Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1973, Az.: VII ZR 183/70
Rücktritt von einem Werklieferungsvertrag und Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises; Angemessenheit der Nachfristsetzung; Voraussetzungen des Rücktritts bei Ablauf der Nachfrist; Umfang des Rücktrittsrecht bei Teillieferungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1973
- Aktenzeichen
- VII ZR 183/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11623
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 28.09.1970
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1973, 568 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 402 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 456 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
Firma U. E., Ingenieurbüro Gero Z. B. (S., H.straße) ..., Alleininhaber Ingenieur Gero Z., ebenda
Prozessgegner
Technische Universität B.
vertreten durch ihren Präsidenten, B., Straße des ...
Amtlicher Leitsatz
Hat die teilweise Erfüllung des Vertrags für den Besteller kein Interesse, so kann er nach § 636 Abs. 1 Satz 1 BGB vom ganzen Vertrag zurücktreten (entsprechende Anwendung von §§ 326 Abs. 1 Satz 3, 325 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, sowie
die Richter Erbel, Schmidt, Meise und Dr. Recken
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. September 1970 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Am 29. März 1966, 4. April 1966 und 24. Februar 1967 bestellte die Klägerin bei der Beklagten die Teile einer automatischen Dehnungsmeßanlage für insgesamt 129.325 DM.
Die Beklagte fertigte und lieferte den größeren Teil der Anlage, jedoch nicht die Einschub-Eingangskanalschalter (20.970 DM) und die Erweiterung des Kernspeichers (10.000 DM). Die Klägerin bezahlte die gelieferten Teile mit 108.355 DM. Die Beklagte brachte diese zur weiteren Bearbeitung wieder in ihre Werkstatt zurück.
Im Dezember 1967 vereinbarten die Parteien, daß die Beklagte "die Anlage" spätestens bis zum 18. Januar 1968 restlos fertigstellen und liefern sollte. Die Beklagte hielt den Termin nicht ein.
Mit Schreiben vom 13. Mai 1968 erklärte die Klägerin, die restliche Lieferung abzulehnen und vom Vertrag zurückzutreten, wenn die
"Lieferung der noch ausstehenden Bauelemente, sowie die endgültige Fertigstellung der Anlage und deren Inbetriebnahme nicht bis zum 15. Juni 1968 erfolgt".
Außerdem kündigte sie an, Schadensersatz zu verlangen. Auf Vorstellungen der Beklagten war die Klägerin bereit, diese Frist bis Anfang August 1968 zu verlängern, wenn die Beklagte wegen der geleisteten Zahlungen bis zum 14. Juni 1968 eine Bankbürgschaft beibringe. Die Beklagte legte eine solche Bürgschaft nicht vor. Am 25. Juni 1968 ließ die Klägerin die bereits gelieferten, der Beklagten aber zur weiteren Bearbeitung wieder überlassenen Teile bei dieser abholen. Im Juli 1968 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie wolle nunmehr Gewähr für die Fertigstellung der Anlage bis Dezember 1968 leisten. Mit Schreiben vom 7. Oktober 1968 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Vertrage.
Mit der Klage hat sie Rückzahlung der geleisteten 108.355 DM nebst Zinsen gefordert, Zug um Zug gegen Rückgäbe der bereits gelieferten Teile.
Das Landgericht hat der Klage - unter Abweisung eines Teils der Zinsforderung - stattgegeben. Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin nicht Einzelaufträge über die Einzelteile, sondern einen Gesamtauftrag auf Herstellung und Lieferung einer "einheitlichen Dehnungsmeßanlage" erteilt habe.
Diese tatrichterliche Auslegung der Individualvereinbarungen der Parteien ist frei von Rechtsfehlern und bindet das Revisionsgericht. Die Revision greift sie auch nicht an.
2.
Das Berufungsgericht sieht in dem Vertrag zutreffend einen Werklieferungsvertrag über eine nicht vertretbare Sache (§ 651 Abs. 1 BGB).
Auch dagegen wendet sich die Revision nicht.
II.
Das Berufungsgericht führt weiter aus:
Die Beklagte habe die Anlage zu einem nicht unerheblichen Teil nicht rechtzeitig hergestellt. Die letzte einverständlich festgesetzte Lieferfrist sei am 18. Januar 1968 verstrichen gewesen. Mit ihrem Schreiben vom 13. Mai 1968 habe die Klägerin gemäß §§ 636, 634 Abs. 1 BGB der Beklagten eine Nachfrist gesetzt und zugleich angedroht, nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Erfüllung des Restes abzulehnen und vom Vertrag zurückzutreten. Die bis zum 15. Juni 1968 gewährte Nachfrist sei den Umständen nach angemessen. Es habe ein nicht unerheblicher Teil der Anlage gefehlt, nämlich die Einschub-Eingangskanalschalter und die Erweiterung des Kernspeichers, deren Preis 22 % der gesamten Auftragssumme ausgemacht habe. Trotz der bereits erbrachten Teilleistungen der Beklagten habe die Klägerin vom gesamten Vertrag zurücktreten dürfen, da die Teilerfüllung für die Klägerin kein Interesse gehabt habe.
Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1.
Sie meint, das Berufungsurteil lasse Zweifel an der Fälligkeit der Leistung zum 18. Januar 1968 und an der Setzung einer "Nachfrist" durch das Schreiben vom 13. Mai 1968 offen. In diesem Schreiben spreche die Klägerin von mehrmaligen stillschweigenden Verlängerungen der Lieferfristen. Danach sei es möglich, daß sie nach dem 18. Januar 1968 die "Herstellungsfrist" verlängert habe oder die Beklagte nach Treu und Glauben davon habe ausgehen dürfen.
Diese Rüge geht fehl.
Das Berufungsgericht läßt keinen Zweifel an der von ihm festgestellten Vereinbarung über die Lieferfrist bis zum 18. Januar 1968. Diese Feststellung wird auch nicht durch das Schreiben der Klägerin vom 13. Mai 1968 in Frage gestellt. Die Revision übersieht, daß die Klägerin in diesem Schreiben, nach Hinweis auf die mehrmaligen Verlängerungen der Lieferfrist, ausdrücklich beanstandete, die Beklagte habe "auch den zuletzt" von ihr - der Beklagten - "angegebenen Liefertermin von Mitte Januar d.J. nicht eingehalten". Daß die Lieferfrist über den zuletzt angegebenen Liefertermin vom 18. Januar 1968 hinaus verlängert worden wäre, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen.
2.
Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das Berufungsgericht habe die von der Klägerin gesetzte Nachfrist zu Unrecht als angemessen angesehen. Die Prüfung der Angemessenheit einer Nachfrist ist Sache des Tatrichters (vgl. Senatsurteil vom 13. April 1961 - VII ZR 109 und 132/60 -). Die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
a)
Zu Recht hat das Berufungsgericht die Nachfrist von einem Monat mit der etwa gleich langen Frist verglichen, die die Beklagte selbst noch am 13. Dezember 1967 für die endgültige Fertigstellung der Anlage als angemessen bezeichnet hatte und über die sich die Parteien durch Bestimmung des spätesten Herstellungstermins auf den 18. Januar 1968 geeinigt hatten. Die Klägerin durfte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, davon ausgehen, daß die Beklagte in der von ihr als angemessen bezeichneten Frist und in den danach bis zur Bestimmung der Nachfrist abgelaufenen weiteren vier Monaten an der - restlichen - Fertigstellung der Anlage gearbeitet hatte und sich zum vollen, notfalls ausschließlichen Einsatz aller ihrer Mittel zur Einhaltung der Nachfrist entschloß. Die Nachfrist hat nicht den Zweck, den Schuldner in die Lage zu versetzen, die Bewirkung seiner Leistung - hier der Restleistung - erst in die Wege zu leiten; sie soll ihm vielmehr nur Gelegenheit geben, die - restliche - Erfüllung zu vollenden (RGZ 89, 123). Eine angemessene Nachfrist kann daher regelmäßig wesentlich kürzer sein als die vereinbarte Herstellungsfrist (vgl. das oben genannte Urteil des Senats).
b)
Der von dem Berufungsgericht dem Schreiben der Beklagten vom 5. Juli 1968 entnommene Umstand, daß die Beklagte nicht, zumindest nicht vorrangig, die Fertigstellung der Anlage betrieben, sondern an anderen "die zeitliche Priorität genießenden Geräten" gearbeitet hat, läßt erkennen, daß die Beklagte den für die Bestimmung der Nachfrist maßgeblichen und gerechtfertigten Erwartungen der Klägerin nicht entsprochen hat. Das ändert nichts an der Angemessenheit der Nachfrist. Es würde Treu und Glauben widersprechen, dürfte sich die Beklagte auf eigenes pflichtwidriges Verhalten berufen, um die Nachfrist als unangemessen erscheinen zu lassen.
