Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 08.03.1983, Az.: 1 ABR 38/81
Eingruppierung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 08.03.1983
- Aktenzeichen
- 1 ABR 38/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 10040
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Reutlingen 07.07.1980 - 3 BV 5/80
- LAG Stuttgart 04.02.1981 - 2 TaBV 8/80
Rechtsgrundlagen
- § 87 BetrVG 1972
- § 256 ZPO
- § 7 MTV Arbeiter der Metallindustrie in Südwürttemberg-Hohenzollern 1972
- § 10 MTV Arbeiter der Metallindustrie in Südwürttemberg-Hohenzollern 1972
- § 16 MTV Arbeiter der Metallindustrie in Südwürttemberg-Hohenzollern 1972
- § 19 MTV für Arbeiter und Angestellte der Metallindustrie in Württemberg-Hohenzollern 1980
Fundstellen
- BB 1983, 2114
- DB 1983, 2040
Amtlicher Leitsatz
Die nach § 10 Abs. 2 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter der Metallindustrie in Südwürttemberg-Hohenzollern vom 5. Juli 1972 vorgesehene Erstellung von Richtbeispielen für die Zuordnung von Arbeitsbereichen zu den tariflichen Lohngruppen durch eine betriebliche paritätische Eingruppierungskommission ist keine betriebliche Lohngestaltung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Die Einigungsstelle ist daher nicht zuständig, wenn innerhalb der paritätischen Eingruppierungskommission keine Einigung über die Zuordnung eines als Richtbeispiel ausgewählten Arbeitsbereichs zu einer tariflichen Lohngruppe erzielt werden kann.