Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.03.1954, Az.: 3 StR 403/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.03.1954
- Aktenzeichen
- 3 StR 403/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 11650
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mönchengladbach - 06.02.1953
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 11. März 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Arndt
Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in M.-Gladbach vom 6. Februar 1953
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Untreue wegfällt,
- 2.
im Strafausspruch zum Falle R., U. und K. aufgehoben, ferner im Gesamtstrafausspruch einschließlich des Berufsverbots.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil unter Freispruch im übrigen wegen Betruges (Fall St.-B.), fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Betrug (Fall R., U. und K.), Unterschlagung (Fall H.), fahrlässigen falschen Offenbarungseides, Nichtabführung einbehaltener Sozialversicherungsbeiträge und Konkursvergehens zu einer Gesamtstrafe von 18 Monaten Gefängnis und 1.000 DM Geldstrafe verurteilt worden. Daneben ist ihm auf die Dauer von drei Jahren untersagt, sich als Unternehmer eines Handels- oder Gewerbebetriebes zu betätigen.
Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift nur den Fall R., U. und K. deshalb an, weil zu Unrecht eine fortgesetzte Handlung angenommen sei. Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge und rügt im Falle H. Verletzung des § 264 StPO.
I.
Die Revision der Staatsanwaltschaft
Der Angeklagte war Inhaber eines im Handelsregister eingetragenen Betriebes, der sich nach der Währungsreform hauptsächlich mit der Herstellung von Webstühlen befaßte. Im Jahre 1950 brach der Betrieb wirtschaftlich zusammen, und zwar insbesondere infolge übertriebenen Aufwands, schlechter Buchführung und verfehlter Geschäftsführung. Schon im Juni 1949 stellte die Bank des Angeklagten fest, daß der Betrieb nicht mehr flüssig war. Mitte 1949 setzten die ersten Pfändungen ein. Im Oktober 1949 konnten die Löhne nur noch mit Verzögerung bezahlt werden. Kreditverhandlungen scheiterten. Einigen Hauptgläubigern mußte der Angeklagte erhebliche Sicherheiten stellen. Seit Februar 1950 kam es zu Zwangsversteigerungen, und im Februar 1950 stellte der Angeklagte die Zahlungen ein, insbesondere auch die Lohnzahlungen. Am 6. April 1950 stellte er den Antrag auf Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens. Am 10. Mai 1950 wurde unter Ablehnung dieses Antrages das Konkursverfahren eröffnet.
Seit Ende 1949 hielt der Angeklagte den Betrieb nur noch dadurch aufrecht, daß er laufend neue Bestellungen auf Webstühle annahm und sich dafür Anzahlungen geben ließ. In den Fällen R., U. und K. ist der Angeklagte insoweit wegen Betruges verurteilt, weil er in der Zeit vom 14. März bis 11. April 1950 von diesen Firmen Aufträge auf Lieferung von Webstühlen mit erheblichen Anzahlungen (rund 34.500 DM) entgegennahm und dabei versprach, die Anzahlungen nur zur Ausführung dieser Bestellungen zu verwenden und mit der Bearbeitung sogleich zu beginnen. Der Angeklagte war weder willens noch in der Lage, die Anzahlungen entsprechend zu verwenden, sondern er wollte die Anzahlungen nur benutzen, um andere Verbindlichkeiten zu erfüllen und seinen Betrieb noch eine Zeitlang aufrecht zu erhalten. Durch diese Täuschung veranlaßte er die Firmen zu Zahlungen, die sie ganz oder teilweise verloren. - Die Strafkammer hat darin gleichzeitig eine Untreue erblickt, weil der Hauptinhalt des Vertrages auftragsähnlichen Charakter habe und die Besteller mit ihrer Anzahlung das auf unsicherer Grundlage stehende Unternehmen des Angeklagten finanzierten. Dadurch sei eine besondere Treuepflicht entstanden, die der Angeklagte zum Schaden der Besteller verletzt habe.
