Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.11.1986, Az.: VIII ZR 295/85

Klage auf Herausgabe ersteigerter Teppiche bzw. auf Auskunft über Herausgabe eines erzielten Weiterveräußerungserlöses; Eigentumserwerb durch Versteigerung; Zwangsversteigerung im Falle nicht ausgelöster zur Sicherung von Darlehen verpfändeter Gegenstände; Wirksame Unterrichtung des Verpfänders (Bekanntmachung der Versteigerung)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.11.1986
Aktenzeichen
VIII ZR 295/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13748
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 21.05.1985
LG Frankfurt am Main

Fundstellen

  • MDR 1987, 401 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 317-318 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Rechtsanwalt Klaus E., S.straße 11 in W.

Prozessgegner

L. am E. T. GmbH & Co. KG, S.straße 30-40 in F.,
gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die L. am E. T. GmbH,
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Veit G., ebenda

Amtlicher Leitsatz

§ 9 Abs. 1 PfandleiherVO enthält keine von § 1228 Abs. 2 BGB abweichende Regelung über den Eintritt der Pfandreife.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1986
durch
die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Treier, Dr. Brunotte und Groß
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 1985 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Frankfurter Antiquitätenhändler de R. (künftig: R.) nahm seit 1975 bei der Beklagten, einer gewerblichen Pfandleiherin, Darlehen auf. Meist verpfändete er Schmuck. Die Darlehen hatten stets drei Monate Laufzeit. Die Beklagte verlängerte sie auf Wunsch um jeweils weitere drei Monate. R. legte in diesen Fällen die Pfandscheine vor, bezahlte Zinsen und Kosten und erhielt neue Pfandscheine mit der Angabe des Verfalltages.

2

Die Pfandscheine sind formularmäßig gestaltet. Auf der Vorderseite enthalten sie den Hinweis auf die auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Nr. 8 Abs. 2 dieser Bedingungen lautet:

"Verpfänder und Pfandleiher sind sich darüber einig, daß die Androhung der Versteigerung, eine Fristbestimmung hierfür und Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Versteigerung - ausgenommen die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung - sowie die Mitteilung über das Versteigerungsergebnis untunlich sind und daher unterbleiben, unbeschadet des Rechts des Auslösungsberechtigten, den aus dem Pfand erzielten Überschuß beim Pfandleiher abzuholen".

3

Im Zuge dieser Praxis nahm R. im Jahre 1981 drei Darlehen über je 5.000,- DM in Anspruch. Er verpfändete zu deren Sicherheit einen flämischen Wandteppich und einen Keshan-Teppich, die er angeblich für 26.000,- DM und 24.000,- DM gekauft hatte, sowie fünf Teile Goldschmuck und einen Ring.

4

Am 15. März 1982 bat er um - erneute - Verlängerung aller drei Darlehen. Die Beklagte war einverstanden; R. zahlte Zinsen und Kosten in Höhe von insgesamt 2.100,- DM und erhielt drei neue Pfandscheine, die als Verfalltag den 15. Juni 1982 auswiesen. Da die Pfandscheine nach Verfall nicht eingelöst wurden, sandte die Beklagte an die ihr bekannte Anschrift des R. in F., N.straße 47, ein Schreiben vom 15. Juli 1982 mit dem Hinweis, daß die nächste Versteigerung am 21. Juli 1982 anstehe, sämtliche Pfandscheine fällig seien und zwecks Erhaltung der Pfandstücke die Einlösung oder Verlängerung bis zum 16. Juli 1982 zu erfolgen habe. Das Schreiben kam am 21. Juli 1982 mit dem Postvermerk zurück, der Empfänger sei unbekannt verzogen. R. hatte seine Wohnung aufgegeben, ohne der Beklagten seine neue Anschrift mitzuteilen.

5

In dem von der Beklagten zuvor in der Frankfurter Rundschau angezeigten Versteigerungstermin vom 21. Juli 1982 setzte der amtlich bestellte Versteigerer den Mindestaufruf für die von R. verpfändeten Gegenstände jeweils auf 7.475,- DM fest. Da keine anderen Gebote abgegeben wurden, erhielt die Beklagte den Zuschlag zu diesen Mindestgeboten.

