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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1987, Az.: I ZR 112/85

Wettbewerbsrechtliche Gewährung der Senkung von Anschlusskosten als Werbeaktion; Anlockeffekt bei Senkung von Kosten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.05.1987
Aktenzeichen
I ZR 112/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 14659
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 20.03.1985
LG Köln - 14.06.1984

Fundstelle

  • NJW-RR 1987, 1447 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Gas-, Elektrizitäts- und Wasserwerke K. AG,
vertreten durch den Vorstand Hans-Georg W., P., K.

Prozessgegner

Wilhelm M., H.straße ... - ..., K.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. März 1985 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 14. Juni 1984 zum Nachteil der Beklagten abgeändert und der Klage stattgegeben hat.

Die Berufung des Klägers gegen das genannte Urteil des Landgerichts wird auch im Umfang der Aufhebung zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger betreibt eine Kohlen- und Heizöl-Spedition sowie einen Einzelhandel mit Heizöl. Die Beklagte ist eine von der Stadt Köln beherrschte Aktiengesellschaft, der die Gas-, Elektrizitäts- und Wasserversorgung in der Stadt K. obliegt.

2

Im April 1983 unternahm die Beklagte zusammen mit drei anderen Energieversorgungsunternehmen, etwa 30 % der K. Heizungsfachfirmen und der Stadtsparkasse K. eine vom 1. Mai bis 31. Dezember 1983 befristete "Aktion Heizung '83". Bei dieser Werbeaktion sollten Betreiber von Ofen- und Zentralheizungsanlagen für feste Brennstoffe und öl mit Hilfe von Anzeigen, Verlagsbeilagen in Kölner Tageszeitungen und Prospekten zur Umstellung ihrer Anlagen auf leitungsgebundene Energien (Erdgas, Nachtstrom, Fernwärme) veranlaßt werden. Dabei kündigte die Beklagte ein "Aktionspaket" an, das in seinen Hauptpunkten wie folgt beschrieben wurde:

"1.
Drastische Senkung der Anschlußkosten, bei vorhandenem Anschluß Zuschüsse zu den Installationskosten.

2.
Finanzierung der Anschluß- und Installationskosten zu stark ermäßigten Zinsen.

3.
Ausbau des alten Öltanks zu günstigen Festpreisen und Vergütung der Restölmengen.

4.
Kostenlose Beratung und kostenloser "Energiespartest", um Ihnen die richtige Entscheidung zu erleichtern."

3

Der Kläger hat geltend gemacht, diese Aktions-Angebote verstießen sowohl bei isolierter Betrachtung des einzelnen Werbeangebots sowie bei einer Gesamtwürdigung gegen die Gebote des lauteren Wettbewerbs. Er hat beantragt, der Beklagten zu verbieten, das Anbieten, Bewerben und/oder Durchführen von Heizungsmodernisierungen mit Erdgas, Fernwärme oder Nachtstrom mit den aufgeführten vier Werbeaussagen und/oder Zusagen zu verbinden, wobei er bei der zweiten Werbeaussage noch den Zusatz "durch Vermittlung eines Kredits der Stadtsparkasse K." beanstandet hat.

4

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich dieses Teils der zweiten Werbeaussage stattgegeben und der Beklagten verboten, Heizungsmodernisierungen mit Erdgas, Fernwärme oder Nachtstrom anzubieten und/oder zu bewerben und/oder durchzuführen, wenn dies mit der Ankündigung und/oder Zusage "Vermittlung eines Kredits bei der Stadtsparkasse K." verbunden wird. Im übrigen hat es die Werbeaussagen bei isolierter und kumulierter Betrachtung für unbedenklich angesehen und die Klage abgewiesen.

5

Mit seiner Berufung hat der Kläger die Klage hinsichtlich der ersten Werbeaussage (drastische Senkung der Anschlußkosten; bei vorhandenem Anschluß Zuschüsse zu den Installationskosten) und teilweise hinsichtlich der dritten Werbeaussage (Vergütung der Restölmengen) weiter verfolgt, wobei er jede dieser Aussagen für sich genommen als auch in ihrem Zusammenwirken angegriffen hat. Die Beklagte hat im Wege der Anschlußberufung die Abweisung der Klage verlangt, soweit das Landgericht ihr die Werbeaussage "Vermittlung eines Kredits bei der Stadtsparkasse K." verboten hat.