Die Revision der Staatsanwaltschaft meint, die Zusammenfassung dieser Taten zu einer fortgesetzten Handlung sei fehlerhaft. Richtig ist, daß der für eine fortgesetzte Handlung notwendige Gesamtvorsatz nicht schon in dem allgemeinen Entschluß des Täters liegt, bei sich bietender Gelegenheit gleichartige Straftaten zu begehen. Notwendig ist vielmehr, daß der Vorsatz des Täters vor oder bei Verwirklichung des ersten Teilaktes der geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Seine Vorstellung braucht sich nicht auf Einzelheiten zu erstrecken, muß aber doch schon das zu verletzende Rechtsgut, den Rechtsgutträger, sowie ungefähr Ort, Zeit und Begehungsart der stoßweise zu verwirklichenden Tat umfassen (BGHSt 1, 313 [315]; 2, 163 [167]). Die Feststellungen der Strafkammer reichen hier aus. Die Strafkammer führt aus (S 33), daß der Angeklagte bei der Verschlechterung der Betriebslage bewußt dazu überging, seine Kunden bei den sich ihm bietenden Gelegenheiten zu Vorauszahlungen zu bewegen und das Geld anderweitig zu verwenden. Das war nicht nur die allgemeine Bereitschaft, bei sich bietender Gelegenheit Straftaten zu begehen; denn an anderer Stelle heißt es (S 9), daß der Angeklagte sich nur noch damit über Wasser halten konnte, daß er rücksichtslos neue Aufträge hereinholte und die Anzahlungen anderweitig verwendete. Seit Ende 1949 waren der Angeklagte und sein Buchhalter laufend unterwegs, um neue Bestellungen mit Anzahlungen hereinzuholen (S 11). Der Angeklagte wollte mit diesen Anzahlungen nur noch den Zusammenbruch eine Zeitlang hinauszögern (S 20). Damit war aus dem allgemeinen Entschluß der deutliche Gesamtvorsatz für gleichliegende ähnliche Taten geworden. Die Taten standen in ihren wesentlichen Grundzügen fest, da der Angeklagte alte oder neue Kunden seines Betriebes bei Bestellungen von Webstühlen sofort um Anzahlungen betrügen wollte. Die Fälle R., U. und Kon. liegen zeitlich eng zusammen, sind in der gleichen Art begangen und stets gegen das Vermögen der Kunden gerichtet. Die Strafkammer hat zwar nicht ausdrücklich den zeitlichen Beginn der fortgesetzten Handlung festgelegt, doch ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, daß die Annahme derartiger Anzahlungen erst nach der Zahlungseinstellung als Betrug gewertet ist, Denn die Strafkammer stellt immer wieder darauf ab, daß der Angeklagte nicht mehr fähig (und auch nicht willens) war, die Verträge zu erfüllen. Die Strafkammer hat als entscheidenden Zeitpunkt mehrfach die Monate März und April 1950 bezeichnet, also die Zeit nach der Zahlungseinstellung. Damit ist die fortgesetzte Handlung zeitlich deutlich genug abgegrenzt. Die Annahme eines selbständigen Betruges im Falle St.-B. steht entgegen dem Vortrag der Revision dieser Auffassung nicht entgegen; denn der Betrugsfall St.-B. richtete sich nicht gegen einen Kunden, sondern gegen einen Lieferanten und ist auch in der Ausführungsart ganz anders gelagert als der fortgesetzte Anzahlungsbetrug. Die Strafkammer hat auch die in der Anklage erwähnten übrigen Fälle, die bis Januar 1950 begangen waren, nicht in die fortgesetzte Tat einbezogen, offenbar weil sie vor dem entscheidenden Stichtag lagen. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist demnach insoweit unbegründet. Sie nötigt aber zugleich zur sachlichrechtlichen Nachprüfung dieser Fälle in vollem Umfange. Insoweit deckt sie sich mit der Revision des Angeklagten und kann unten behandelt werden.
Der Oberbundesanwalt hatte in den Fällen R.-U.-K. die Aufhebung des Urteils beantragt.
II.
Die Revision des Angeklagten
A.
Im Falle H. ist Verletzung des Verfahrensrechts (§ 264 StPO) gerügt.
Der Angeklagte nahm auf eine Bestellung der Firma H. am 23. März 1950 eine, weitere Anzahlung von 1.000 DM entgegen und übereignete der Firma dafür den für sie vorgesehenen fast fertigen Webstuhl. Noch vor dem 27. März 1950 veräußerte der Angeklagte diesen Webstuhl anderweitig, obwohl er wußte, daß er Eigentum der Firma H. war. Er ist insoweit wegen Unterschlagung verurteilt.
