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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.09.1969, Az.: AnwSt (B) 2/69

Bestimmung der Auswirkungen eines Sitzungsprotokolls ohne Fertigstellungsvermerk auf den Beginn einer Frist zur Begründung eines Rechtsmittels ; Bestimmung des Wesens und Zwecks eines Sitzungsprotokolls

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.09.1969
Aktenzeichen
AnwSt (B) 2/69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 13326
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
EGH Bremen - 18.07.1968

Amtlicher Leitsatz

Das Sitzungsprotokoll ist mit der letzten Unterschrift der Urkundspersonen fertiggestellt, auch wenn der Tag der Fertigstellung nicht angegeben wird.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann,
der Rechtsanwälte Noelle, Dr. Roesen und Correll sowie
der Bundesrichter Kirchhof, Dr. Vogt und Braxmaier
in der Sitzung vom 15. September 1969
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts D. dagegen, daß der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen die Revision gegen sein Urteil vom 18. Juli 1968 nicht zugelassen hat, wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

Der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt D., ist durch Urteil des Ehrengerichts vom 19. Oktober 1967 mit einem Verweis bestraft worden. Seine dagegen eingelegte Berufung hat der Ehrengerichtshof durch Urteil vom 18. Juli 1968 verworfen. Dabei hat er die Revision nicht zugelassen.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Rechtsanwalt am 17. August 1968 Beschwerde eingelegt, ohne diese zu begründen. Das Urteil ist ihm dann am 14. Oktober 1968 zugestellt worden.

3

Das Sitzungsprotokoll des Ehrengerichtshofs enthielt ursprünglich keinen Fertigstellungsvermerk gemäß § 271 Abs. 1 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 116 BRAO, war aber spätestens am 9. Oktober 1968 mit den Unterschriften des Vorsitzenden und des Urkundsbeamten zur Geschäftsstelle gelangt; denn an diesem Tage wurde laut Vermerk auf Bl. 96 der Akten 2 EGH 1/68 eine Abschrift des Protokolle abgesandt. Der Fertigstellungsvermerk für den 19. Juli 1968 wurde erst, nachdem der Generalbundesanwalt sein Fehlen beanstandet hatte, vom Urkundsbeamten am 27. Februar 1969 und vom Vorsitzenden am 4. März 1969 unter dem Protokoll angebracht.

4

Darauf wurde dem Beschwerdeführer das Urteil am 17. März 1969 erneut zugestellt. Am 17. April 1969 ging dann die Begründung der Beschwerde mit Bezeichnung grundsätzlicher Rechtsfragen beim Ehrengerichtshof ein. Dieser hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

5

II.

Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.

6

1)

Nach § 145 Abs. 3 BRAO muß die Beschwerde innerhalb eines Monats seit Zustellung des Urteils mit ausdrücklicher Bezeichnung der für grundsätzlich gehaltenen Rechtsfrage beim Ehrengerichtshof eingelegt werden. Innerhalb dieser Frist ist hier zwar die Beschwerde, nicht aber die vorgeschriebene Begründung eingegangen.

7

Denn die Zustellung des Urteils am 14. Oktober 1968 ist entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts wirksam.

8

2)

Zwar ist durch das am 1. April 1965 in Kraft getretene Strafprozeßänderungsgesetz vom 19. Dezember 1964 (BGBl I 1067) dem § 271 Abs. 1 StPO, der ein Sitzungsprotokoll vorschreibt, folgender Satz angefügt worden: "Der Tag der Fertigstellung ist darin anzugeben". Dem § 273 StPO ist folgender Absatz 4 hinzugefügt worden: "Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf das Urteil nicht zugestellt werden".