6

Als R. später die Teppiche auslösen wollte, erfuhr er, was geschehen war. Die Beklagte teilte ihm mit, daß sie die Teppiche inzwischen weiterveräußert habe. Eine von R. geforderte Abrechnung über den Veräußerungserlös und Bekanntgabe der Erwerber lehnte die Beklagte ab.

7

Aufgrund vollstreckbarer notarieller Urkunde vom 2. Dezember 1981, in der R. sich zur Zahlung von 110.000,- DM an den Kläger verpflichtete, erwirkte der Kläger am 14. April 1983 einen Beschluß des Amtsgerichts Köln, der wegen eines Teilbetrages von 50.000,- DM die Pfändung der angeblichen Ansprüche des R. gegen die Beklagte auf Herausgabe der streitigen Pfandstücke, hilfsweise auf Schadensersatz aussprach und ihm zur Einziehung überwies. Der Beschluß ist der Beklagten als Drittschuldnerin noch im April 1983 zugestellt worden.

8

Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage geltend gemacht, die Pfandverwertung sei unrechtmäßig gewesen, weil die Pfandkreditverträge im Juni 1982 anläßlich eines Anrufes des R. bei der Beklagten von einer ihrer Angestellten um 3 Monate verlängert worden seien, so daß der Pfandverkauf entgegen § 1228 Abs. 2 BGB vor Fälligkeit der Forderung erfolgt sei. Darüber hinaus habe die Beklagte es versäumt, R. den Pfandverkauf gemäß § 1234 BGB anzudrohen sowie ihn von Zeit und Ort der Versteigerung nach § 1237 BGB zu benachrichtigen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die die Einhaltung dieser Verpflichtungen für entbehrlich erklärten, seien unwirksam. Bei rechtzeitiger Benachrichtigung von der anstehenden Versteigerung sei R. in der Lage gewesen, den Pfandverkauf zu verhindern. Die Teppiche hätten einen Wert von ca. 150.000,- DM und ca. 50.000,- DM und die Schmuckstücke einen solchen von 25.000,- bis 30.000,- DM.

9

Hinsichtlich der Schmuckstücke hat der Kläger zuletzt in erster Linie Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe an einen Sequester begehrt und hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über die Erwerber und den Veräußerungserlös zu erteilen und an ihn den sich aus dieser Auskunft ergebenden Veräußerungserlös abzüglich 7.475,- DM zu zahlen. Bezüglich der beiden Teppiche hat er zuletzt in erster Linie in gleicher Weise Auskunftserteilung und Zahlung entsprechend dieser Auskunft verlangt und hilfsweise die Verurteilung zur Herausgabe der Teppiche an einen Sequester erstrebt. Hinsichtlich sämtlicher Pfandstücke hat er zusätzlich den Hauptantrag gestellt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, "ihm auch den weiteren Schaden zu ersetzen", der ihm und/oder R. dadurch entstanden sei und noch entstehen werde, daß die Beklagte die Pfandstücke zur Versteigerung am 21. Juli 1982 im Bürgerhaus Nordweststadt freigegeben und dort erstanden habe.

10

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.

11

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte erstrebt, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision hat keinen Erfolg.

13

A.

Die vom Kläger - als Pfandgläubiger - teils in erster Linie und teils im Hilfsverhältnis geltend gemachten Ansprüche auf Herausgabe der von der Beklagten ersteigerten Gegenstände (§ 985 BGB) bzw. des von ihr eventuell hierfür erzielten Weiterveräußerungserlöses (§ 816 BGB) und auf Auskunft über die Höhe dieses Erlöses wären allenfalls gerechtfertigt, wenn die Beklagte die streitigen Gegenstände bei der Versteigerung vom 21. Juli 1982 nicht zu Eigentum erworben, R. das Eigentum hierdurch also nicht verloren und die Beklagte daher, soweit sie Pfandstücke weiterveräußert hat, darüber als Nichtberechtigte verfügt hätte.

14

I.

Dem Berufungsgericht ist indessen darin beizupflichten, daß die Beklagte durch den Zuschlag bei der Versteigerung vom 21. Juli 1982 Eigentümerin der Pfandstücke geworden ist.

15

1.

