Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.05.1983, Az.: II ZR 94/82
Anspruch gegen einen Gesellschafter auf Zustimmung zur Eintragung eines gefaßten Liquidationsbeschlusses sowie des Erlöschens der Gesellschaft in das Handelsregister; Sachlegitimation einer Gesellschaft hinsichtlich der Feststellung der Wirksamkeit der in ausserordentlichen Gesellschafterversammlungen gefaßten Beschlüsse; Austragung eines Streits über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen nur unter den Gesellschaftern selbst; Vereinbarung einer Legitimation im Gesellschaftsvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.05.1983
- Aktenzeichen
- II ZR 94/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 13534
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 24.03.1982
- LG Dortmund - 17.12.1980
Rechtsgrundlage
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1983
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Bundschuh und Brandes
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. März 1982 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klägerin belastet.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Schlußurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 17. Dezember 1980 im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen abgeändert. Die Widerklage wird auch insoweit abgewiesen, als das Landgericht ihr stattgegeben hat.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens und 17/37 der Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Klägerin trägt von den Kosten des 1. Rechtszuges 1/11.
Über die restlichen Kosten des 1. und 2. Rechtszuges entscheidet das Berufungsgericht.
Tatbestand
Die Beklagte ist eine Publikums-Kommanditgesellschaft. Bis zur Gesellschafterversammlung vom 1. Juni 1973 war die Klägerin ihre persönlich haftende Gesellschafterin. Sie nimmt für sich in Anspruch, auf Grund eines Gesellschafterbeschlusses vom 1. Januar 1973 Kommanditistin zu sein. Als solche ist sie auch im Handelsregister eingetragen. Die Beklagte bestreitet die Wirksamkeit des damaligen Beschlusses. Deshalb hat sie die Klägerin zur 7., 8., 9. und 10. außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 21. November 1974, 6. Juni 1975, 28.-30. November 1975 und 19. April 1980 nicht eingeladen.
Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben und beantragt, der Beklagten zu untersagen, die 10. außerordentliche Gesellschafterversammlung am 19. April 1980 durchzuführen. Diesen Antrag und den erstinstanzlichen Hauptantrag der Widerklage, die Klägerin zu verurteilen, ihrer Löschung als Kommanditistin im Handelsregister zuzustimmen, hat das Landgericht durch Teilurteil abgewiesen. Durch Schlußurteil hat es auf die Hilfsanträge der Widerklage, die es im übrigen gleichfalls abgewiesen hat, festgestellt, daß die in der 7., 8. und 9. außerordentlichen Gesellschafterversammlung gefaßten Beschlüsse "trotz der Nichteinladung der Klägerin als wirksam zu behandeln sind und von der Klägerin nicht mehr angefochten werden können", und die Klägerin verurteilt, der Eintragung des am 29. November 1975 gefaßten Liquidationsbeschlusses sowie des Erlöschens der Beklagten in das Handelsregister zuzustimmen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung und die Beklagte Eventualanschlußberufung eingelegt. Mit der Berufung hat sich die Beklagte auch gegen die Abweisung ihres Widerklageantrages durch das Teilurteil gewandt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Beklagte ihren Hauptantrag zur Widerklage nicht verlesen und insoweit nicht zur Sache verhandelt. Das Oberlandesgericht hat darauf durch "Versäumnis-, Teil- und Schlußurteil" die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil und die Berufung der Klägerin gegen das Schlußurteil zurückgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin auch die Abweisung derjenigen Widerklaganträge, denen die Vorinstanzen stattgegeben haben.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
1.
Soweit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts zurückgewiesen hat - also hinsichtlich des ursprünglichen Hauptantrages der Widerklage, die Klägerin zu verurteilen, ihrer Löschung als Kommanditistin zuzustimmen -, ist der Rechtsstreit noch in der Berufungsinstanz anhängig. Gegen diesen Teil des Berufungsurteils hat die Beklagte Einspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Dadurch ist der Senat jedoch nicht gehindert, über die in die Revisionsinstanz gelangten Widerklaganträge zu entscheiden. Ursprünglich hatte die Beklagte diese zwar nur hilfsweise gestellt. Sie hat aber, indem sie vor dem Berufungsgericht allein über sie verhandelte, zum Ausdruck gebracht, daß sie diese nunmehr neben dem ursprünglichen Hauptantrag unbedingt, nicht mehr nur hilfsweise, stellen wollte. Bestätigt wird diese Auslegung des Verhaltens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung dadurch, daß sie, als sie Einspruch einlegte, zugleich beantragt hat, insoweit das Verfahren "bis zur Rechtskraft des Urteils im übrigen ruhen zu lassen". Der in diesem Verhalten liegenden Klagänderung hat die Klägerin nicht widersprochen.