9

Die Frage, welche Bedeutung die Neufassung der beiden Vorschriften hat und welche Folgerungen sich aus ihr für den Beginn einer Frist zur Begründung eines Rechtsmittels ergeben, ist streitig. Der Generalbundesanwalt vertritt in der vorliegenden Sache die Ansicht, daß ein Protokoll ohne den Fertigstellungsvermerk nicht "hergestellt" sei und die Frist zur Einlegung und Begründung den Rechtsmittels erst durch eine nach Hinzufügung des Vermerks vorgenommene Urteilszustellung zu laufen beginne. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden.

10

III.

Die Neufassung der §§ 271 Abs. 1 und 273 Abs. 4 StPO gibt Veranlassung zu Zweifeln in doppelter Hinsicht.

11

1)

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vorschrift des § 273 Abs. 4 StPO nur eine Ordnungsvorschrift ist (so Schwarz/Kleinknecht StPO 28. Aufl. § 273 Anm. 9, offenbar auch Müller/Sax StPO § 345 Anm. 1). Denn nach Ansicht des erkennenden Senats war die Sitzungsniederschrift bereite vor der Zustellung des Urteils am 14, Oktober 1968 irrt Sinne den § 273 Abs. 4 StPO fertiggestellt, so daß dieser Bestimmung hier genügt ist.

12

2)

Es besteht Streit darüber, wann das Protokoll im Sinne des § 271 Abs. 1 Satz 2 StPO als fertiggestellt anzusehen ist. Der Wortlaut dieser Vorschrift, nach dem der Tag der Fertigstellung "darin", d.h. im Protokoll anzugeben ist, konnte dafür sprechen, daß erst mit diesem Vermerk das Protokoll fertiggestellt ist. Diese Ansicht wird auch von Frau K. vertreten (in Loewe/Rosenberg, Ergänzungsband § 271 Anm. 2). Die übrigen Kommentare äußern sich zu dieser Frage nicht.

13

Gerichtliche Entscheidungen, in denen ausdrücklich zu dieser Frage Stellung genommen wird, sind nicht bekannt. Der Bundesgerichtshof hat die Bedeutung wiederholt erörtert, Dabei hat der 5. Strafsenat in dem in der Sache 5 StR 205/67 mit dem Generalbundesanwalt geführten Schriftwechsel die Auffassung vertreten, das Protokoll sei erst fertiggestellt, wenn auch der Tag der Fertigung "darin" angegeben sei. Auf dieser Ansicht beruht jedoch die dann ergangene Entscheidung nicht.

14

Dagegen ist nach der Ansicht des 2. Strafsenats der Fertigungsvermerk kein wesentliches Merkmal des Protokolls und von seinem Vorhandensein die Fertigstellung nicht abhängig. Vielmehr ist das Protokoll "fertig", sobald beide Urkundspersonen es unterschrieben haben. In ständiger Übung läßt deshalb der 2. Strafsenat für den Beginn der Frist zur Begründung einer Revision (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO) den Tag maßgebend sein, an dem uns Urteil dem Betroffenen zugestellt worden ist, auch wenn zu diesem Zeitpunkt der Fertigungsvermerk in dem von den Urkundspersonen bereits unterschriebenen Protokoll noch nicht enthalten war, und hat in vielen Rillen unter Zugrundelegung dieser Ansicht über eingelegte Revisionen entschieden. Das wäre nicht zulässig gewesen, wenn die Revisionsbegründungsfrist noch nicht beendet, ja noch nicht einmal in Lauf gesetzt gewesen wäre.

15

Der erkennende Senat tritt dieser Rechtsauffassung bei, da Wesen und Zweck des Protokolls sowie die Entstehungsgeschichte der Neufassung dafür sprechen.