Gemäß § 1242 Abs. 1 BGB erlangt der Erwerber durch die rechtmäßige Veräußerung des Pfandes die gleichen Rechte wie wenn er die Sache von dem Eigentümer erworben hätte. Rechtmäßig ist der Pfandverkauf, wenn zugunsten des den Verkauf betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht besteht und bei der Veräußerung nicht gegen die in § 1243 Abs. 1 BGB genannten Vorschriften verstoßen wurde. Hiernach ist erforderlich, daß die Forderung des Pfandgläubigers ganz oder teilweise fällig, also die sogenannte Pfandreife eingetreten war (§ 1228 Abs. [xxxxx]BGB), nicht mehr Pfänder vom Gläubiger zum Verkauf gebracht wurden, als zu seiner Befriedigung notwendig waren (§ 1230 Satz 2 BGB), der Pfandverkauf in einer öffentlichen Versteigerung erfolgte (§ 1235 BGB), deren Ort und Zeit ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht waren (§ 1237 Satz 1 BGB) und daß bei Gold- und Silbersachen das Gebot, zu dem zugeschlagen wurde, den Metallwert erreichte (§ 1240 BGB).

16

2.

Das Berufungsgericht hat die Rechtmäßigkeit des Pfanc Verkaufs zutreffend festgestellt. Die Revision erhebt insoweit mit Ausnahme eines Punktes keine Einwände.

17

Sie bekämpft lediglich die Annahme des Berufungsgerichts daß die öffentliche Bekanntmachung der Versteigerung ordnungsgemäß erfolgt sei. Sie meint, dies sei deshalb nicht der Fall gewesen, weil die Bekanntmachung vor Eintritt der Pfandreife geschehen sei. Dem kann nicht zugestimmt werden.

18

Ob - wie die Revision meint - aus der Systematik des Gesetzes, das in § 1237 Satz 1 BGB selbst die dort vorgeschriebene Bekanntmachung der Versteigerung keiner zeitlichen Schranke unterstellt, zu folgern ist, daß die Bekanntmachung erst nach der Pfandreife zu geschehen habe, und ob ein Verstoß hiergegen überhaupt die Unrechtmäßigkeit des nachfolgenden Pfandverkaufes zu begründen vermöchte, braucht nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls ist hier die Versteigerung erst bekannt gemacht worden, nachdem die Pfandreife eingetreten war.

19

a)

Nach § 9 Abs. 4 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher in der Fassung vom 1. Juni 1976 - PfandleiherVO - (BGBl. I S. 1335) hat der Pfandleiher zu veranlassen, daß die Versteigerung mindestens eine Woche und höchstens zwei Wochen vor dem für die Versteigerung vorgesehenen Zeitpunkt öffentlich bekannt gemacht wird.

20

Daß diese Fristen, hier der 7. bzw. 14. Juli 1982, von der Beklagten eingehalten wurden, ist zwischen den Parteien nicht streitig.

21

b)

Zu diesen Zeitpunkten lag die Pfandreife jedoch längst vor. Sie trat nach § 1228 Abs. 2 Satz 1 BGB mit der Fälligkeit der durch die Pfänder gesicherten Forderungen, also am 15. Juni 1982 ein.

22

Ohne Erfolg versucht die Revision, aus § 9 Abs. 1 PfandleiherVO etwas anderes abzuleiten. Sie meint, daraus, daß diese Vorschrift die Einhaltung einer Monatsfrist zwischen Fälligkeit der gesicherten Forderung und der Versteigerung anordne, ergebe sich, daß die Pfandreife bei gewerblicher Pfandleihe abweichend von § 1228 BGB nicht mit der Fälligkeit der gesicherten Forderung zusammenfalle, sondern frühestens einen Monat danach eintrete. Dieser Schluß ist indessen nicht gerechtfertigt.

