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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.03.2006, Az.: BVerwG 3 B 157.05

Erfüllung der Voraussetzungen für den Ausschluss von einer Ausgleichsleistung nach § 1 Abs. 4 Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) durch die Beschäftigung von Kriegsgefangenen und ausländischen Arbeitern in einem Rüstungsbetrieb während des 2. Weltkrieges; Durchgreifen des Ausschlussgrundes des § 1 Abs. 4 AusglLeistG auf einen unbelasteten Gesellschafter eines belasteten Unternehmens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.03.2006
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 157.05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 12965
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 12.08.2005 - AZ: VG 31 A 347.04
nachfolgend
BVerwG - 28.02.2007 - AZ: BVerwG 3 C 13.06

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 12. August 2005 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 30 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Das erstrebte Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, inwieweit die Beschäftigung von Kriegsgefangenen und ausländischen Arbeitern in einem Rüstungsbetrieb während des 2. Weltkrieges die Voraussetzungen für den Ausschluss von einer Ausgleichsleistung nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG erfüllt. Die Revision kann außerdem auf die Frage führen, inwieweit, falls ein Ausschlussgrund nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG hinsichtlich des Unternehmens vorliegt, dieser Anspruchsausschluss auch auf einen unbelasteten Gesellschafter durchgreift, dessen privates Eigentum von der Enteignung betroffen war.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 30 000 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 bzw. 3 GKG sowie § 72 Nr. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 sowie § 72 Nr. 1 GKG.

Kley
Liebler
Prof. Dr. Rennert