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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.10.2008, Az.: VIII ZR 304/07

Haftung des Verkäufers mangelhafter Parkettstäbe für die Kosten der Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.10.2008
Aktenzeichen
VIII ZR 304/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 26955
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 29.03.2007 - AZ: 24 O 24/07
OLG Stuttgart - 08.11.2007 - AZ: 19 U 52/07

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. Oktober 2008
durch
den Vorsitzenden Richter Ball,
die Richter Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie
die Richterin Hermanns
beschlossen:

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Kläger durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

Die Frage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ist - nach Erlass des Berufungsurteils - durch das Senatsurteil vom 15. Juli 2008 (VIII ZR 211/07, NJW 2008, 2837) beantwortet worden. Der Senat hat entschieden, dass eine Haftung des Verkäufers mangelhafter Parkettstäbe für die Kosten der Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, §§ 281 ff. BGB) in Betracht kommt. Der Verkäufer haftet nicht, wenn er die in der mangelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 Satz 1, § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für mangelhafte Bodenfliesen gilt nichts anderes.

2

Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung steht den Klägern hinsichtlich der Kosten für die Neuverlegung mangelfreier Bodenfliesen nicht zu, weil die Beklagte den Mangel der zunächst gelieferten Fliesen nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu vertreten hat.

3

Die Anschlussrevision der Beklagten verliert mit der Zurückweisung der Revision der Kläger ihre Wirkung (§ 554 Abs. 4 ZPO).

4

Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Ball
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Hermanns