23

Es ist schon zweifelhaft, ob die Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher nach dem Inhalt und der Reichweite ihrer in § 34 Abs. 2 GewO enthaltenen Ermächtigungsgrundlage überhaupt die Vorschrift des § 1228 Abs. 2 Satz 1 BGB abändern könnte. Dies braucht jedoch abschließend nicht beurteilt zu werden. Denn jedenfalls läßt sich § 9 Abs. 1 PfandleiherVO nicht der Regelungsgehalt entnehmen, den die Revision darin erblicken möchte. Die Vorschrift bestimmt lediglich, wann sich - zeitlich gesehen - der gewerbliche Pfandleiher nach Eintritt der Fälligkeit des Darlehens aus dem Pfand befriedigen darf. Zu welchem Zeitpunkt die Fälligkeit des Darlehens eintritt, regelt sie nicht; sie setzt diese vielmehr voraus. Sie besagt auch nichts darüber, welche Rechtsfolgen sich aus der Fälligkeit unmittelbar ergeben. Diese Frage ist daher nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über den Pfandverkauf zu beurteilen. Danach begründet indessen - wie bereits ausgeführt - die Fälligkeit des Darlehens unmittelbar die Verkaufsberechtigung des Pfandgläubigers, also die Pfandreife. § 9 Abs. 1 PfandleiherVO verfolgt ersichtlich allein den Zweck, den Verpfänder vor einer Pfandverwertung früher als einen Monat nach Darlehensfälligkeit zu schützen; sie will ihm ausreichend Zeit geben, das Pfand einzulösen. Eine ähnliche Schutzfunktion hat § 1234 BGB, der bestimmt, daß der Pfandgläubiger den Verkauf grundsätzlich vorher anzudrohen hat und ihn nicht vor Ablauf eines Monats nach der Androhung durchführen darf. Auch diese Vorschrift schiebt die Pfandreife nicht hinaus. Aus ihrem weiteren Inhalt, wonach die Androhung erst nach Eintritt der Verkaufsberechtigung (= Pfandreife) erfolgen kann, ergibt sich vielmehr eindeutig, daß die einmonatige Wartefrist die Pfandreife nicht berührt.

24

II.

War damit die in der Versteigerung vom 21. Juli 1982 erfolgte Pfandverwertung rechtmäßig und hat demgemäß R. sein Eigentum an den Pfandstücken verloren und die Beklagte es erworben (§ 1242 Abs. 1 BGB), so stand R. kein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB zu, den der Kläger hätte pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen können. Damit steht zugleich fest, daß die Beklagte bei Weiterveräußerung der erworbenen Pfandstücke als Berechtigte verfügt hat, so daß R. auch kein Anspruch aus § 816 Abs. 1 BGB auf Herausgabe des Weiterveräußerungserlöses und auf Auskunft über die Höhe dieses Erlöses erwachsen sein konnte. Auf die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage, ob der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß überhaupt einen Anspruch aus § 816 BGB erfaßt hätte, kommt es hiernach nicht mehr an.

25

B.

Das - nach § 256 ZPO zu beurteilende - Feststellungsbegehren des Klägers hat das Berufungsgericht, jedenfalls im Ergebnis, zu Recht als unbegründet zurückgewiesen.

26

I.

Soweit es ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung verneint hat, weil ein Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 9 Abs. 1 PfandleiherVO, die dort geregelte einmonatige Wartefrist einzuhalten, nicht vorliege, und weil die Beklagte auch keine sich aus den Pfandkreditverträgen ergebende Auskunftspflicht bei einem zwischen R. und einer Angestellten der Beklagten geführten Telefongespräch verletzt habe, hat es dabei schon deswegen zu verbleiben, weil diese Erwägungen des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind und von der Revision auch nicht angegriffen werden.

27

Dasselbe gilt für die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, die Wahl des Versteigerungsortes habe gleichfalls keine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu begründen vermocht.

28

Entgegen der Auffassung der Revision ist die Beklagte auch nicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der fahrlässigen Eigentumsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie Pfandstücke weiterveräußert hat. Da die Beklagte - wie ausgeführt - die Pfandstücke aufgrund rechtmäßigen Pfandverkaufes zu Eigentum erworben hat, konnte sie durch deren Weiterverkauf kein Eigentum des Verpfänders mehr verletzen.

29

II.

Schadensersatzpflichtig wäre die Beklagte somit nur, wenn sie - was hier allein in Betracht käme - eine der Vorschriften der §§ 1234 Abs. 1 und 2, 1237 Satz 2 BGB verletzt hätte (§ 1243 Abs. 2 BGB). Soweit dies nicht als untunlich unterbleiben darf, ist der Pfandleiher hiernach verpflichtet, dem Eigentümer den Pfandverkauf vorher anzudrohen (§ 1234 Abs. 1 BGB) und ihn besonders von Zeit und Ort der Versteigerung zu benachrichtigen (§ 1237 Satz 2 BGB) sowie mit dem Pfandverkauf einen Monat nach erfolgter Androhung zu warten (§ 1234 Abs. 2 BGB).