2.
Der Revision ist jedoch zuzustimmen, daß die (früher hilfsweise gestellten) Widerklaganträge unbegründet sind.
a)
Für die Feststellung, daß die in den drei außerordentlichen Gesellschafterversammlungen gefaßten Beschlüsse "als wirksam zu behandeln sind und von der Klägerin nicht mehr angefochten werden können", fehlt der Gesellschaft die Sachlegitimation, und ihre Liquidatorin hat nicht die Vertretungsbefugnis, über die Mitgliederrechte der Gesellschafter, die die Beschlüsse gefaßt haben, zu verfügen. Ein Streit über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen kann daher nur unter den Gesellschaftern selbst ausgetragen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. statt vieler BGH LM HGB § 125 Nr. 1 zu Leitsatz b) mit Anm. Fischer; BGHZ 48, 175, 177 [BGH 05.06.1967 - II ZR 128/65] und BGHZ 81, 263, 264 f.). Das gilt in einer Publikumsgesellschaft (wie der Beklagten) ebenso wie in einer "normalen" handelsrechtlichen Personengesellschaft. Auch in ihr muß es beim Fehlen abweichender gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen den Gesellschaftern überlassen bleiben, einen Streit über die Gültigkeit von Gesellschafterbeschlüssen untereinander auszutragen.
Zwar kann im Gesellschaftsvertrag zweckmäßigerweise vorgesehen werden, daß die Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen ist (BGH Urt. v. 30.6.1966 - II ZR 149/64 = WM 1966, 1036 und v. 15.11.1982 - II ZR 62/82 = WM 1983, 208). Umgekehrt könnte auch die Gesellschaft berechtigt werden, gegenüber einem bestreitenden Gesellschafter die Wirksamkeit eines Beschlusses mit Wirkung für und gegen alle anderen Gesellschafter feststellen zu lassen. Eine solche - ausdrückliche - Vereinbarung enthält der hier maßgebliche Gesellschaftsvertrag jedoch nicht. Sie läßt sich ihm auch nicht durch Auslegung entnehmen. In einem Fall, in dem die Komplementär-GmbH nach dem Gesellschaftsvertrag die Beitrittserklärung neuer Kommanditisten mit Wirkung gegenüber allen Gesellschaftern annehmen konnte, hat der Senat zwar ausgesprochen, es müsse dann auch umgekehrt die Abgabe der Kündigungserklärung gegenüber der Komplementärin genügen (BGHZ 63, 338, 346). Aber abgesehen davon, daß hier die Gesellschaft selbst - vertreten durch ihre Liquidatorin - die Widerklage erhoben hat, kann aus dem Recht der Komplementär-GmbH, die anderen Gesellschafter bei dem Abschluß von Beitrittsverträgen zu vertreten, nicht gefolgert werden, sie oder gar die Gesellschaft sei auch berechtigt, mit Wirkung für alle nicht auf der Gegenseite beteiligten Gesellschafter über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen zu prozessieren und damit zu verfügen.
b)
Die Beklagte kann auch nicht die von den Vorinstanzen ausgesprochene Verurteilung der Klägerin verlangen, der Eintragung des Liquidationsbeschlusses und des Erlöschens der Gesellschaft in das Handelsregister zuzustimmen. Die Gesellschaft selbst ist nicht befugt, von einem Gesellschafter eine Anmeldung zum Handelsregister zu verlangen (BGH Urt. v. 14.4.1966 - II ZR 192/64 = WM 1966, 707 unter II im Anschluß an BGHZ 30, 195, 197 f.). Für die mit der Widerklage erstrebte Zustimmung gilt das gleichermaßen.
3.
Damit sind die Widerklaganträge, denen die Vorinstanzen stattgegeben haben, abzuweisen, ohne daß es auf die vom Berufungsgericht erörterten Rechtsfragen ankommt. Die von der Beklagten eingelegte Eventual-Anschlußberufung, über die das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht zu entscheiden brauchte, führt zu keinem anderen Ergebnis; denn die mit ihr erstrebte Feststellung, daß die Gesellschafterbeschlüsse "nicht nichtig" sind, kann von der Gesellschaft ebensowenig beantragt werden, wie die von den Vorinstanzen getroffene Feststellung, daß die Beschlüsse "als wirksam zu behandeln" sind.
Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, daß die in die Revisionsinstanz gelangten Widerklaganträge seit der Berufungsinstanz einen eigenen Streitwert hatten und die Beklagte insoweit unterlegen ist.
Dr. Schulze
Richter am Bundesgerichtshof Fleck kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben Stimpel
Bundschuh
Brandes