Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.08.1983, Az.: 3 AZR 34/81
Hinterbliebenenversorgung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 16.08.1983
- Aktenzeichen
- 3 AZR 34/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10097
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Köln 12.06.1980 - 11 Ca 2265/80
- LAG Düsseldorf 25.11.1980 - 8 Sa 461/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1984, 1712 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1984, 497
Amtlicher Leitsatz
1. Eine vertragliche Regelung, wonach Hinterbliebenenversorgung nicht an die ursprünglich begünstigte Ehefrau, sondern an eine Lebensgefährtin des Arbeitnehmers ausgezahlt werden soll, kann - je nach den Umständen des Einzelfalles - gegen die guten Sitten verstoßen. Es gelten ähnliche Grundsätze, wie sie der Bundesgerichtshof für letztwillige Verfügungen bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften entwickelt hat.
2. * Eine im Vertrag vereinbarte Schriftformklausel kann von den Vertragsparteien jederzeit aufgehoben werden. Das kann ausdrücklich oder stillschweigend geschehen und ist sogar dann möglich, wenn die Vertragsparteien bei ihrer neuen Abrede an die Schriftformklausel gar nicht gedacht haben.
3. * Diese Grundsätze des allgemeinen Vertragsrechts gelten uneingeschränkt auch für vertragliche Regelungen über die betriebliche Altersversorgung. Die große Bedeutung, die Ruhegeldansprüche für Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen haben, rechtfertigt kein anderes Ergebnis.
* Keine amtlichen Leitsätze