Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1965, Az.: BVerwG IV C 176.65
Gemeingebrauch an Gewässern; Anliegergebrauch an Gewässern; Gebrauch eines Gewässers für Motorbootfahrten; Gemeingebrauch an Gewässern durch Befahren nur mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft; Begriff des Sees im Sinne des Wasserrechts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.12.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 176.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 14160
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 18.12.1964 - AZ: III OVG A 137/63
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 23, 47 - 51
- AS 23, 47
- BayVBl 1966, 167
- DVBl 1966, 497-498 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1966, 549 (Kurzinformation)
- DÖV 1966, 874-875 (amtl. Leitsatz)
- Schl-Holst. Ang. 1968, 79
- Wasser u. Boden 1966, 54
- ZfWasserR 1966, 99
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Vorschrift eines zur Ausfüllung des Wasserhaushaltsgesetzes erlassenen Landeswassergesetzes, daß der Gemeingebrauch an Gewässern ein Befahren nur mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft umfaßt, hält sich im Rahmen des Bundesrechts.
- 2.
Die Auslegung, daß unter "Seen" im Sinne eines Landeswassergesetzes nicht nur geschlossene, sondern auch von einem Wasserlauf durchflossene Gewässer zu verstehen sind, ist unangreifbar.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1965
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 18. Dezember 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger, Anlieger an dem von der Schwentine durchflossenen, im domänen-fiskalischen Eigentum des Landes befindlichen Dieksee, verfolgt, nachdem das Verwaltungsgericht rechtskräftig entschieden hat, daß weder die 1957 erteilte, mit einem Widerrufsvorbehalt versehene entgeltliche "Genehmigung" noch deren 1961 ausgesprochene "Zurückziehung" Verwaltungsakte, vielmehr privatrechtliche Erklärungen seien, weiterhin sein Feststellungsbegehren, er dürfe den Dieksee zu eigenen Zwecken mit einem Motorboot befahren.
Nachdem das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Februar 1963 diese Rechtsverfolgung als unzulässig bezeichnet hatte, weil, wenn der Verwaltungsrechtsweg überhaupt gegeben sei, jedenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis vorliege, hat das Oberverwaltungsgericht in dem angefochtenen Berufungsurteil vom 18. Dezember 1964 zwar den Verwaltungsrechtsweg als gegeben erachtet, weil der Kläger sich auf öffentliches Recht stützt, hat auch ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Feststellung des strittigen Rechtsverhältnisses (§ 43 VwGO) bejaht, hat aber die Klage aus allen geltend gemachten Gesichtspunkten für unbegründet erklärt.
Gegen das Berufungsurteil, in dem eine Revision zugelassen ist, hat der Kläger Revision eingelegt. Er beantragt,
unter Aufhebung des Berufungsurteils und, soweit es die Klage auch bezüglich des Hilfsantrages auf Feststellung abweist, auch des Verwaltungsgerichtsurteils, festzustellen, daß er den Dieksee mit einem Motorboot befahren dürfe.
Der Kläger stützt sich dabei auf "Eigentümer- und Anliegergebrauch", indem er vorträgt, wer von jeher mit einem Kahn habe fahren dürfen, dürfe dies bei fortschreitender Technik jetzt auch, mit einem Motorboot. Wenn das Landesrecht dies verhindern wolle, laufe es damit übergeordnetem Bundesrecht zuwider. Im übrigen seien mit "Seen", an denen der Gemeingebrauch ausgeschlossen sei, nur geschlossene Gewässer gemeint, nicht aber von Wasserläufen 2. Ordnung durchflossene, wie der Dieksee. Durch die ausdrückliche Gestattung habe er eine "rechtlich geschützte Position erlangt", die ihm nicht ohne weiteres entzogen werden könne. Infolge der Gestattung sei er "durch den Eigentümer Berechtigter" geworden im Sinne von § 24 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG -. Im übrigen stehe ihm § 17 WHG zur Seite, da er beim Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes den See "in sonst zulässiger Weise" benutzt habe, es dann auch noch fünf Jahre lang und während des Erlaubnisverfahrens weiter tun dürfe; Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis sei vor Ablauf des 28. Februar 1965 gestellt. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, die Wörter "sonst zulässig" in § 17 WHG bezögen sich nur auf öffentliches Recht, sei rechtlich unhaltbar.
Der Beklagte beantragt
Zurückweisung der Revision.
Er tritt dem Revisionsvorbringen entgegen.
Der Oberbundesanwalt mißt der Revision keine Erfolgsaussicht bei.
II.
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
1.
Auf Gemeingebrauch kann der Kläger sein Begehren nicht stützen.
