Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.05.1999, Az.: BverwG 3 B 91.98
Vereinbarkeit des "Besserstellungsverbots" mit dem durch Art. 140 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung (WRV) gewährleisteten Selbstverwaltungsrecht und Selbstbestimmungsrecht der Kirche
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.05.1999
- Aktenzeichen
- BverwG 3 B 91.98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 31649
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 25.02.1998 - AZ: VGH 19 B 94.3076
Rechtsgrundlagen
- Art. 140 GG
- Art. 137 Abs. 3 WRV
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Mai 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Februar 1998 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 383,54 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Sache nur, wenn sie eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, die in einem Revisionsverfahren zur Wahrung der Rechtseinheit oder zur Fortentwicklung des Rechts beantwortet werden kann.
Daran fehlt es hier.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob das von den Vorinstanzen anerkannte "Besserstellungsverbot" in das durchArt. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleistete Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht der Kirche eingreift, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, weil die Antwort auf der Hand liegt. Das vom Beklagten praktizierte "Besserstellungsverbot" bedeutet nicht, daß dem Kläger irgendwelche Vorschriften über die Höhe der an seine Mitarbeiter zu zahlenden Vergütung gemacht würden. Der Kläger ist insoweit völlig frei. Nur die Inanspruchnahme staatlicher Mittel für die Zahlung der Vergütung ist in der Weise begrenzt, daß sich die Höhe der Zuschüsse nach der an entsprechende staatliche Bedienstete zu zahlenden Vergütung richtet. Der Beklagte macht dem Kläger mithin keine Vorschriften, wie er seine eigenen Angelegenheiten ordnet. Ein Anspruch darauf, daß der Staat die Besserstellung kirchlicher Mitarbeiter gegenüber staatlichen Bediensteten fördert, ist aus dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nicht herzuleiten. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, es sei nicht zu beanstanden, wenn sich der Staat bei der Privatschulfinanzierung an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientiere, da die Ersatzschulen nicht beanspruchen könnten, eine bessere Ausstattung als vergleichbareöffentliche Schulen zu erhalten (vgl. Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8, 16/84 - BVerfGE 75 S. 40, 68).
Die Revision ist auch nicht zur Klärung der Frage zuzulassen, ob die Anwendung des "Besserstellungsverbots" eine gesetzliche Rechtsgrundlage voraussetzt, wie sie etwa § 8 Abs. 2 des Haushaltsgesetzes 1998 (BGBl. I S. 3256) für das Bundesrecht enthält. Es ist höchstrichterlich geklärt, daß die Gewährung staatlicher Zuwendungen grundsätzlich keiner gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 21.90 - BVerwGE 90 S. 112, 126; Urteil vom 8. April 1997 - BVerwG 3 C 6.95 - BVerwGE 104 S. 220, 222; BVerfG, Beschluß vom 6. Mai 1958 - 2 BvL 37/56 , 11/57 -, BVerfGE 8 S. 155, 169). Etwas anderes gilt, wenn die Maßnahme in Grundrechte oder grundgesetzlich garantierte Freiheitsbereiche eingreift (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 a.a.O. S. 126). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Wie dargelegt, greift das vom Beklagten praktizierte "Besserstellungsverbot" nicht in das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen ein.
Im übrigen geht die Forderung des Klägers nach einer gesetzlichen Rechtsgrundlage für das "Besserstellungsverbot" auch deshalb fehl, weil diese Forderung sich konsequenterweise auf die gesamte Regelung der Zuschußgewährung erstrecken müßte.
Mangels einer gesetzlichen Regelung gäbe es mithin keine Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch.
Schließlich ist auch die Frage nicht klärungsbedürftig, ob das "Besserstellungsverbot" mit § 10 Absätze 2 und 3 BSHG vereinbar ist. Wie das Berufungsgericht in Anwendung nicht revisiblen Landesrechts festgestellt hat, ist der Beklagte kein Träger der Sozialhilfe. Dementsprechend ist die Förderung des vom Kläger eingerichteten sozialpsychiatrischen Dienstes durch den Beklagten keine Maßnahme im Rahmen der Sozialhilfe. Zu Unrecht verweist der Kläger in diesem Zusammenhang darauf, daß die von ihm erbrachten Leistungen inhaltlich Maßnahmen seien, die § 40 BSHG der Eingliederungshilfe zuordne. So wenig die Aufnahme in ein Krankenhaus ohne weiteres Krankenhilfe im Sinne des § 37 BSHG ist, so wenig ist jede sozialpsychiatrische Beratung und Betreuung Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1, § 14 GKG.
van Schewick
Dr. Brunn