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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.02.1983, Az.: 3 StR 345/82 (S)

Verwirklichung des Besitztatbestandes von Betäubungsmitteln beim Erbringen einer Transportleistung ohne Herrschaftswillen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.02.1983
Aktenzeichen
3 StR 345/82 (S)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 14414
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 26.03.1981

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zum unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln

Prozessführer

Schüler Iskan B. aus C., geboren am ... 1960 in B. bei S. (Türkei)

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts,
zu Ziffer 2 auf dessen Antrag,
am 25. Februar 1983
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 26. März 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie den Schuldspruch angreift. Sie führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO).

2

Das Landgericht hat zur ersten Tat ausgeführt, daß "das Holen der 300 Gramm Heroin" bei einem Erwachsenen als besonders schwerer Fall habe gewertet werden müssen, (UA S. 16). Den Strafzumessungserwägungen sind die Gründe für diese Bewertung nicht zu entnehmen.

3

Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG a.F. lagen nicht vor. Nach den Feststellungen wurde in Gegenwart des Angeklagten über den Verkauf von 300 Gramm Heroin verhandelt. Als die Käufer das Angebot des Verkäufers annahmen, "holte der Angeklagte aus einem Nebenraum 300 Gramm Heroin" (UA S. 3). Diese kurze, auf Augenblicke beschränkte und unter den Augen des Haupttäters ohne Herrschaftswillen erbrachte Transportleistung erfüllt den Besitztatbestand nicht (BGHSt 26, 117; BGHSt 27, 380, 382; Körner, BtMG § 29 Rdn 182).

4

Zur zweiten Tat hat das Landgericht ausgeführt, die Schwere des dem Angeklagten zu machenden Vorwurfs werde nur geringfügig dadurch gemildert, daß 500 Gramm Heroin wegen schlechter Qualität wieder zurückgegeben worden sind. Dem ist zu entnehmen, daß die Strafkammer dem Angeklagten anlastet, Beihilfe zu einem Fall des Verkaufs von 500 Gramm Heroin geleistet zu haben. Den Feststellungen ist aber nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte die Menge des verkauften Betäubungsmittels gekannt oder daß er eine solche Menge als möglich billigend in Kauf genommen hat. Er leistete dadurch Beihilfe, daß er dem Käufer eine "Probe, so groß wie eine Linse", zeigte. Die Übergabe des dann schließlich verkauften Heroins geschah "ohne weitere Mitwirkung" des Angeklagten (UA S. 4).

5

Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß den Strafzumessungserwägungen nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob das Landgericht erwogen hat, daß bei der Bemessung einer Jugendstrafe deren Erziehungszweck vorrangig zu berücksichtigen ist (vgl. BGH MDR 1982, 339; NStZ 1982, 332).

6

Über den Rechtsfolgenausspruch ist deshalb neu zu erkennen.

Schmidt
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Zschockelt