In § 23 Abs. 1 des. Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - überläßt es der Bundesgesetzgeber, der insoweit nur für den Erlaß von Rahmenvorschriften zuständig ist (Art. 75 Nr. 4 des Grundgesetzes), dem Landesrecht, den Umfang der gemeingebräuchlichen Benutzung (des Gemeingebrauches) eines Gewässers zu bestimmen. Daraus, daß in § 3 Abs. 1 WHG aufgezählt ist, was "Benutzung" im Sinne dieses Gesetzes ist, und in Abs. 2, was als "Benutzung" gilt, darf nicht gefolgert werden, ein Landesgesetzgeber sei gehindert, auch das Befahren von Gewässern mit kleinen Fahrzeugen unter Gemeingebrauch einzuordnen; es bedarf keiner Konstruktion dahin, daß Zuwasserbringen eines Wasserfahrzeugs könne ein "Einbringen von Stoffen" in ein oberirdisches Gewässer (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG) darstellen; der Bundesgesetzgeber rechnet in § 28 WHG an schiffbaren Gewässern auch die Erhaltung der Schiffbarkeit zur Unterhaltung des Gewässers; dies zeigt, daß das Befahren von Gewässern nicht außerhalb des Bereiches der wasserrechtlichen Regelung liegt. Wenn nun einige Länder, dem Artikel 23 Absatz 3 des Musterentwurfs für die neuen Landeswassergesetze folgend, in ihre Landeswassergesetze die Vorschrift aufgenommen haben, die Wasserbehörde könne das Befahren mit kleinen Motorfahrzeugen als Gemeingebrauch gestatten - so: Bremen (§ 61 Abs. 2), Hamburg (§ 10 Abs. 2 Satz 2), Niedersachsen (§ 55 Abs. 2), Nordrhein-Westfalen (§ 31 Abs. 2), Rheinland-Pfalz (§ 26 Abs. 4 Satz 1) und das Saarland (§ 24 Abs. 3 Satz 1) -, andere Länder hingegen nicht, wie Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen und Schleswig-Holstein, so läßt sich nicht sagen, in den letzterwähnten Ländern sei verkannt, daß die Gesetzgebung mit der. Entwicklung der Technik Schritt zu halten habe, ein am Althergebrachten festhaltendes Gesetz müsse erweiternd gehandhabt werden, Gemeingebrauch als Stütze des Klagbegehrens versagt mithin schon wegen der Art des Fahrzeugs, das auf dem Dieksee zu benutzen der Kläger sich für berechtigt hält.
2.
Das Klagbegehren läßt sich auch nicht auf Anliegergebrauch stützen.
Wenn in der Revisionsbegründung von "Eigentümer- und Anliegergebrauch" gesprochen wird, so lehnt sich dies zwar oberflächlich an § 24 WHG an, ist aber gleichwohl irreführend. "Eigentümergebrauch" ist die dem Gewässer-Eigentümer eben, kraft dieses seines umfassenden Rechts am Gewässer zustehende Benutzung. Der Kläger ist aber nur Eigentümer eines Grundstücks, das an das Gewässer grenzt, also "Anlieger". Für ihn kommt es, weil das Land als Gewässereigentümer ihn durch Rücknahme der Gestattung nicht (mehr) zu der begehrten Benutzung berechtigt hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 WHG), darauf an, ob die Benutzung ihm kraft Anliegergebrauchs gesetzlich zusteht. Der Bundesgesetzgeber hat es in § 24 Abs. 2 WHG den Landesgesetzgebern überlassen, den Anliegergebrauch zu bestimmen. Dies hat Schleswig-Holstein in § 21 seines Landeswassergesetzes - LaWG - getan, indem es den Anliegergebrauch dem Eigentümergebrauch gleichstellte; es hat davon aber u.a. Seen sogleich ausgenommen (§ 17 Abs. 3 Buchst. b).
Der Angriff des Klägers, die Ausfüllungsvorschrift des § 21 LaWG halte sich nicht im Rahmen des auszufüllenden § 24 WHG, geht fehl. Hinsichtlich des Anliegergebrauchs bedient sich § 24 Abs. 2 WHG der Wendung, die Länder könnten bestimmen, daß die Anlieger das Gewässer nach Maßgabe des Absatzes 1 benutzen dürften. Hierdurch ist nicht nur die in § 21 Abs. 1 Satz 1 LaWG vorgenommene Gleichstellung des Anliegergebrauchs mit dem Eigentümergebrauch gedeckt, sondern auch die in § 21 Abs. 1 Satz 2 LaWG enthaltene Verweisung auf den in § 17 Abs. 3 Buchst. a) und b) LaWG ausgesprochenen Ausschluß bestimmter Gewässer - künstliche Gewässer, Seen und Teiche - vom Gemeingebrauch. Dem § 24 WHG ist keineswegs zu entnehmen, daß der Eigentümer- und der Anliegergebrauch umfassender sein müßten als der Gemeingebrauch.
Die Ausnahme für "Seen und Teiche" sowohl beim Gemein- wie beim Anliegergebrauch fällt allerdings dadurch besonders auf, daß sie sich einzig und allein im schleswig-holst. LaWG findet. Die anderen Länder (Baden-Württemberg § 26 Abs. 2, Bayern Art. 21 Abs. 2, Berlin § 25 Abs. 2, Bremen § 61 Abs. 3, Hamburg § 9 Abs. 2, Hessen § 27 Abs. 2, Niedersachsen § 55 Abs. 3, Nordrhein-Westfalen § 31 Abs. 4, Rheinland-Pfalz § 26 Abs. 2, Saarland § 24 Abs. 2) nennen in ihrer Aufzählung als vom Gemeingebrauch ausgenommen entsprechend Art. 23 Abs. 2 des Musterentwurfs "Gewässer, die in Hofräumen, Garten- und Parkanlagen liegen und im Eigentum der Anlieger stehen". Daß manche Länder daneben noch Sondervorschriften für Speicherbecken (Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen), Talsperren (Nordrhein-Westfalen, Saarland) und Fischteiche (Bayern, Berlin) haben, kann hier beiseite gelassen werden.
