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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 08.03.1983, Az.: 1 ABR 38/81

Eingruppierung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
08.03.1983
Aktenzeichen
1 ABR 38/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 10040
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Reutlingen 07.07.1980 - 3 BV 5/80
LAG Stuttgart 04.02.1981 - 2 TaBV 8/80

Fundstellen

  • BB 1983, 2114
  • DB 1983, 2040

Amtlicher Leitsatz

Die nach § 10 Abs. 2 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter der Metallindustrie in Südwürttemberg-Hohenzollern vom 5. Juli 1972 vorgesehene Erstellung von Richtbeispielen für die Zuordnung von Arbeitsbereichen zu den tariflichen Lohngruppen durch eine betriebliche paritätische Eingruppierungskommission ist keine betriebliche Lohngestaltung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Die Einigungsstelle ist daher nicht zuständig, wenn innerhalb der paritätischen Eingruppierungskommission keine Einigung über die Zuordnung eines als Richtbeispiel ausgewählten Arbeitsbereichs zu einer tariflichen Lohngruppe erzielt werden kann.