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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.04.2008, Az.: VIII ZB 67/07

Auswirkungen einer abgelehnten Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen voraussichtlich zu geringer Prozessführungskosten auf die Erfolgsaussichten eines Wiedereinsetzungsverfahrens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.04.2008
Aktenzeichen
VIII ZB 67/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 15739
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Aschaffenburg - 16.03.2007 - AZ: 19 C 2980/06
LG Aschaffenburg - 04.07.2007 - AZ: 2 S 75/07

Fundstellen

  • BGHReport 2008, 1094-1095
  • FamRZ 2008, 1520 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ Information 2008, 466 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 2008, 946-947 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 2008, X Heft 29 (amtl. Leitsatz) "Bedürftigkeitsprognose und Vierratengrenze"
  • NJW-RR 2008, 1238-1239 (Volltext mit amtl. LS) "Bedürftigkeitsprognose und Vierratengrenze"
  • VersR 2010, 232-233
  • WuM 2008, 417-418 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAP EN-Nr. 525/2008

Amtlicher Leitsatz

Hat das Gericht Prozesskostenhilfe versagt, weil die Kosten der Prozessführung voraussichtlich vier Monatsraten um ca. 50 EUR unterschreiten, kann im Verfahren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden, er habe vernünftigerweise nicht mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe rechnen dürfen.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. April 2008
durch
den Vorsitzenden Richter Ball,
die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen,
die Richterin Dr. Milger sowie
den Richter Dr. Achilles
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 4. Juli 2007 aufgehoben.

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.

Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 2.253,21 EUR.

Gründe

I.

1

Der Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 16. März 2007, ihm zugestellt am 21. März 2007, zur Zahlung von 2.253,21 EUR verurteilt worden. Mit einem am (Montag) 23. April 2007 beim Landgericht Aschaffenburg eingegangenen Schriftsatz vom 20. April 2007 hat der Beklagte Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug beantragt.

2

Mit Beschluss vom 9. Mai 2007 hat das Landgericht Aschaffenburg den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, bei den vom Beklagten im Fall einer Bewilligung zu leistenden Monatsraten in Höhe von 250 EUR würden die zu erwartenden Kosten der Prozessführung (952,96 EUR) vier Monatsraten nicht übersteigen (§ 115 Abs. 4 ZPO).

3

Dieser Beschluss ist dem Beklagten nicht vor dem 14. Mai 2007 mitgeteilt worden. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2007, eingegangen bei Gericht am nächsten Tag, hat der Beklagte Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt.

4

Mit Beschluss vom 4. Juli 2007 hat die Berufungskammer den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten verworfen. Gegen diesen am 11. Juli 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am (Montag) 13. August 2007 eingegangene Rechtsbeschwerde.

II.

5

1.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft nach § 522 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 238 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch zulässig, weil die Versagung der Wiedereinsetzung den Anspruch des Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, unter II 1 bb).

6

2.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu Unrecht abgelehnt. Der Beklagte hat die Frist zur Einlegung der Berufung ohne Verschulden versäumt (§ 233 ZPO). Nach allgemeiner Ansicht beginnt die Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung nach beantragter Prozesskostenhilfe für die Rechtsmitteleinlegung grundsätzlich (erst) mit dem Zugang der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe. Allerdings setzt dies voraus, dass die antragstellende Partei vernünftigerweise annehmen darf, sie sei bedürftig im Sinne der Kriterien zur Beurteilung der Prozesskostenhilfe (Musielak/Grandel, ZPO, 6. Aufl., § 233 Rdnr. 30). Das war hier der Fall. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe hing hier von zwei Faktoren ab, die der Beklagte im Voraus nicht hinreichend sicher einschätzen konnte: einmal von der Frage, ob und in welcher Höhe das Gericht bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe Ratenzahlungen anordnen würde, und zweitens davon, ob die Gerichtskosten sodann vier Monatsraten voraussichtlich übersteigen würden. Nach der Berechnung des Landgerichts überschreiten vier anzunehmende Monatsraten die voraussichtlichen Gerichtskosten (ohne Kosten einer eventuellen Beweisaufnahme) nur um knapp 50 EUR. Bei diesen Unwägbarkeiten kann dem Beklagten nicht entgegengehalten werden, er habe vernünftigerweise nicht mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe rechnen dürfen.

Ball
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Achilles