30

1.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe ihrer Androhungs- und Benachrichtigungspflicht mit der Absendung des Schreibens vom 15. Juli 1982 genügt, in dem sie R. auf die eingetretene Pfandreife und den bevorstehenden Versteigerungstermin hingewiesen und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht habe, die Pfandstücke gelangten zur Versteigerung, falls nicht vorher eine Einlösung oder Verlängerung erfolge. Zwar habe das Schreiben R. nicht erreicht. Dies habe aber R. zu vertreten. Er habe es unterlassen, der Beklagten die Änderung seiner Anschrift mitzuteilen und müsse sich daher so behandeln lassen, als sei ihm das Schreiben ordnungsgemäß am 16. Juli 1982 zugegangen. Auf die Einhaltung der Monatsfrist des § 1234 Abs. 2 BGB komme es nicht an, weil sie in Nr. 8 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wirksam abbedungen worden sei.

31

2.

Ob diesen, von der Revision bekämpften Ausführungen des Berufungsgerichts in allen Punkten gefolgt werden könnte, kann dahinstehen. Jedenfalls erweist sich die Abweisung des Feststellungsanspruches aus anderen Gründen als richtig.

32

a)

Soweit der Kläger die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich des weiteren Schadens erstrebt, der ihm selbst durch die Versteigerung entstanden sein soll und noch entstehen werde, scheitert das Begehren schon daran, daß nicht ersichtlich ist, wie dem Kläger ein eigener Schaden durch die Versteigerung entstanden sein könnte. Er hat einen solchen auch nicht einmal andeutungsweise behauptet.

33

b)

Der nach der Antragsfassung darüber hinaus verfolgte Anspruch, festzustellen, daß die Beklagte ihm (dem Kläger) zum Ersatz auch des weiteren Schadens verpflichtet sei, der R. durch die Versteigerung entstanden sei und noch entstehen werde, ist sachlich ebenfalls nicht gerechtfertigt.

34

Würde dem Antrag des Klägers auf Feststellung, daß die Beklagte ihm zum Ersatz des seinem Vollstreckungsschuldner entstandenen Schadens verpflichtet sei, entsprochen, dann stünde im Verhältnis der Prozeßparteien rechtskräftig fest, daß der Kläger Gläubiger der gegen die Beklagte gerichteten Schadensersatzforderung sei. Einen solchen Feststellungsanspruch hätte der Kläger nur, wenn er durch die Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung (§ 835 ZPO) Inhaber der Forderung geworden wäre. Dies ist indessen nicht der Fall. Die Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung läßt - im Gegensatz zur Überweisung an Zahlungs Statt - die Rechtszuständigkeit hinsichtlich der gepfändeten Forderung unberührt. Diese verbleibt im Vermögen des Vollstreckungsschuldners; der Vollstreckungsgläubiger erhält lediglich ein Einziehungsrecht, das ihn ermächtigt, das gepfändete Forderungsrecht des Schuldners in eigenem Namen geltend zu machen (BGHZ 24, 329, 332; BGH Urteil vom 27. April 1978 - VII ZR 219/77 = NJW 1978, 1914; BGHZ 82, 28, 31; RGZ 83, 116, 189; Lüke, ZZP 76, 1, 23 f; Stöber, Forderungspfändung, 7. Aufl., Rdn. 589 m.w.N.). Ist dieses Forderungsrecht des Schuldners - wie hier - streitig und will der Vollstreckungsgläubiger den Streit durch eine Feststellungsklage klären lassen, so kann er demnach nur eine Feststellung des Inhalts begehren, daß dem Vollstreckungsschuldner die gepfändete Forderung gegen den Drittschuldner zustehe.

35

Eine dementsprechende Auslegung des vom Kläger gestellten Feststellungsantrages kommt nicht in Betracht. Zwar sind auch Prozeßanträge auslegungsfähig. Der Akteninhalt bietet jedoch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, der Kläger habe seinen Antrag nicht so verstanden, wie er formuliert ist. Das Vorbringen des Klägers zu seinem Feststellungsbegehren beschränkte sich in erster Instanz auf einen einzigen nichtssagenden Satz. In der Berufungsinstanz hat er dazu ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils, der keine Bezugnahme auf die zweitinstanzlichen Schriftsätze enthält, nichts vorgetragen.

36

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wolf
Dr. Skibbe
Treier
Dr. Brunotte
Groß