6

Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, daß die vier angegriffenen Ankündigungen einzeln betrachtet wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden seien und hat insoweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen bzw. auf die Anschlußberufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Im übrigen hat es der Beklagten verboten, Heizungsmodernisierungen mit Erdgas, Fernwärme oder Nachtstrom anzubieten und/oder anzubieten und durchzuführen oder zu bewerben und durchzuführen, wenn dies kumulativ mit folgenden Ankündigungen verbunden wird:

  • Drastische Senkung der Anschlußkosten, bei vorhandenem Anschluß Zuschüsse zu den Installationskosten,
  • Finanzierung von Anschluß- und Installationskosten zu stark ermäßigten Zinsen durch Vermittlung eines Kredits bei der Stadtsparkasse K. und
  • Vergütung der Restölmengen.

7

Mit der (zugelassenen) Revision begehrt die Beklagte weiterhin die völlige Abweisung der Klage.

8

Der Kläger beantragt

die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die drei streitigen Werbemaßnahmen seien zwar einzeln betrachtet nicht zu beanstanden. Die Klage sei jedoch insoweit begründet, als sie sich gegen die Heizungsmodernisierungsmaßnahmen unter kumulativer Verwendung der drei Werbeaussagen richte; denn dies führe insgesamt zu einer nach § 1 UWG unzulässigen Wettbewerbsverzerrung. Die Beklagte habe aufgrund ihrer Monopolstellung für leitungsgebundene Energie innerhalb ihres Versorgungsgebiets gegenüber den Anbietern anderer Wärmeenergieträger, namentlich des Heizöls und der Kohle, eine ungleich stärkere Position, der der Kläger als einzelner Spediteur und Händler wie auch der Heizöl- und/oder Kohlenhandel nichts Gleichwertiges entgegensetzen könnten. Angesichts der im Verhältnis der Parteien sonach stark zugunsten der Beklagten verschobenen wettbewerblichen Ausgangslage führten die drei Werbemaßnahmen, die gezielt bei den Umstellungskosten ansetzten und damit einen übermäßigen Anlockeffekt ausübten, in ihrer Gesamtheit zu einer nicht mehr tragbaren Wettbewerbsverzerrung.

10

II.

Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit es die Beklagte belastet, und zur völligen Abweisung der Klage.

11

1.

In der Revisionsinstanz ist nur noch zu prüfen, ob die streitigen Heizungsmodernisierungsmaßnahmen unter kumulativer Verwendung der drei vom Berufungsgericht beanstandeten Werbeaussagen wettbewerbswidrig sind. Dagegen ist nicht mehr im Streit, ob jede dieser Aussagen für sich genommen unzulässig ist; denn das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit die Unzulässigkeit der drei Aussagen bei einzelner Betrachtung geltend gemacht worden war, und der Kläger hat hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt.

12

In die danach vorzunehmende Gesamtbetrachtung sind folgende drei Werbeaussagen einzubeziehen:

  1. 1.

    Drastische Senkung der Anschlußkosten, bei vorhandenem Anschluß Zuschüsse zu den Installationskosten.

  2. 2.

    Finanzierung von Anschluß- und Installationskosten durch Vermittlung eines Kredits bei der Stadtsparkasse K.

  3. 3.

    Vergütung der Restölmengen.

13

Soweit das Berufungsgericht bei der zweiten Aussage darüber hinaus den Zusatz "zu stark ermäßigten Zinsen" in die Betrachtung einbezogen und mit verboten hat, rügt die Revision zu Recht, daß dieser Teil der Werbeaussage nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits war. Das Landgericht hatte diesen Teil der zweiten Werbeaussage ausdrücklich für unbedenklich erklärt und insoweit die Klage abgewiesen. Der Kläger hat diese Teilabweisung nicht angegriffen, sondern hat in seinem Berufungsantrag nur den Teil "Vermittlung eines Kredits bei der Stadtsparkasse aufgeführt, ohne den Zusatz "zu stark ermäßigten Zinsen" aufzugreifen.

