Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 18.09.1973, Az.: 1 ABR 7/73
Betriebsausschuß; Kleinbetrieb; Betriebsratsmitglieder; Einblicksrecht; Bruttolohnlisten; Bruttogehaltslisten
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.09.1973
- Aktenzeichen
- 1 ABR 7/73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 10106
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Düsseldorf 28.11.1972 - 3b BV 86/72
- LAG Düsseldorf 12.01.1973 - 4 BVTa 57/72
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 25, 292 - 301
- DB 1974, 143-145 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1974, 261-262 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1974, 333-335 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Das in § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG 1972 geregelte Einblicksrecht in die Listen der Bruttolöhne und -gehälter ist eine Ergänzung der in § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BetrVG 1972 enthaltenen Regelung, nach der dem Betriebsrat auf sein Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind.
2. Das in § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BetrVG 1972 neu eingefügte Wort "jederzeit" bedeutet, daß der Betriebsrat bei Durchführung seiner ihm obliegenden Aufgaben auch dann tätig werden kann, wenn keine bestimmten Verdachtsmomente eines erfolgten oder drohenden Verstoßes gegen die zugunsten der Arbeitnehmer ergangenen Regelungen vorgetragen werden.
3. In kleineren Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß nicht gebildet werden kann, hat gemäß § 27 Abs. 4 BetrVG 1972 an dessen Stelle der die laufenden Geschäfte führende Betriebsratsvorsitzende oder ein anderes beauftragtes Betriebsratsmitglied das Einblicksrecht.
4. Das Einblicksrecht erstreckt sich auf die effektiven Bruttobezüge einschließlich der übertariflichen Zulagen.
5. Bei außertariflichen Angestellten hat der Betriebsrat nur bei Darlegung eines besonderen Interesses ein Einblicksrecht in die Listen der Bruttogehälter dieser Angestellten. Außertarifliche Angestellte sind Arbeitnehmer, die kraft ihrer Tätigkeit nicht mehr unter den persönlichen Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrages fallen, andererseits aber noch nicht zum Personenkreis des § 5 Abs. 3 BetrVG 1972 gehören.