Durch den Eröffnungsbeschluß war dem Angeklagten in diesem Fall entsprechend der Anklage ein Betrug vorgeworfen, weil er die Firma zur Leistung einer weiteren Anzahlung veranlaßt habe, obwohl er zur Erfüllung der Bestellung nicht mehr in der Lage und nicht mehr willens war. In der Hauptverhandlung konnte eine Täuschung durch den Angeklagten nicht festgestellt werden, zumal er selbst die Anzahlung nicht erhalten hatte. Die Revision meint, die in der Veräußerung liegende Unterschlagung sei eine andere Tat als der in der Anklage erwähnte Betrug durch Entgegennahme der Anzahlung. Das ist rechtsirrig, wie die Strafkammer bereits mit zutreffenden Gründen ausgeführt hat. Dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO ist der vom Eröffnungsbeschluß betroffene historische Vorgang einschließlich aller damit zusammenhängender und darauf bezüglicher Vorkommnisse und Umstände, soweit das durch den Eröffnungsbeschluß bezeichnete Geschehen nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet (RGSt 72, 339). Das ist in ähnlichen Fällen wie dem vorliegenden vom Reichsgericht bereits bejaht worden (RGSt 44, 116; 46, 218). Zwar bezog sich der angebliche Betrug auf einen Geldbetrag und die Unterschlagung auf einen Webstuhl, aber Sachgleichheit des Gegenstandes der Straftat ist bei § 264 StPO nicht erforderlich. Im übrigen bezog sich sowohl die Anzahlung als auch der unterschlagene Webstuhl auf die Abwicklung desselben bereits eingeleiteten Geschäfts. Zur Herstellung des schon verkauften und teilweise bezahlten Webstuhls war die weitere Anzahlung unter Umständen erbeten, die den Verdacht des Betruges erweckten. Zur Sicherung des Käufers wurde ihm der bereits teilweise fertiggestellte Webstuhl übereignet, der nachher unterschlagen wurde. Beide Vorkommnisse gehörten deshalb zum gleichen "historischen Vorgang" i.S. des § 264 StPO. Hinzu kommt, daß schon im Ermittlungsergebnis der Anklage erwähnt war, daß "der zugesagte Webstuhl" zwischen dem 23. und 27. März 1950 anderweitig veräußert wurde. Der Angeklagte hatte sich gerade gegenüber diesem Vorwurf schon in seiner Erklärung auf die Anklage geäußert.
B.
Die allgemein erhobene Sachrüge nötigt zur Oberprüfung des Urteils in seinem vollen Umfang. Die Nachprüfung ergibt nur in einem Falle einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten:
1.
Im Fall R., U. und K. können die Bedenken gegen die Annahme einer Untreue dahingestellt bleiben, denn auf jeden Fall war diese Untreue nicht mehr selbständig strafbar, sondern eine straflose Nachtat. Der Angeklagte ist wegen Betruges bestraft, weil er sich die Anzahlungen durch betrügerische Handlungen verschafft hatte. Wenn er über diese betrügerisch erlangten Geldbeträge vertragswidrig verfügte, verletzte er damit kein anderes Rechtsgut, sondern verwirklichte nur seine schon durch die Bestrafung wegen Betruges erfaßte Bereicherungsabsicht. Der Schuldspruch muß daher insoweit abgeändert und das Urteil wegen der Straffestsetzung in diesem Fall und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden. Die Aufhebung der Gesamtstrafe erfaßt auch das Berufsverbot, obwohl gegen diese Maßregel bisher keine rechtlichen Bedenken bestehen. Die Strafkammer hat aber in der neuen Verhandlung Gelegenheit, noch deutlicher zum Ausdruck zu bringen, ob sie bei Prüfung der Gefährdung auf die. Zeit nach der Strafvollstreckung abgestellt hat.
2.
Die weiteren von der Revision in der Verhandlung vorgetragenen Bedenken greifen nicht durch. Insbesondere ist die Verurteilung wegen Konkursvergehens fehlerfrei. Der Verbrauch übermäßiger Summen und Sachwerte durch Aufwand ist einwandfrei festgestellt. Der erforderliche Zusammenhang zwischen dem Aufwand und der späteren Konkurseröffnung ist bejaht. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob einzelne Aufwendungen etwa aus anerkennenswerten Gründen getätigt sind (z.B. für den Bau der Kirche und des Sportplatzes). Auf die Beweggründe des Aufwands kommt es nach dem Gesetz nicht an, insbesondere ist bei § 240 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KO nicht die Absicht der Gläubigerbenachteiligung erforderlich. Im ersten Fall (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 KO) hat die Strafkammer eine Fahrlässigkeit des Angeklagten bejaht; das genügt (RGSt 58, 305). Im zweiten Fall (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO) hat die Strafkammer Vorsatz festgestellt.
Im übrigen sind die Sachrügen offensichtlich unbegründet.
Scharpenseel
Dr. Arndt
Maass