Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.06.1964, Az.: 2 AZR 135/63

Kündigung; Provisionsabrechnung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
25.06.1964
Aktenzeichen
2 AZR 135/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10105
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 20.12.1962 - 7 Sa 369/62

Fundstellen

  • DB 1964, 1067 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1964, 1066 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1964, 1066, 1067

Amtlicher Leitsatz

1. Eine arbeitgeberseitige Kündigung deswegen, weil der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unbequem geworden ist, ist allenfalls unsozial, aber noch nicht sittenwidrig.

2. Zu einer ordnungsgemäßen Provisionsabrechnung nach § 259 Abs. 1 BGB gehören auch Angaben über Art und Menge der verkauften Waren sowie über die Käufer.

3. Die Verpflichtung, Auskünfte zu erteilen, steht unter der allgemeinen Regel von Treu und Glauben (RGZ 127, 243).

5. Das in § 87 c Abs. 4 HGB bestimmte Verfahren ist auch nicht entsprechend anwendbar, wenn ein technischer Angestellter im Sinne von § 133 a GewO in Rede steht, ferner die ihm vertraglich zugesicherte Provision sich nicht auf von ihm vermittelte Verkäufe, sondern auf den Verkauf von ihm entwickelter Erzeugnisse bezieht. In einem solchen Falle findet die allgemeine Regel des § 259 Abs. 1 BGB Anwendung.