16

a)

Das Protokoll dient dazu, die wesentlichen Geschehnisse der Hauptverhandlung mit Beweiskraft für die Beobachtung der dafür vorgeschriebenen Förmlichkeiten festzulegen. Zu diesen Geschehnissen und Förmlichkeiten gehört der Fertigungsvermerk sicher nicht. Er hätte deshalb auch keine Beweiskraft im Sinne des § 274 StPO. Die Vorgänge in der Hauptverhandlung werden im Protokoll durch die Unterschriften des Vorsitzenden und des Urkundsbeamten gemeinsam beurkundet. Mit der letzten dieser Unterschriften ist das Protokoll "fertiggestellt". Erst in diesem Augenblick kann auch ein Fertigungsvermerk endgültig angebracht werden. Durch ihn wird also ein Vorgang außerhalb der Hauptverhandlung, der oft wesentlich später stattfindet, bezeugt. Er gehört daher trotz des neuen Wortlauts des § 271 Abs. 1 Satz 2 StPO seinem Wesen nach nicht ins Protokoll.

17

Da der Vorsitzende und der Urkundsbeamte zudem nicht gleichzeitig unterschreiben, vielmehr der Vorssitzende erst später und in Abwesenheit des Urkundsbeamten, so könnte in diesen Fällen der zuerst Unterzeichnende die "Fertigstellung" durch seine Unterschrift unter dem Protokoll noch gar nicht bescheinigen, falls ohne den Vermerk das Protokoll noch nicht "fertig" wäre. Dies spricht dafür, daß der Fertigstellungsvermerk nicht Bestandteil des Protokolls sein kann, sondern ein zusätzliches Beweismittel ist.

18

b)

Mit der Änderung sollte sichergestellt werden, daß die Aufechtungsberechtigten, insbesondere der Verteidiger, die Frist zur Begründung der, Rechtsmittels, die regelmäßig mit der Urteilszustellung beginnt, durch Einsicht in das Sitzungsprotokoll sachgerecht nutzen können. Deshalb sollte das Protokoll bei Beginn der Begründungsfrist vorliegen (vgl. Müller/Sax § 273 Anm. 8; Schwarz/Kleinknecht § 273 Anm. 8; Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der StPO und des GVG-BR Drucksachen 180/60 S. 39/40, 9/62 S. 40; BT Drucksache IV 178 S. 41).

19

Die Begründung zum Entwurf des Gesetzes, der insoweit ohne irgendwelche Änderungen Gesetz geworden ist, weist darauf hin, daß für die Ingangsetzung der Revisionsbegründungsfrist die Fertigstellung des Protokolls von Bedeutung und es deshalb erforderlich sei, daß der Zeitpunkt der Fertigstellung vermerkt werde. Das solle durch die Ergänzung des § 271 Abs. 1 erreicht werden.

20

Der Fertigungsvermerk ist demnach dem Wesen nach ein Vermerk zum Protokoll, der, wie es in der Praxis häufig geschieht, am besten unter dem bereits unterschriebenen Protokoll angebracht wird. Er dient; nur als Beweis für die Feststellung, wann das Protokoll fertigestellt worden ist. Dabei stellt er jedoch nicht die einzige Beweismöglichkeit für den - möglicherweise spätesten - Zeitpunkt der Fertigstellung dar. Der Beweis kann auch auf andere Weise, etwa durch Bestätigung des Eingangs des vollständigen Protokolle durch die Geschäftsstelle oder, wie es hier geschehen ist, durch Ersteilung einer Abschrift des Protokolls an Verfahrensbeteiligte erbracht werden.

21

IV.

Da die Niederschrift über die Sitzung vom 18. Juli 1968 bei der ersten Zustellung des Urteils am 14. Oktober 1968, wie sich sowohl aus den nachträglich hergestellten Fertigungsvermerken wie auch aus dem Ausfertigungs- und Abgangsvermerk vom 9. Oktober 1968 ergibt, bereits hergestellt war, begann die Frist zur Begründung der Beschwerde mit den 15. Oktober 1968. Die Begründung der Beschwerde am 17. April 1969 ist mithin erheblich verspätet eingegangen und damit das Rechtsmittel unzulässig.

Glanzmann
Noelle
Roesen
Kirchhof
Correll
Vogt
Braxmaier