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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.09.1977, Az.: I ARZ 474/77

Gemeinsamer Mahnbescheid mehrerer Antragsteller mit unterschiedlichem Gerichtsstand; Gerichtsstandsbestimmung bei mehreren allgemeinen Gerichtsständen; Bestimmung des zuständigen Gerichts für das Mahnverfahren; Subjektiver Antragshäufung bei verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen der Antragsteller

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.09.1977
Aktenzeichen
I ARZ 474/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 11853
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1978, 298 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1978, 207 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 321 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Erbengemeinschaft Carl J., nämlich

1. ...
vertreten durch Antragsteller

2. - 9. ...
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. ...

Prozessgegner

Frau Irmgard N., S. straße ..., H.,

Amtlicher Leitsatz

Mehrere Antragsteller mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen, die einen gemeinsamen Mahnbescheid gegen einen Schuldner beantragen wollen, haben für die Antragstellung die Wahl unter den Gerichten, bei denen einer oder mehrere von ihnen einen allgemeinen Gerichtsstand haben. Für eine Gerichtsstandsbestimmung - in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 3 ZPO - ist kein Raum.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 28. September 1977
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Rebitzki
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts gem. § 36 ZPO wird abgelehnt.

Die Kosten dieses Verfahrens werden den Antragstellern gem. § 91 ZPO auferlegt. Der Wert des Gegenstandes wird gern, § 3 ZPO auf 50,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die neun Antragsteller bilden eine Erbengemeinschaft; sie haben ihren allgemeinen Gerichtsstand teilweise bei verschiedenen Gerichten. Sie wollen im Mahnverfahren eine der Erbengemeinschaft zustehende Mietzinsforderung geltend machen und beantragen, in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 3 ZPO das zuständige Gericht für das Mahnverfahren zu bestimmen.

2

Dem Antrag konnte nicht entsprochen werden.

3

Nach § 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. ist nunmehr für das Mahnverfahren ausschließlich das Amtsgericht zuständig, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Erst nach Erhebung des Widerspruchs (§ 696 Abs. 1 ZPO n.F.) bzw. nach Einlegung des Einspruchs (§ 700 Abs. 3 ZPO n.F.) gibt das Gericht, das den Mahnbescheid bzw. den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das in dem Mahnbescheid gem. § 692 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezeichnete Gericht, also an das Gericht ab, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist und bei dem der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO n.F.). Der Fall, daß - wie hier - mehrere Antragsteller (mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen) als Streitgenossen im Mahnverfahren vorgehen, hat in § 689 ZPO keine ausdrückliche Regelung gefunden. Darin liegt kein Ausschluß einer solchen subjektiven Antragshäufung (vgl. §§ 688, 691 ZPO n.F.; siehe auch Begründung zum Gesetz-Entwurf, BT-Drucksache 7/2729 S. 96 ff, ferner Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucksache 7/5250 S. 13 ff). Ebensowenig kann daraus entnommen werden, daß in einem Fall subjektiver Antragshäufung bei verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen der Antragsteller das zunächst höhere Gericht das zuständige Gericht zu bestimmen hätte. Vielmehr zeigt der Umstand, daß die auf andere Fälle zugeschnittene Bestimmung des § 36 ZPO trotz der Neufassung des § 689 ZPO unverändert geblieben ist und den Fall einer Mehrzahl von Antragstellern im Mahnverfahren nicht erwähnt, daß die Bestimmung des § 689 Abs. 2 ZPO n. F. in Verbindung mit § 35 ZPO zu verstehen ist. Die mehreren Antragsteller, die gemeinsam den Mahnbescheid beantragen wollen, haben daher für das Mahnverfahren die Wahl unter den Gerichten, bei denen einer oder mehrere von ihnen ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Auf Widerspruch bzw. Einspruch ist sodann der Rechtsstreit von Amts wegen an das gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezeichnete Gericht abzugeben. Demnach ist aber für die hier beantragte Gerichtsstandsbestimmung kein Raum.

Krüger-Nieland
Merkel
Schönberg
v. Gamm
Rebitzki