Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.08.1979, Az.: 5 AZR 660/77
Bundesanstalt für Arbeit; Übergegangene Vergütungsansprüche; Ablehnung eines Konkursantrages; Konkursausfallgeld; Tarifliche Ausschlußfrist; Verdienstbescheinigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 08.08.1979
- Aktenzeichen
- 5 AZR 660/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10039
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 07.06.1977 - 6 Sa 476/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1979, 2501-2502 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 359-360 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1980, 123-124
Amtlicher Leitsatz
1. Macht die Bundesanstalt für Arbeit auf sie übergegangene Vergütungsansprüche von Arbeitnehmern geltend, denen sie nach Ablehnung eines Konkursantrages mangels Masse Konkursausfallgeld gezahlt hat, so kann der Arbeitgeber sich auf den Ablauf einer tariflichen Ausschlußfrist nicht berufen, soweit er die rückständigen Entgeltansprüche in einer nach AFG § 141h erteilten Verdienstbescheinigung anerkannt hat.
2. BGB § 217 ist auf tarifliche Ausschlußfristen nicht entsprechend anzuwenden.