Wenn das Oberverwaltungsgericht unter "Seen" im Sinne von § 17 Abs. 3 Buchst. b des schleswig-holsteinischen Landeswassergesetzes nicht nur geschlossene Gewässer, sondern auch von einem Wasserlauf durchflossene Gewässer versteht, so ist dies nicht zu beanstanden. Der Umstand, daß "Seen und Teiche" nebeneinander genannt sind, könnte zwar zugunsten der von der Revision verfochtenen Auslegung sprechen, daß nur geschlossene Gewässer gemeint seien. Es ist aber kein als Verstoß gegen den allgemeinen Sprachgebrauch anzusehender Denkfehler, wenn das Oberverwaltungsgericht unter "See" auch ein von einem Wasserlauf durchflossenes Gewässer versteht. Das Oberverwaltungsgericht hätte, wenn schon aus der Entstehungsgeschichte des neuen Landeswassergesetzes nichts Durchschlagendes für die Auslegung des Ausdrucks "See" zu gewinnen war, das preußische Wassergesetz von 1913, das vordem in Schleswig-Holstein galt, heranziehen können, in dessen § 199 von "nicht zu den Wasserläufen gehörenden Seen" die Rede ist; dort wurden mithin unter "Seen" nicht bloß geschlossene Gewässer verstanden, weil sich sonst der Zusatz erübrigt hätte. Einen feststehenden allgemeinen Sprachgebrauch gibt es bezüglich des Begriffes "See" nicht. Daß auch anderweit von einem Wasserlauf durchflossene Gewässer so bezeichnet werden, hätte schon ein Hinweis auf den vom Rhein durchflossenen Bodensee nebst Untersee gezeigt.
3.
Zugunsten des Klägers ist auch keine alte Benutzungsbefugnis aufrechterhalten.
Ein Fall der den § 15 WHG ausfüllenden §§ 106 ff. LaWG liegt nicht vor. Dem Oberverwaltungsgericht ist auch darin zu folgen, der Umstand, daß der Kläger vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes (laut 1. ÄndG: 1. März 1960, also bis zum 28. Februar 1965) Erteilung einer Erlaubnis (§ 7 WHG, § 11 LaWG) oder Bewilligung (§ 8 WHG, § 12 LaWG) bei der zuständigen Wasserbehörde beantragt hat, berechtige ihn nicht, während des Schwebens des Verwaltungsverfahrens (§ 17 Abs. 1 WHG) den Dieksee mit seinem Motorboot zu befahren. Der Kläger hatte durch die beim Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes noch gültige, erst später widerrufene Gestattung, wie deren gesamte Ausgestaltung zeigt, kein "Recht" erworben. Auf Ausübung "in sonst zulässiger Weise" kann der Kläger sich nicht berufen, da der Gemeingebrauch nach dem bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts geltenden preußischen Wassergesetz, wie das Oberverwaltungsgericht - für das Revisionsgericht bindend - festgestellt hat, kein Befahren des Gewässers mit Motorbooten umfaßte.
Es kann schließlich auch keine Rede davon sein, daß die Neuregelung den Kläger entschädigungslos enteignete und deshalb wegen Verstoßes gegen Art. 14 des Grundgesetzes nichtig sei. Das Eigentum des Klägers an seinem Grundstück ist durch die Neuregelung unberührt geblieben. Das Befahren eines Gewässers von einem Anliegergrundstück aus mit einem Motorboot ist kein Ausfluß des Eigentums an dem an das Gewässer grenzende Grundstück. Daß Beweggrund für den Erwerb gerade dieses Grundstücks seine Lage am See gewesen sein mag und daß dieser Umstand auch den Wert des Grundstücks beeinflußt haben mag, ist hier rechtlich unerheblich.
Das Vorbringen des Klägers in der Revisionsverhandlung, anderen Anliegern sei das Befahren des Dieksees mit einem Motorboot unter der fadenscheinigen Auflage gestattet worden, das Boot zu Rettungszwecken einzusetzen, ihm hingegen nicht, dadurch sei gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, liegt neben der Sache. Es geht im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht darum, ob dem Kläger das gleiche zu gestatten sei, sondern einzig und allein darum, ob er ohne Gestattung den See mit seinem Motorboot befahren darf. Dies ist, wie ausgeführt, ohne Rechtsirrtum verneint. Überdies könnten Folgerungen aus dem Gleichheitsgrundsatz nur gezogen werden, wenn wirklich gleichgelagerte Fälle im einzelnen dargelegt werden, und zwar schon in einer Tatsacheninstanz.
Demnach war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 VwGO.
Dr. Müller
Klein
Clauß