c)
Hiernach brauchte sich das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht mit dem Vortrag der Beklagten auseinanderzusetzen, daß es sich um einen Entwicklungsauftrag gehandelt habe, die Beklagte laufend Änderungen nach dem neuesten Stand der Technik habe vornehmen müssen und mehr Zeit beanspruchende Zulieferungen aus dem Ausland erforderlich gewesen seien. Dieses Vorbringen, auf das das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang eingegangen ist, läßt nicht erkennen, daß solche Schwierigkeiten etwa unerwartet noch nach der Vereinbarung vom Dezember 1967 (über die Frist zur restlichen Fertigstellung der Anlage bis zum 18. Januar 1968) aufgetreten wären. Derartiges ist auch nicht dem Vortrag der Beklagten zu entnehmen, sie habe mit ihrem Schreiben vom 21. Mai 1968 darauf hingewiesen, daß sie auch "bei intensivstem Arbeitseinsatz" die Nachfrist nicht einhalten könne. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Ursache des fruchtlosen Ablaufs der vereinbarten Lieferfrist sowie der Nachfrist nicht in allgemeinen Schwierigkeiten des Entwicklungeauftrags, sondern in dein von der Beklagten in ihrem Schreiben vom 5. Juli 1968 zugegebenen unzulänglichen Arbeitseinsatz gesehen hat.
d)
Der Umstand, daß die Klägerin bereit war, den Wünschen der Beklagten wegen einer Verlängerung der Nachfrist zu entsprechen, falls die Beklagte eine Bankbürgschaft beibringe, berührt nicht die Angemessenheit der Frist.
Mangels Vorlage einer Bankbürgschaft ist es zu einer Fristverlängerung nicht gekommen. Die Beklagte war auch berechtigt, nach Ablauf der Nachfrist die ihr übereigneten Teile zur Sicherung ihrer Ansprüche bei der Beklagten abholen zu lassen. Sie hat dadurch die Fertigstellung der Anlage nicht etwa vereitelt.
3.
Schließlich ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß die Klägerin berechtigt gewesen sei, vom ganzen Vertrag zurückzutreten.
a)
Die Revision meint, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts habe die Klägerin in dem Schreiben vom 13. Mai 1968 nur erklärt, sie werde nach dem Ablauf der Frist die Restleistung ablehnen. Damit habe nicht zweifelhaft sein können, daß die Klägerin an dem Vertrage, soweit er erfüllt gewesen sei, habe festhalten wollen.
Dies ist unrichtig.
Das Berufungsgericht hat vielmehr festgestellt, daß die Beklagte in dem Schreiben zugleich erklärt hat, nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten und der Beklagten die bereits gelieferten Teile Zug um Zug gegen Erstattung der gezahlten Beträge zurückzugeben. Nach dieser Androhung konnte die Beklagte keinen Zweifel daran haben, daß die Klägerin sich vom ganzen Vertrag lösen wollte.
Darin, daß die Klägerin die Teile abholen ließ, lag folglich, entgegen der Auffassung der Revision, keine Willenserklärung, insoweit an dem Vertrag festzuhalten. Daß die Klägerin nach Ablauf der Nachfrist anderen Sinnes geworden sei, hat die Revision nicht vorgetragen. Dies kann umso weniger angenommen werden, als die Klägerin um Sicherung bemüht war, wie ihr Verlangen nach Vorlage einer Bankbürgschaft erkennen läßt. Dementsprechend hat sie die Teile lediglich zur Sicherung ihres Anspruchs auf Rückzahlung (Zug um Zug gegen Rückgabe der Teile) abholen lassen.
b)
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin trotz der Teillieferungen nach § 636 Abs. 1 Satz 1 BGB vom ganzen Vertrag zurücktreten durfte. Dieses umfassende Rücktrittsrecht steht dem Besteller nach § 636 BGB in entsprechender Anwendung der §§ 326 Abs. 1 Satz 3, 325 Abs. 1 Satz 2 BGB jedenfalls dann zu, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat (vgl. RG Warn. Rspr. 1937 Nr. 16; Staudinger/Riedel, 11. Aufl. BGB § 636 Rn, 2; Soergel/Siebert/Ballerstedt, 10. Aufl. BGB § 636 Rn. 4).
c)
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht in ausführlicher Würdigung des Sachverhalts angenommen, daß die Teillieferung für die Klägerin kein Interesse hatte.
Daraus ergibt sich, daß die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt, fehl geht. Das Berufungsgericht hat nicht nach der Beweislast entschieden.
Nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß es der Klägerin unter den besonderen Umständen (Spezialanlage und Notwendigkeit einer zuverlässigen und sachgemäßen Wartung durch den Hersteller) nicht habe zugemutet werden können, die Anlage von einem anderen Unternehmer vervollständigen zu lassen.
Das Berufungsgericht hat schließlich auch das Wertverhältnis zwischen den gelieferten und den nichtgelieferten Teilen der Anlage nicht außer Betracht gelassen.
III.
Nach alledem ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Erbel
Schmidt
Meise
Recken