Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 15.08.2017, Az.: 2 BvC 67/14
Offensichtliche Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs; Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters; Wiedergabe der vorläufigen Rechtsauffassung in sachlicher Form
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 15.08.2017
- Aktenzeichen
- 2 BvC 67/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 20782
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:cs20170815.2bvc006714
Rechtsgrundlage
In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn Dr. H...,
gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 9. Oktober 2014 - WP 187/13 -
und Antrag auf Richterablehnung
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski,
Langenfeld
am 15. August 2017 beschlossen:
Tenor:
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (BVerfGE 7, 99 [BVerfG 03.09.1957 - 2 BvR 7/57] <109>; 105, 197 <235>).
Gründe
1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller ist offensichtlich unzulässig.
a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 [BVerfG 22.02.1960 - 2 BvR 36/60] <3>; BVerfGK 8, 59 <60>).
b) So liegt der Fall hier. Das Berichterstatterschreiben vom 31. Mai 2017 rechtfertigt bereits nicht im Ansatz Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters Müller. Es gibt seine vorläufige Rechtsauffassung in sachlicher Form wieder. Derartige Hinweise dienen der rechtlichen Klärung und liegen im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung. Solche im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärungstätigkeit getroffenen Maßnahmen sind üblich und nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 4, 143 [BVerfG 25.01.1955 - 1 BvR 522/53] <144>; 42, 88 <90>). Auch die Behauptung, der Richter Müller sei in verfassungswidriger Weise zum Ministerpräsidenten des Saarlands gewählt worden, vermag eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Ungeachtet der Frage, ob diese Behauptung zutreffend ist, betrifft sie in der Vergangenheit abgeschlossene Vorgänge, die Zweifel an einer unvoreingenommenen Entscheidung des Richters Müller im vorliegenden Verfahren nicht aufkommen lässt. Inwiefern ihm unterstellte Rechtsauffassungen in Bezug auf das Landtagswahlrecht des Saarlands Auswirkungen auf dessen objektive Einstellung im Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde bezüglich der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag haben können, erschließt sich nicht. Der Anschein eines persönlichen Interesses des Richters Müller am Ausgang des vorliegenden Verfahrens lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. Im Übrigen kann aus der bloßen vorhergehenden amtlichen Tätigkeit eines Richters eine Besorgnis der Befangenheit nicht abgeleitet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2009 - 2 BvR 343/09 -, , Rn. 8, 12).
2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 31. Mai 2017 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.