Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.04.2026, Az.: 2 StR 772/25
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.04.2026
- Aktenzeichen
- 2 StR 772/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 16494
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:230426B2STR772.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 25.08.2025 - AZ: 14 KLs 1200 Js 76133/25 (11/25)
Verfahrensgegenstand
Besonders schwere räuberische Erpressung u.a.
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. August 2025 aufgehoben
- a)
im Fall II.1 der Urteilsgründe,
- b)
im Gesamtstrafenausspruch und
- c)
in der Einziehungsentscheidung.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und gegen ihn die Einziehung "eines Betrags" in Höhe von 559 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Während die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils zu Fall II.2 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, hat die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe keinen Bestand, da die Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung (§§ 255, 250 Abs. 2 StGB) nicht tragen.
a) Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte am 23. Dezember 2024 erfolgreich vom Geschädigten unter Vorhalt einer "Vier-Schuss Jet JPX Pfefferpistole" und mit den Worten, er müsse ihm "eine Lektion erteilen", die Herausgabe einer Halskette und einer Playstation, die der Geschädigte im November 2023 für 559 Euro erworben hatte.
b) Diese Feststellungen tragen nicht die Annahme des Qualifikationstatbestandes des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Zwar kommt auch eine Gaspistole, die wie hier - was der Senat anhand der konkreten Typbezeichnung den Urteilsgründen entnehmen kann - Gas nach vorne verschießt, grundsätzlich als "Waffe" in Betracht (BGH, Urteil vom 11. Mai 1999 - 4 StR 380/98, BGHSt 45, 92, 93). Sowohl bei der Waffe als auch bei einem anderen gefährlichen Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB muss es sich aber um Gegenstände handeln, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Verwendung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen, weshalb eine ungeladene Gaspistole, die nicht als Schlagwerkzeug eingesetzt wird, nicht als Waffe, sondern lediglich als Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB einzuordnen ist (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - 1 StR 429/99, BGHSt 45, 249, 250 f.; Beschlüsse vom 16. Juli 2015 - 2 StR 12/15, Rn. 5, und vom 13. Dezember 2023 - 3 StR 304/25, NStZ 2025, 108, 109 Rn. 8). Dies hat das Landgericht nicht bedacht; Feststellungen zum Ladezustand der vom Angeklagten verwendeten Gaspistole, die weiter möglich sind, hat es nicht getroffen.
2. Der durch den Wegfall des Schuldspruchs bedingte Wegfall der Einzelstrafe im Fall II.1 der Urteilsgründe entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.
3. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.1 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der allein diesen Fall betreffenden Einziehungsentscheidung nach sich. Im Übrigen weist sie auch für sich einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Für die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist der Verkehrswert der Beutegegenstände im Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen für die Wertersatzeinziehung maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2023 - 2 StR 369/22, NZWiSt 2023, 469, 470, Rn. 15; Beschlüsse vom 8. März 2022 - 3 StR 456/21, wistra 2022, 380; vom 6. Februar 2024 - 1 StR 348/23, wistra 2024, 460, und vom 27. März 2024 - 2 StR 501/23, Rn. 4; jeweils mwN). Hierzu hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen, sondern ohne weiteres unterstellt, maßgeblich sei der für die Playstation entrichtete Kaufpreis zu einem deutlich vor der Tatbegehung liegenden Zeitpunkt. Dies träfe nur zu, wenn der Beutegegenstand keinem - wenn vielleicht auch nur geringen - Wertverlust unterlag. Dies kann zulasten des Angeklagten nicht unterstellt werden.
4. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von den Wertungsfehlern nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Das gilt auch für die Feststellungen zur Einziehungsentscheidung. Insoweit wird das neue Tatgericht - wie im Übrigen zum Ladezustand der verwendeten Gaspistole - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt ergänzende Feststellungen zu treffen haben.
Menges