin des Arbeitnehmers ausgezahlt werden soll, kann - je nach den Umständen des Einzelfalles - gegen die guten Sitten verstoßen. Es gelten ähnliche Grundsätze, wie sie der Bundesgerichtshof für letztwillige Verfügungen bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften entwickelt hat.

2. * Eine im Vertrag vereinbarte Schriftformklausel kann von den Vertragsparteien jederzeit aufgehoben werden. Das kann ausdrücklich oder stillschweigend geschehen und ist sogar dann möglich, wenn die Vertragsparteien bei ihrer neuen Abrede an die Schriftformklausel gar nicht gedacht haben.

3. * Diese Grundsätze des allgemeinen Vertragsrechts gelten uneingeschränkt auch für vertragliche Regelungen über die betriebliche Altersversorgung. Die große Bedeutung, die Ruhegeldansprüche für Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen haben, rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

* Keine amtlichen Leitsätze