14

2.

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die drei streitigen Maßnahmen zwar isoliert betrachtet zulässig seien, daß sie aber angesichts der zugunsten der Beklagten verschobenen wettbewerblichen Ausgangslage durch ihre Häufung und durch das gezielte Ansetzen bei den Umstellungskosten, das einen übermäßigen Anlockeffekt habe, insgesamt zu einer nicht mehr tragbaren Wettbewerbsverzerrung führten.

15

Diese Würdigung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht die wettbewerbliche Ausgangslage vollständig erfaßt hat oder ob es mit Rücksicht darauf, daß es sich um eine Gemeinschaftsaktion mit den Vorlieferanten und Installationsbetrieben gehandelt hat, auf seiten des Klägers ebenfalls die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Vorlieferanten und betroffenen Installationsbetriebe hätte berücksichtigen müssen; denn selbst wenn man darauf abstellt, daß die Beklagte, die in ihrem Versorgungsgebiet das Monopol für leitungsgebundene Energie innehat, eine starke wirtschaftliche Stellung hat, der der Kläger sowie der Heizöl- und Kohlenhandel nichts Gleichwertiges entgegenzusetzen haben, ist die streitige Aktion nicht als wettbewerbswidrig anzusehen.

16

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es nicht gerechtfertigt anzunehmen, daß die Beklagte bei der betreffenden Aktion ihr wirtschaftliches Übergewicht übermäßig oder unsachlich eingesetzt hätte.

17

Zunächst ist nicht erkennbar, daß die Beklagte ihre wirtschaftliche Machtstellung, insbesondere ihre Monopolstellung als Versorgungsunternehmen, in bedenklicher Weise eingesetzt hätte. An den Kosten der Aktion haben sich, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die Vorlieferanten beteiligt. Es ist auch nicht ersichtlich, daß es sich - bezogen auf das Ziel der Aktion - um ungerechtfertigt hohe Aufwendungen gehandelt hätte.

18

Im übrigen ist es nicht gerechtfertigt anzunehmen, daß die Beklagte ihr wirtschaftliches Übergewicht in wettbewerbswidriger Weise eingesetzt hätte. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, setzt die Aktion gezielt bei den Umstellungskosten an, die die größte Hemmschwelle für einen Wechsel des Verbrauchers auf einen anderen Energieträger darstellt, und ist geeignet, einen nicht unerheblichen Teil der Verbraucher zu einem solchen Wechsel zu veranlassen. Hierin liegt keine unsachliche oder übermäßige Beeinflussung der Verbraucher. Vielmehr ist es sachgerecht und wettbewerbskonform, wenn die Aktion zur Gewinnung neuer Abnehmer an der Hemmschwelle, nämlich den Umstellungskosten, ansetzt und dabei leistungsbezogene Vorteile, nämlich Kostensenkungs- und Finanzierungshilfen, verspricht bzw. gewährt.

19

Darin liegt auch noch kein übermäßiger Anlockeffekt. Die Senkung der Anschlußkosten bzw. der Zuschuß zu den Installationskosten, die Kreditvermittlung und die Restölabnahme bewirken zwar, daß die beworbenen Arbeiten nunmehr preisgünstiger und einfacher erlangt werden können als bisher, und haben somit einen gewissen Anlockeffekt. Dieser wird aber dadurch abgeschwächt, daß - wie ausreichend erkennbar bleibt - die Umstellung auf eine leitungsgebundene Energie dennoch einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert, der sogar die Aufnahme von Krediten erforderlich machen kann. Berücksichtigt man ferner, daß - wie auch das Landgericht ausgeführt hat - die Entscheidung für eine Umstellung auf eine andere Heizenergie allgemein erst nachreiflicher Überlegung getroffen wird, ist es nicht gerechtfertigt, einen übermäßigen Anlockeffekt anzunehmen.

20

3.

Im Ergebnis ist daher die Klage, auch hinsichtlich des noch anhängigen Teils, unbegründet, so daß unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen war.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

v. Gamm,
Piper,
Erdmann,
Scholz-Hoppe,
Mees